312.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017Nr. 416ausgegeben am 22. Dezember 2017
Gesetz
vom 10. November 2017
über die Abänderung der Strafprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor § 102a
IVa. Verwertung von Vorratsdaten
§ 102a
1) Anbieter im Sinne des Kommunikationsgesetzes sind, sofern dies zur Aufklärung eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB), eines Vergehens nach den §§ 105 bis 107a, 118a, 119, 119a, 123, 124, 126a bis 126c, 131a, 168a, 201, 203, 204, 207 bis 216, 218 bis 219, 225a, 278, 279 bis 283, 288, 289, 292, 293, 295, 299 bis 301, 304 bis 311, 319 und 320 des Strafgesetzbuches, eines Vergehens nach den Art. 83 bis 85 des Ausländergesetzes, eines Vergehens nach den Art. 62 bis 65 des Personenfreizügigkeitsgesetzes, eines Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz oder eines Vergehens nach dem Kommunikationsgesetz erforderlich erscheint, über gerichtlichen Beschluss verpflichtet, den Strafverfolgungsbehörden Vorratsdaten bekanntzugeben, wenn der betroffene Teilnehmer oder der Nutzer des Anschlusses selbst dringend verdächtig ist, die Straftat begangen zu haben, oder nach entsprechender Belehrung schriftlich einwilligt.
2) Ein Beschluss nach Abs. 1 ist jedenfalls dem Anbieter zuzustellen; die Ausfertigung für den Anbieter besteht aus dem Spruch des Beschlusses, mit dem über die Anordnung entschieden wird. Die Zustellung an den betroffenen Teilnehmer oder Nutzer des Anschlusses kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Hierüber ist der Anbieter zu informieren, der alle mit der gerichtlichen Anordnung verbundenen Tatsachen und Vorgänge vorläufig geheim zu halten hat. Diese Geheimhaltungspflicht trifft auch alle Personen, die an der Tätigkeit des Anbieters mitwirken.
3) Wird die Bekanntgabe von Vorratsdaten durch den Anbieter rechtswidrig verweigert, so kann der Anbieter, falls er nicht selbst der strafbaren Handlung verdächtig erscheint oder von der Verbindlichkeit zur Ablegung des Zeugnisses befreit ist, durch Verhängung einer Beugestrafe bis zu 50 000 Franken dazu angehalten werden.
§ 108 Abs. 3
3) Das Recht der in Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 angeführten Personen, die Aussage zu verweigern, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch:
1. Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen und auf Datenträgern gespeicherten Informationen, die durch das Betreuungsverhältnis neu geschaffen wurden;
2. Verwertung von Vorratsdaten; oder
3. Vernehmung der Hilfskräfte oder der Personen, die zur Ausbildung an der berufsmässigen Tätigkeit nach Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 teilnehmen.
§ 357b Abs. 4a
4a) Ein nach Abs. 3 bestellter Vertreter haftet für den von ihm verursachten Schaden der juristischen Person gegenüber nur, wenn er ihn absichtlich verschuldet hat.
II.
Übergangsbestimmung
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren ist das neue Recht anzuwenden.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 10. November 2017 über die Abänderung des Kommunikationsgesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 27/2017 und 88/2017