| 950.2 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017 |
Nr. 428 |
ausgegeben am 22. Dezember 2017 |
Gesetz
vom 10. November 2017
über die Abänderung des Finalitätsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Oktober 2002 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz), LGBl. 2002 Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4
1) System im Sinne dieses Gesetzes ist eine förmliche Vereinbarung über das Clearing, mit oder ohne Einschaltung einer zentralen Vertragspartei, oder die Durchführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäss Art. 10 nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die:
c) der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nach erfolgter Zulässigkeitsprüfung vom Vertragsstaat des EWR-Abkommens, dessen Recht nach Bst. b massgeblich ist, gemeldet worden ist. Von der Meldung sowie der Zulässigkeitsprüfung ausgenommen sind Systeme, die dem schweizerischen Recht unterstehen und deren Hauptverwaltung in der Schweiz liegt.
4) Jede Bewilligung eines Systems und die jeweiligen Systembetreiber werden von der FMA der ESMA mitgeteilt. Die FMA arbeitet für die Zwecke dieses Gesetzes mit der ESMA zusammen und stellt dieser alle für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Art. 19
Mitteilung über die zuständige inländische Behörde
Die FMA informiert die ESMA darüber, dass sie als zuständige Behörde gemäss Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG benannt wurde.
Art. 20 Abs. 1
1) Die FMA hat ihr gemäss Art. 10a der Konkursordnung, Art. 4a des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag oder Art. 43 Abs. 3 des Bankengesetzes erstatteten Mitteilungen über den Konkurs eines Teilnehmers bzw. die den Teilnehmer betreffende Stundung unverzüglich an die anderen Behörden gemäss Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG weiterzuleiten und darüber den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) sowie die ESMA in Kenntnis zu setzen.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung:
a) der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (
ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1);
b) der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (
ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz vom 10. November 2017 in Kraft.
2) Art. 2 Abs. 4, Art. 19 und 20 Abs. 1 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2010/78/EU in das EWR-Abkommen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung
Nr. 37/2017 und
77/2017