| 832.10 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017 | Nr. 418 | ausgegeben am 22. Dezember 2017 |
Gesetz
vom 10. November 2017
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 16b Abs. 6 bis 7
6) Die Ärztekammer und der Kassenverband entscheiden gemeinsam über die Besetzung einer aufgrund der Bedarfsplanung freien Stelle. Ergibt sich aufgrund der Reihungskriterien kein oder nur ein geringer Unterschied zwischen Bewerbern, entscheiden die beteiligten Organisationen nach einer mündlichen Anhörung der Bewerber.
6a) Können sich die Ärztekammer und der Kassenverband nicht auf die Besetzung einer aufgrund der Bedarfsplanung freien Stelle einigen, so entscheidet die Regierung nach Anhören der Verbände über die Besetzung der Stelle; die Regierung setzt den Verbänden vorgängig eine Frist von höchstens einem Monat für den Entscheid über die Besetzung der Stelle. Die Ärztekammer und der Kassenverband sind im Falle einer Nichteinigung verpflichtet, der Regierung die im Zusammenhang mit der Besetzung der Stelle relevanten Unterlagen, insbesondere vorhandene Bewerbungen, auf Verlangen umgehend vorzulegen.
6b) Der Entscheid über die Besetzung einer Stelle nach Abs. 6 und 6a ist allen Bewerbern schriftlich zu eröffnen.
7) Die Regierung kann durch Verordnung auch für andere Leistungserbringer eine Bedarfsplanung einführen. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6b sind dabei sinngemäss zu beachten. Ist eine Berufsgruppe von Leistungserbringern nicht in einem Berufsverband organisiert, entscheidet die Regierung nach Anhören der Angehörigen der betreffenden Berufsgruppe über die Vertretung der Berufsgruppe bei den Entscheiden nach Abs. 1, 5, 6 und 6a.
Art. 16c Abs. 7c und 7d
7c) Nicht zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassene Leistungserbringer haben die für einen Versicherten mit erweiterter obligatorischer Krankenpflegeversicherung (Art. 18 Abs. 2a) erbrachten Leistungen nach Massgabe der geltenden Tarifstruktur zu berechnen.
7d) Soweit dies zur Sicherstellung einer geordneten gesundheitlichen Versorgung der Versicherten zwingend erforderlich ist, kann die Regierung für eine bestimmte Kategorie oder Fachgruppe von Leistungserbringern abweichend von den Bestimmungen dieses Artikels mit Verordnung zeitlich befristet Tarife und Preise festlegen.
Art. 16d Abs. 2
2) Leistungserbringer, denen im Rahmen der Bedarfsplanung eine Stelle zugewiesen wird, haben den Vertrag nach Abs. 1 innert drei Monaten ab Zustellung des Entscheides nach Art. 16b Abs. 6b abzuschliessen und sich darin zusätzlich zu verpflichten, eine bestimmte Art und einen bestimmten Umfang von Leistungen zu erbringen.
Art. 28 Abs. 1 Bst. c
1) Ein Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung entscheidet über Streitigkeiten zwischen:
c) Kassenverband und Berufsvereinigung und einem Leistungserbringer über die Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung
Nr. 55/2017 und
83/2017