215.215.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 341 ausgegeben am 5. Dezember 2017
Gesetz
vom 5. Oktober 2017
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 2 Bst. b, c und d
2) Bestimmungen über Kontrollen, Kautionen und Konventionalstrafen dürfen nur allgemein verbindlich erklärt werden, wenn:
b) die Kontrollkostenbeiträge der am Gesamtarbeitsvertrag nicht beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anteile nicht übersteigen, die sich bei einer gleichmässigen Verteilung der tatsächlichen Kosten auf alle Arbeitgeber einerseits und auf alle Arbeitnehmer andererseits ergeben;
c) die Konventionalstrafen zur Deckung der Kontrollkosten bestimmt sind und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes, verwendet werden; und
d) die für eine Verletzung einer Bestimmung des Gesamtarbeitsvertrags angedrohte Konventionalstrafe nicht geringer ist als die einem entsendenden Arbeitgeber im Sinne des Entsendegesetzes angedrohte Verwaltungsbusse für dieselbe Verletzung.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. Oktober 2017 über die Abänderung des Entsendegesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 34/2017 und 68/2017