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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017Nr. 414ausgegeben am 22. Dezember 2017
Gesetz
vom 10. November 2017
über die Abänderung des Steueramtshilfegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 30. Juni 2010 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz; SteAHG), LGBl. 2010 Nr. 246, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Amtshilfe nach internationalen Abkommen, die einen Informationsaustausch auf Ersuchen sowie einen spontanen Informationsaustausch in Steuersachen vorsehen (nachfolgend "Abkommen").
Art. 2 Abs. 1
1) Dieses Gesetz regelt die internationale Amtshilfe in Steuersachen beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch, soweit die Durchführung nicht in einem besonderen Gesetz abweichend geregelt ist.
Art. 3 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 sowie Bst. f bis h
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
d) "betroffene Person":
3. eine Person, die persönlich und direkt durch das Ersuchen oder durch den spontanen Informationsaustausch betroffen ist;
f) "Informationsaustausch auf Ersuchen": Austausch von Informationen gestützt auf ein Amtshilfeersuchen;
g) "spontaner Informationsaustausch": unaufgeforderter Austausch von bei der Steuerverwaltung vorhandenen Informationen, die für die zuständige ausländische Behörde voraussichtlich erheblich sein können;
h) "Steuervorbescheid": eine verbindliche Auskunft oder Zusage nach Art. 93a des Steuergesetzes.
Überschriften vor Art. 6
II. Informationsaustausch auf Ersuchen
A. Leistung von Amtshilfe
1. Ordentliches Verfahren
Überschrift vor Art. 28a
2. Ausnahmeverfahren mit nachträglicher Information der betroffenen Personen
Überschrift vor Art. 29
B. Erwirkung der Amtshilfe
Überschrift vor Art. 29a
III. Spontaner Informationsaustausch
Art. 29a
Auszutauschende Informationen
1) Die Steuerverwaltung tauscht in den Fällen nach Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen spontan Informationen aus.
2) Liegt ein Steuervorbescheid vor, tauscht die Steuerverwaltung spontan Informationen aus, sofern der Steuervorbescheid:
a) einen Sachverhalt mit einer präferenziellen Regelung zum Gegenstand hat;
b) mit einem grenzüberschreitendem Bezug Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen oder eine Verrechnungspreismethodik zum Gegenstand hat, die die Steuerverwaltung ohne Beizug der zuständigen Behörden anderer Staaten festgelegt hat;
c) mit grenzüberschreitendem Bezug eine Reduktion des steuerbaren Gewinns ermöglicht, die in der Jahresrechnung und der Konzernrechnung nicht ersichtlich ist;
d) feststellt, dass eine Betriebsstätte besteht oder nicht besteht oder welche Gewinne einer Betriebsstätte zugewiesen werden;
e) einen Sachverhalt zum Gegenstand hat, der die Ausgestaltung grenzüberschreitender Flüsse von Einkünften oder Geldmitteln über Rechtsträger an verbundene Unternehmen in anderen Staaten betrifft.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere:
a) die Empfängerstaaten;
b) die Art und Weise der Übermittlung der auszutauschenden Informationen.
Art. 29b
Information betroffener Personen
1) Die Steuerverwaltung informiert vorbehaltlich Art. 29c allfällige betroffene Personen, von deren Betroffenheit sie aufgrund der Akten ausgehen muss, vor Übermittlung der Informationen über den vorgesehenen spontanen Informationsaustausch sowie über das ihnen zustehende Recht, sich am inländischen Verfahren zu beteiligen.
2) Kann eine betroffene Person nicht erreicht werden, so informiert die Steuerverwaltung sie durch Veröffentlichung im Amtsblatt über die vorgesehene Übermittlung von Informationen, das ihr zustehende Recht, sich am inländischen Verfahren zu beteiligen und gegebenenfalls einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Die Frist hierfür beträgt 10 Tage.
Sachüberschrift vor Art. 29c
Ausnahmeverfahren mit nachträglicher Information der betroffenen Personen
Art. 29c
a) Grundsatz
Ein Ausnahmeverfahren mit nachträglicher Information der betroffenen Personen (Ausnahmeverfahren) ist durchzuführen, wenn davon auszugehen ist, dass die Benachrichtigung allfällig betroffener Personen den Erfolg des ausländischen Ermittlungsverfahrens vereiteln würde.
