vom 10. November 2017
Das Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, wird wie folgt abgeändert:
Art. 61 Sachüberschrift und Abs. 2 bis 4
Dienstverhältnisse; Benachteiligungsverbot; Mitwirkungsrechte
2) Gemeindebedienstete dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen Verletzung von Rechten, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch dann, wenn Gemeindebedienstete als Zeugen oder als Auskunftspersonen in einem solchen Verfahren auftreten oder eine solche Beschwerde unterstützen. Bei einem Verstoss gegen das Benachteiligungsverbot ist dem betroffenen Gemeindebediensteten eine Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt und beträgt höchstens zwei Monatslöhne.
3) Den Gemeindebediensteten ist das Mitwirkungsrecht in allgemeinen Fragen der Gestaltung von Dienstverhältnissen zu gewährleisten. Sie können dieses Recht durch einen Verband oder persönlich wahrnehmen.
4) Soweit die Gemeindebediensteten ihre Mitwirkungsrechte durch einen Verband wahrnehmen, kann der Verband mit Einwilligung der beschwerten Person diese in einem von ihr eingeleiteten Verfahren vertreten oder sich als Dritter am Rechtsstreit nach §§ 17 ff. der Zivilprozessordnung beteiligen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 10. November 2017 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung
Nr. 56/2017 und
84/2017