Art. 3 Abs. 2 Bst. b, c und d
2) Bestimmungen über Kontrollen, Kautionen und Konventionalstrafen dürfen nur allgemein verbindlich erklärt werden, wenn:
b) die Kontrollkostenbeiträge der am Gesamtarbeitsvertrag nicht beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anteile nicht übersteigen, die sich bei einer gleichmässigen Verteilung der tatsächlichen Kosten auf alle Arbeitgeber einerseits und auf alle Arbeitnehmer andererseits ergeben;
c) die Konventionalstrafen zur Deckung der Kontrollkosten bestimmt sind und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes, verwendet werden; und
d) die für eine Verletzung einer Bestimmung des Gesamtarbeitsvertrags angedrohte Konventionalstrafe nicht geringer ist als die einem entsendenden Arbeitgeber im Sinne des Entsendegesetzes angedrohte Verwaltungsbusse für dieselbe Verletzung.