Art. 29d
b) Richterliche Überprüfung und Übermittlung von Informationen
1) Stellt die Steuerverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für ein Ausnahmeverfahren erfüllt sind, hat sie die zu übermittelnden Informationen unverzüglich an den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofs weiterzuleiten und die Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe mit nachträglicher Information der betroffenen Personen zu beantragen.
2) Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs prüft:
a) das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Ausnahmeverfahren;
b) den Umfang der zu übermittelnden Informationen.
3) Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs entscheidet als Einzelrichter innert fünf Arbeitstagen über den Antrag der Steuerverwaltung. Hierüber wird keine gesonderte Verfügung erlassen.
4) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs den Vollzug der Amtshilfe, übermittelt die Steuerverwaltung die Informationen an die zuständige ausländische Behörde. Die Steuerverwaltung erlässt dazu eine Schlussverfügung; vorbehalten bleibt Art. 29g Abs. 1.
5) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs den Vollzug der Amtshilfe nicht, weil die Voraussetzungen für ein Ausnahmeverfahren nicht erfüllt sind, ist das inländische Verfahren mit vorgängiger Information der betroffenen Personen durchzuführen.
Art. 29e
c) Rechte der betroffenen Personen
1) Die betroffenen Personen können ihre Rechte nach Art. 24 Abs. 1 im Ausnahmeverfahren erst nach deren Information gemäss Art. 29f wahrnehmen.
2) Art. 24 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 29f
d) Information der betroffenen Personen
1) Die Steuerverwaltung informiert die betroffenen Personen über den Informationsaustausch:
a) unverzüglich, sobald der Zweck des ausländischen Ermittlungsverfahrens es zulässt;
b) spätestens:
1. mit Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab Genehmigung des Einzelrichters über den Vollzug der Amtshilfe nach Art. 29d Abs. 4;
2. im Falle einer Verlängerung des Informationsaufschubes nach Abs. 2 mit Ablauf der richterlich genehmigten Frist.
2) Erklärt die zuständige ausländische Behörde, dass die Information der betroffenen Personen den Erfolg des ausländischen Ermittlungsverfahrens vereiteln würde, so beantragt die Steuerverwaltung beim zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofs eine Verlängerung des Informationsaufschubes um höchstens weitere zwölf Monate. Er entscheidet als Einzelrichter innert fünf Arbeitstagen über den Antrag der Steuerverwaltung; hierüber wird keine gesonderte Verfügung erlassen. Genehmigt er die Verlängerung des Informationsaufschubes, erlässt die Steuerverwaltung dazu eine Verfügung; vorbehalten bleibt Art. 29g Abs. 1.
3) Nach Aufhebung des Informationsaufschubes hat die Steuerverwaltung allfällige betroffene Personen, von deren Betroffenheit sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das eingeleitete inländische Verfahren sowie über die bereits erfolgte Übermittlung der Informationen an die zuständige ausländische Behörde in Kenntnis zu setzen und diese dahingehend zu informieren, dass ihnen das Recht zusteht, sich am inländischen Verfahren zu beteiligen und gegebenenfalls einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Art. 29b Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 29g
e) Zustellung der Schlussverfügung und der Verfügung über die Verlängerung des Informationsaufschubes; Feststellung der Rechtswidrigkeit
1) Betroffene Personen können innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Information nach Art. 29f Abs. 3 von der Steuerverwaltung die Zustellung der Schlussverfügung sowie der Verfügung über die Verlängerung des Informationsaufschubes verlangen.
2) Wird gegen eine Schlussverfügung oder Verlängerung des Informationsaufschubs Beschwerde nach Art. 26 erhoben, so kann lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Informationsübermittlung verlangt werden.
Art. 29h
Ergänzendes Recht
Auf den spontanen Informationsaustausch finden im Übrigen Art. 20, 21 Abs. 1 bis 3, Art. 22 bis 24, 25 Abs. 1 und 4, Art. 26 sowie 28 Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
II.
Übergangsbestimmungen
Die Bestimmungen über den spontanen Informationsaustausch gelten für Steuervorbescheide, die:
a) nach dem 1. Januar 2012 erteilt worden sind und für die Besteuerung ab dem 1. Januar 2017 noch Gültigkeit haben;
b) nach dem 1. Januar 2017 erteilt worden sind.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2018 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 51/2017 und 74/2017