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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017Nr. 417ausgegeben am 22. Dezember 2017
Gesetz
vom 10. November 2017
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rückgabe unrechtmässig verbrachter Kulturgüter
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Mai 1999 über die Rückgabe unrechtmässig verbrachter Kulturgüter, LGBl. 1999 Nr. 166, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über die Rückgabe unrechtmässig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz; KGRG)
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XXVIII - 2.01).
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftraumes;
b) "Kulturgut": ein Gegenstand, der nach den Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren eines Mitgliedstaats vor oder nach der unrechtmässigen Verbringung aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats als nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert eingestuft oder definiert wurde;
c) "liechtensteinisches Kulturgut": jeder Gegenstand, der in das vom Amt für Kultur geführte Kulturgüterregister eingetragen wurde (registrierte Kulturgüter);
d) "unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht":
1. jede Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entgegen dessen Rechtsvorschriften für den Schutz nationaler Kulturgüter; oder
2. jede nicht erfolgte Rückgabe nach Ablauf der Frist für eine vorübergehende rechtmässige Verbringung bzw. jeder Verstoss gegen eine andere Bedingung für diese vorübergehende Verbringung;
e) "ersuchender Mitgliedstaat": jeder Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmässig verbracht wurde;
f) "ersuchter Mitgliedstaat": jeder Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kulturgut befindet, das unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht wurde;
g) "Rückgabe": die materielle Rückgabe des Kulturguts in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats;
h) "Eigenbesitzer": die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst ausübt;
i) "Fremdbesitzer": die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für andere ausübt;
k) "öffentliche Sammlungen": Sammlungen, die nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats als öffentlich gelten, und die im Eigentum des Mitgliedstaats, einer lokalen oder regionalen Behörde innerhalb des Mitgliedstaats oder einer im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelegenen Einrichtung stehen, wobei dieser Mitgliedstaat oder eine lokale oder regionale Behörde entweder Eigentümer dieser Einrichtung ist oder sie zu einem beträchtlichen Teil finanziert.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3 Einleitungssatz sowie Bst. a, c, f und g
Dem Amt für Kultur obliegt die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten im Rahmen der Rückgabe unrechtmässig verbrachter Kulturgüter, insbesondere:
a) auf Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats die Durchführung von Nachforschungen nach einem bestimmten Kulturgut, das unrechtmässig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht wurde, und nach der Identität seines Eigenbesitzers und/oder Fremdbesitzers, sofern einem solchen Antrag alle erforderlichen Angaben zur Erleichterung der Nachforschungen beigefügt sind, insbesondere über den tatsächlichen oder vermutlichen Ort der Belegenheit des Kulturguts;
c) die Erleichterung der Überprüfung durch die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats, ob der betreffende Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Unterrichtung nach Bst. b erfolgt;
f) die Wahrnehmung der Rolle eines Vermittlers zwischen dem Eigenbesitzer und/oder Fremdbesitzer und dem ersuchenden Mitgliedstaat in der Frage der Rückgabe;
g) die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückgabe unrechtmässig ins Ausland verbrachter liechtensteinischer Kulturgüter sowie die Leistung von damit zusammenhängenden Entschädigungen und Kosten.
Art. 4
Der Rückgabepflicht unterliegende Kulturgüter
1) Ein nach dem 1. Mai 1995 unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines EWR-Mitgliedstaates nach Liechtenstein verbrachtes Kulturgut ist diesem Mitgliedstaat auf sein Ersuchen zurückzugeben.
2) Vom Fremdbesitzer oder Dritten auf Grund rechtsgeschäftlicher Verfügung oder Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder Sicherungsvollziehung erworbene Rechte stehen der Rückgabepflicht nicht entgegen.
Art. 5
Aufgehoben
Art. 6
Geltendmachung des Rückgabeanspruchs
1) Der Rückgabeanspruch kann vom Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet Kulturgut unrechtmässig verbracht worden ist, mit Antrag beim Amt für Kultur gegen den Eigenbesitzer und ersatzweise gegen den Fremdbesitzer geltend gemacht werden.
2) Das Amt für Kultur setzt die anderen Mitgliedstaaten von der Geltendmachung des Rückgabeanspruches unverzüglich in Kenntnis.
Art. 7 Bst. b und c
Bei der Geltendmachung des Rückgabeanspruches sind folgende Unterlagen vorzulegen:
b) eine Erklärung, dass es sich bei diesem Gegenstand um ein Kulturgut im Sinne der Richtlinie 2014/60/EU handelt;
c) eine Bestätigung, dass das Kulturgut unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbracht worden ist.
