946.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017Nr. 406ausgegeben am 22. Dezember 2017
Gesetz
vom 10. November 2017
über die Abänderung des EWR-Notifikationsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Mai 2005 über die Notifikation technischer Vorschriften im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Notifikationsgesetz; EWR-NotifG), LGBl. 2005 Nr. 147, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2
2) Bei Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesem Gebiet Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten, gilt nur Art. 7.
Anhang 2 Abs. 2 Bst. a
2) Beispiele für Dienstleistungen nach Abs. 1 sind:
a) Wertpapierdienstleistungen gemäss den Abschnitten A und B des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349); Dienstleistungen von Wertpapierfirmen für gemeinsame Anlagen;
II.
Verweis auf die Richtlinie 2014/65/EU
1) Wird in diesem Gesetz auf Vorschriften der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2015 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU verwiesen, so gelten diese als nationale Rechtsvorschriften.
2) Der vollständige Wortlaut der Richtlinie 2014/65/EU ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
III.
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 10. November 2017 über die Abänderung des Bankengesetzes in Kraft.
2) Kapitel II. (Verweis auf die Richtlinie 2014/65/EU) tritt mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/65/EU ausser Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 14/2017 und 72/2017