| 954.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017 | Nr. 409 | ausgegeben am 22. Dezember 2017 |
Gesetz
vom 10. November 2017
über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Oktober 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG), LGBl. 2008 Nr. 355, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 24 Einleitungssatz
Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Sitz in einem Drittstaat, die im EWR eine Zulassung nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG benötigen würden, sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat, die im EWR eine Zulassung im Hinblick auf die Verwaltung von Portfolios nach Abschnitt A Ziff. 4 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU benötigen würden, sind von der Zusammenrechnung von Beteiligungen nach Art. 28 befreit, wenn sie:
Art. 27 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz
1) Keine Pflicht zur Zusammenrechnung eigener Beteiligungen nach Art. 25 und 26 mit denen des Tochterunternehmens besteht bei:
b) einem Mutterunternehmen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach dem Vermögensverwaltungsgesetz oder eines nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Unternehmens oder eines nach den gleichwertigen Vorschriften eines Drittstaates organisierten, für die Portfolioverwaltung auf Einzelkundenbasis zugelassenen Unternehmens für die Beteiligungen, die von diesem Tochterunternehmen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU verwaltet werden, sofern das Tochterunternehmen:
Art. 31 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1
1) Die Art. 25 bis 29 finden keine Anwendung auf Finanzinstrumente, die:
c) von einem Market-Maker, der in dieser Eigenschaft handelt, erworben oder veräussert werden, wenn damit der Schwellenwert von 5 % erreicht, über- oder unterschritten wird, und dieser:
1. in Liechtenstein als Finanzinstitut, in einem anderen Mitgliedstaat nach Massgabe der Richtlinie 2014/65/EU oder in einem Drittstaat für diese Tätigkeit behördlich zugelassen ist, sofern er in letzterem Falle einer der liechtensteinischen gleichwertigen Aufsicht unterliegt; und
Verweis auf die Richtlinie 2014/65/EU
1) Wird in diesem Gesetz auf Vorschriften der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2015 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU verwiesen, so gelten diese als nationale Rechtsvorschriften.
2) Der vollständige Wortlaut der Richtlinie 2014/65/EU ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter
http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 10. November 2017 über die Abänderung des Bankengesetzes in Kraft.
2) Kapitel II. (Verweis auf die Richtlinie 2014/65/EU) tritt mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/65/EU ausser Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung
Nr. 14/2017 und
72/2017