910.023
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017Nr. 361ausgegeben am 15. Dezember 2017
Verordnung
vom 12. Dezember 2017
über die Abänderung der Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verordnung
Aufgrund von Art. 36 Abs. 2, Art. 37 Abs. 3 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 23. März 2010 über die Einkommensbeiträge in der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verordnung; LEV), LGBl. 2010 Nr. 67, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10 Abs. 2
2) Voraussetzung für die Gewährung des Zusatzbeitrages für Zuckerrüben ist die schriftliche Festlegung einer bestimmten Liefermenge zwischen dem Bewirtschafter einerseits und der Zuckerfabrik andererseits durch Vertrag.
Art. 17 Abs. 2
2) Pro Landwirtschaftsbetrieb dürfen höchstens 25 RGVE angerechnet werden, wobei von der Tierkategorie nach Art. 7b Abs. 2 LBAV nicht mehr als 20 RGVE berücksichtigt werden dürfen.
Art. 18 Abs. 2 und 3
2) Bei der Festlegung des Zusatzbeitrages für Zuckerrüben ist neben dem Ausmass der Anbaufläche und dem jährlichen Beitragssatz auch die vereinbarte Liefermenge nach Art. 10 Abs. 2 massgebend.
3) Aufgehoben
Art. 19
Aufgehoben
Art. 20
Aufgehoben
Art. 21 Abs. 4 Bst. a
4) Werden Tiere auf Alpen im liechtensteinischen Eigentum gealpt, so erhöht sich der beitragsberechtigte Tierbestand um einen Zuschlag wie folgt:
a) bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffel wird der Zuschlag nach Art. 7b Abs. 3 LBAV berechnet;
Art. 22 Abs. 1
1) Die Anzahl RGVE nach den Art. 7a und 7b LBAV sowie Art. 21 dieser Verordnung vermindert sich bei Landwirtschaftsbetrieben mit Milchproduktion um eine RGVE pro 4 400 kg vermarktete Milch.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef