| 411.31 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017 | Nr. 422 | ausgegeben am 22. Dezember 2017 |
Gesetz
vom 10. November 2017
über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LdG), LGBl. 2004 Nr. 4, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 17a
III. Rechte und Pflichten
Art. 17a
Schutz der Persönlichkeit
Der Staat achtet die Persönlichkeit des Lehrers und schützt sie nach Massgabe von Art. 28 des Staatspersonalgesetzes.
Überschrift vor Art. 18
Aufgehoben
Art. 25 Abs. 4 und 5
4) Die Lehrer können ihre Mitwirkungsrechte in allgemeinen Fragen der Gestaltung von Dienstverhältnissen durch einen Verband oder persönlich wahrnehmen.
5) Soweit die Lehrer ihre Mitwirkungsrechte durch einen Verband wahrnehmen, kann der Verband mit Einwilligung der beschwerten Person diese in einem von ihr eingeleiteten Verfahren vertreten oder sich als Dritter am Rechtsstreit nach §§ 17 ff. der Zivilprozessordnung beteiligen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 10. November 2017 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung
Nr. 56/2017 und
84/2017