Art. 8 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3
Erlöschen des Rückgabeanspruchs
1) Der Rückgabeanspruch erlischt drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu welchem der betreffende Mitgliedstaat vom Ort der Belegenheit des Kulturguts und von der Person des Eigenbesitzers oder Fremdbesitzers Kenntnis erhalten hat.
3) Handelt es sich um Kulturgüter, die zu öffentlichen Sammlungen gehören, oder um Kulturgüter, die in Bestandsverzeichnissen kirchlicher Einrichtungen des betreffenden Mitgliedstaats aufgeführt sind, in denen sie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften besonderen Schutzregelungen unterliegen, erlischt der Rückgabeanspruch nach 75 Jahren. Hiervon ausgenommen sind die Mitgliedstaaten, in denen der Rückgabeanspruch unverjährbar ist, sowie bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten, in denen Verjährungsfristen von mehr als 75 Jahren festgelegt sind.
Art. 9
Gegenäusserung
Stellt ein Mitgliedstaat einen Rückgabeantrag, so teilt das Amt für Kultur dies dem Eigenbesitzer bzw. dem Fremdbesitzer des Kulturguts mit und gibt ihm Gelegenheit zur Gegenäusserung.
Art. 10
Rückgabeentscheid
1) Das Amt für Kultur ordnet die Rückgabe an, wenn es sich um ein Kulturgut handelt und die Verbringung unrechtmässig war.
2) Gegen Entscheidungen des Amtes für Kultur kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 11
Entschädigung für die Rückgabe ausländischer Kulturgüter
1) Wird die Rückgabe angeordnet, ist dem gutgläubigen Eigenbesitzer des Kulturguts eine Entschädigung zuzusprechen, wenn er bei dessen Erwerb mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen ist. Im Fall einer Schenkung oder Erbschaft darf die Rechtsstellung des Eigenbesitzers nicht günstiger sein als die des Schenkers oder Erblassers.
2) Bei der Entscheidung, ob der Eigenbesitzer mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist, sind alle Umstände des Erwerbs zu berücksichtigen, insbesondere:
a) die Unterlagen über die Herkunft des Kulturguts;
b) die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen;
c) die jeweiligen Eigenschaften der Beteiligten;
d) der gezahlte Preis;
e) die Einsichtnahme des Eigenbesitzers in die zugänglichen Verzeichnisse entwendeter Kulturgüter;
f) alle einschlägigen Informationen, die der Eigenbesitzer mit zumutbarem Aufwand hätte erhalten können; oder
g) jeder andere Schritt, den eine vernünftige Person unter denselben Umständen unternommen hätte.
3) Die Entschädigung geht zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaats. Auf die für die unrechtmässige Verbringung verantwortlichen Personen kann Rückgriff genommen werden.
4) Die Entschädigung wird im Zeitpunkt der Rückgabe fällig.
Art. 12 Abs. 1 und 2
1) Der bisherige Eigenbesitzer hat seinen Anspruch bei sonstigem Verlust binnen einem Jahr nach rechtskräftiger Anordnung der Rückgabe schriftlich beim Amt für Kultur anzumelden. Das Amt für Kultur entscheidet, ob eine Entschädigungspflicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 besteht.
2) Gegen Entscheidungen des Amtes für Kultur kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 13
Kostentragung
Die Kosten des Vollzugs sowie gegebenenfalls für notwendige Massnahmen nach Art. 3 Bst. d, die sich aus der Geltendmachung des Rückgabeanspruches ergeben, gehen zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaats. Das Amt für Kultur kann von diesem die Leistung einer Sicherheit verlangen.
Art. 14
Geltendmachung des Rückgabeanspruches
Die Geltendmachung des Anspruches auf Rückgabe unrechtmässig ins Ausland verbrachter liechtensteinischer Kulturgüter erfolgt durch das Amt für Kultur.
Art. 15 Abs. 1
1) Ist die Rückgabe angeordnet worden, ersetzt das Amt für Kultur dem betreffenden Mitgliedstaat die Entschädigung, die von diesem dem Eigenbesitzer des Kulturguts zugesprochen wurde, sowie die Kosten für den Vollzug und gegebenenfalls für notwendige Massnahmen zur physischen Erhaltung des Kulturguts.
Art. 18
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2018 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 39/2017 und 82/2017