814.065.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017Nr. 363ausgegeben am 15. Dezember 2017
Verordnung
vom 12. Dezember 2017
über die Abänderung der CO2-Verordnung
Aufgrund von Art. 3 Abs. 2 und Art. 26 des Gesetzes vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 358, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. Oktober 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung), LGBl. 2013 Nr. 359, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1
1) Der Abgabesatz nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes beträgt ab dem 1. Januar 2018 96 Franken je Tonne CO2.
Anhang 3
Der bisherige Anhang 3 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 3
(Art. 5 Abs. 2)
Tarif der CO2-Abgabe auf Brennstoffen: 96 Franken pro Tonne CO2
Zolltarifnummer
Warenbezeichnung
Abgabesatz Fr.
   
je 1000 kg
2701.
 
Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle:
 
  
- Steinkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert:
 
 
1100
- Anthrazit
226.60
 
1200
- bituminöse Steinkohle
226.60
 
1900
- andere Steinkohle
226.60
 
2000
- Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle
226.60
2702.
 
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett:
 
 
1000
- Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert
217.90
 
2000
- Braunkohle, agglomeriert
217.90
2704.
0000
Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
272.60
   
je 1000 l
bei 15 °C
2710.
 
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle:
 
  
- Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, andere als solche die Biodiesel enthalten und andere als Ölabfälle:
 
  
- Leichtöle und Zubereitungen:
 
  
- zu andern Zwecken:
 
 
1291
- Benzin und seine Fraktionen
222.70
 
1292
- White Spirit
222.70
 
1299
- andere
222.70
  
- andere:
 
  
- zu andern Zwecken:
 
 
1991
- Petroleum
241.00
 
1992
- Heizöle zu Feuerungszwecken:
 
  
- extraleicht
254.40
   
je 1000 kg
  
- mittel und schwer
304.30
 
1999
- andere Destillate und Produkte:
 
   
je 1000 l bei 15 °C
  
- Gasöl
254.40
   
je 1000 kg
  
- andere
304.30
   
je 1000 l bei 15 °C
  
- Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, Biodiesel enthaltend, andere als Ölabfälle:
 
 
2090
- zu anderen Zwecken (nur fossiler Anteil)
254.40
2711.
 
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:
 
  
- verflüssigt:
 
  
- Erdgas:
 
 
1190
- anderes
115.20
  
- Propan:
 
 
1290
- anderes
145.90
  
- Butane:
 
 
1390
- andere
169.00
  
- Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien:
 
 
1490
- andere
187.20
  
- andere:
 
 
1990
- andere
187.20
   
je 1000 kg
  
- in gasförmigem Zustand:
 
  
- Erdgas:
 
 
2190
- anderes
255.40
  
- andere:
 
 
2990
- andere
268.80
2713.
 
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien:
 
  
- Petrolkoks:
 
 
1100
- nicht calciniert
279.40
 
1200
- calciniert
279.40
   
je 1000 l bei 15 °C
3826.
 
Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 %:
 
 
0090
- andere (nur fossiler Anteil)
254.40
 
Brennstoffe aus anderen fossilen Ausgangsstoffen
222.70
Anhang 4 Ziff. 18
18. Betrieb von Bädern, Kunsteisbahnen, touristisch genutzten Hotels und dampfbetriebenen Lokomotiven und Schiffen;
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef