| 910.020 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017 |
Nr. 360 |
ausgegeben am 15. Dezember 2017 |
Verordnung
vom 12. Dezember 2017
über die Abänderung der Landwirtschaftlichen Begriffs- und Anerkennungsverordnung
Aufgrund von Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 6, Art. 9 Abs. 3, Art. 18 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2, Art. 40 Abs. 2, Art. 44 Abs. 2 Bst. a, Art. 65 Abs. 2 und Art. 78 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Oktober 2009 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung; LBAV), LGBl. 2009 Nr. 264, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 6, Art. 9 Abs. 3, Art. 18 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2, Art. 40 Abs. 2, Art. 44 Abs. 2 Bst. a, Art. 65 Abs. 2 und Art. 78 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Überschrift vor Art. 7a
IIa. Massgebende Tierbestände
Art. 7a
Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände
1) Für die Bestimmung des Bestands an Nutztieren auf Betrieben ist die Bemessungsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres massgebend.
2) Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend:
a) für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferdegattung: das Beitragsjahr bis zum 31. Oktober;
b) für die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere: das Beitragsjahr.
3) Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferdegattung sowie Bisons wird anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben.
4) Der Bestand an übrigen Nutztieren muss vom Bewirtschafter bei der Einreichung des Gesuchs um staatliche Förderungsleistungen angegeben werden.
Art. 7b
Bestimmung der Tierbestände
1) Für die Bestimmung des Bestands an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln sowie der Pferdegattung und Bisons ist die Anzahl Tiertage in der Bemessungsperiode massgebend. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt.
2) Für die Bestimmung des Bestands an übrigen Nutztieren ist die Anzahl der in der Bemessungsperiode durchschnittlich gehaltenen Nutztiere massgebend.
3) Werden Raufutter verzehrende Nutztiere zur Sömmerung auf Alpen im Inland oder auf liechtensteinische Eigenalpen im Ausland verstellt, so werden sie an den Bestand des Betriebs angerechnet. Anrechenbar sind höchstens 180 Tage.
4) Verändert der Bewirtschafter den Bestand bis zum 1. Mai des Beitragsjahres wesentlich, so erhöht oder reduziert das Amt für Umwelt den Bestand nach den Abs. 1 und 2 auf den im Beitragsjahr effektiv gehaltenen Bestand. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn der Bestand innerhalb einer Kategorie neu aufgenommen, aufgegeben oder um mehr als 50 % erhöht oder reduziert wird.
Art. 11 Abs. 4
4) Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an ökologischen Ausgleichsflächen darf durch die Anrechnung von einjährigen Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge erfüllt werden.
Art. 13 Abs. 2 und 3
2) Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen bei Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung ansäen.
3) Aufgehoben
Anhang 1 Abs. 2
2) Bei der Berechnung der Zuschläge werden nur die für Einkommensbeiträge berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Beiträge nach der Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung ausgerichtet werden.
Anhang 2 Ziff. 5, 6.1.2, 6.2.4, 6.3.4 und 7.1 Bst. d
5. Geeigneter Bodenschutz
5.1 Erosionsschutz
5.1.1 Es dürfen keine relevanten erosions- und bewirtschaftungsbedingten Bodenabträge auf der Ackerfläche auftreten.
5.1.2 Ein Bodenabtrag gilt dann als relevant, wenn er mindestens den Fällen in der Rubrik "2 bis 4 t/ha" des Merkblatts "Wie viel Erde geht verloren?"
1 von Agridea entspricht.
5.1.3 Ein Bodenabtrag gilt als bewirtschaftungsbedingt, wenn er weder auf eine primär naturbedingte noch auf eine primär infrastrukturbedingte Ursache oder auf eine Kombination dieser beiden Ursachen zurückzuführen ist.
5.1.4 Beim Auftreten von relevanten bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen muss der Bewirtschafter auf der betroffenen Parzelle oder im betroffenen Perimeter:
a) einen vom Amt für Umwelt anerkannten Massnahmenplan umsetzen; oder
b) die notwendigen Massnahmen zur Erosionsprävention eigenverantwortlich umsetzen.
5.1.5 Ist die Ursache für ein eingetretenes Erosionsereignis nach Ziff. 5.1.2 auf einer Parzelle unklar, so stellt das Amt für Umwelt die Ursache fest. Es sorgt in der Folge für ein abgestimmtes Vorgehen zur Verhinderung von Erosion im entsprechenden Gebiet.
5.1.6 Wiederholte Fälle von Erosion auf derselben Parzelle gelten als Mangel. Hat der Bewirtschafter den Bewirtschaftungsplan nach Ziff. 5.1.4 Bst. a korrekt umgesetzt, erfolgt keine Kürzung der Beiträge.
5.1.7 Die Kontrollen werden gezielt nach Regen-Ereignissen auf gefährdeten Standorten durchgeführt. Das Amt für Umwelt führt eine Liste mit den festgestellten Erosionsereignissen.
6.1.2 Für den Pflanzenschutz eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt müssen mit einem Spülwassertank ausgerüstet sein. Die Reinigung der Geräte hat mit einer automatischen Spritzeninnenreinigung zu erfolgen. Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen muss auf dem Feld erfolgen.
6.2.4 Für den ÖLN sind im Acker- und Futterbau bei den Nematiziden, bei den Molluskiziden und bei den folgenden Schaderreger-Kultur-Kombinationen die folgenden Pflanzenschutzmittel in Spalte 3 frei einsetzbar, diejenigen in Spalte 4 nur mit einer Sonderbewilligung nach Ziff. 6.3:
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Produktkategorie
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Schaderreger / Kultur
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im ÖLN frei einsetzbare
Produkte
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Nur mit Sonderbewilligung nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar
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a) Nematizide
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keine
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sämtliche Pflanzenschutzmittel
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b) Molluskizide
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Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Metaldehyd und Eisen-III-Phosphat
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sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel
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c) Insektizide
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Getreidehähnchen bei Getreide
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Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Diflubenzuron, Teflubenzuron und Spinosad
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sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel
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Kartoffelkäfer bei Kartoffeln
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Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Teflubenzuron, Azadirachtin und Spinosad oder auf der Basis von Bacillus thuringiensis
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sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel
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Blattläuse bei Speisekartoffeln, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Tabak, Rüben (Futter- und Zuckerrüben) und Sonnenblumen
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Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Pirimicarb, Pymetrozin, Spirotetramat und Flonicamid
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sämtliche anderen bewilligten Pflanzenschutzmittel
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Maiszünsler bei Körnermais
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Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Trichogramme spp.
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6.3.4 Aufgehoben
7.1 Es gelten die folgenden Regelungen:
d) Gras- und Kleesamenanbau
- Pflanzenschutz: Für die Gras- und Kleesamenproduktion sind die für Wiesen und Weiden bewilligten Herbizide erlaubt. Beim Klee dürfen nur die dafür bewilligten Insektizide eingesetzt werden.
Anhang 3 Ziff. 1.1 Sachüberschrift sowie Ziff. 1.2 und 1.5
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1.1 Tiere der Rindergattung (Gattung Bos) und Wasserbüffel (Bubalus arnee)
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1.2 Tiere der Pferdegattung
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Widerristhöhe 148 cm und höher
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über 900 Tage alt
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0.70
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über 180 Tage bis 900 Tage alt
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0.50
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bis 180 Tage alt
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0.30
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Widerristhöhe bis 148 cm
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über 900 Tage alt
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0.35
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über 180 Tage bis 900 Tage alt
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0.25
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bis 180 Tage alt
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0.15
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1.5 Andere Raufutter verzehrende Nutztiere
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Bisons über 900 Tage alt (erwachsene Zuchttiere)
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1.00
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Bisons bis 900 Tage alt (Aufzucht und Mast)
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0.40
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Damhirsche jeden Alters
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0.10
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Rothirsche jeden Alters
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0.20
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Lamas über 2-jährig
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0.17
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Lamas unter 2-jährig
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0.11
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Alpakas über 2-jährig
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0.11
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Alpakas unter 2-jährig
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0.07
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Die Reinigung der Feld- und Gebläsespritzen mit einer automatischen Spritzeninnenreinigung nach Anhang 2 Ziff. 6.1.2 ist bis zum Jahr 2023 nicht erforderlich.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Das Merkblatt ist abrufbar unter
www.agridea.ch > Publikationen > Umwelt, Natur, Landschaft > Ressourcenschutz (Boden, Wasser, Luft) > Wie-viel-Erde-geht-verloren?