641.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017Nr. 440ausgegeben am 22. Dezember 2017
Verordnung
vom 12. Dezember 2017
über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung
Aufgrund von Art. 105 des Gesetzes vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG), LGBl. 2009 Nr. 330, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. Dezember 2009 zum Gesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuerverordnung; MWSTV), LGBl. 2009 Nr. 340, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3
Unterstellungserklärung bei Einfuhr eines Gegenstands (Art. 7 Abs. 3 Bst. a MWSTG)
1) Aufgehoben
3) Verzichtet der Leistungserbringer darauf, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen, so muss er auf der Rechnung an den Abnehmer darauf hinweisen.
Art. 8
Aufgehoben
Art. 9
Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei inländischen Unternehmen (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 MWSTG)
1) Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die ihre Tätigkeit aufnehmen oder durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges ausweiten, sind von der Steuerpflicht befreit, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass innerhalb der folgenden zwölf Monate die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a oder c MWSTG aus Leistungen im In- und Ausland nicht erreicht wird. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, so ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen.
2) Ist aufgrund der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht wird, so endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise auf den Zeitpunkt:
a) der Aufnahme oder der Ausweitung der Tätigkeit; oder
b) der erneuten Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats.
3) Bei bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze erreicht wird. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
Art. 9a
Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei ausländischen Unternehmen (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 MWSTG)
1) Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die erstmals eine Leistung im Inland erbringen, sind von der Steuerpflicht befreit, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass innerhalb der folgenden zwölf Monate die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a oder c MWSTG aus Leistungen im In- und Ausland nicht erreicht wird. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, so ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen.
2) Ist aufgrund der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht wird, so endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise auf den Zeitpunkt:
a) des erstmaligen Erbringens einer Leistung im Inland; oder
b) der erneuten Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats.
3) Bei bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze erreicht wird. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
Art. 11
Aufgehoben
Art. 13
Aufgehoben
Art. 14 Ziff. 6
Aufgehoben
Art. 32
Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
Für die Bestimmung, ob der Ort der Leistung bei Leistungskombinationen im Inland oder im Ausland liegt, ist Art. 19 Abs. 2 MWSTG sinngemäss anwendbar.
Art. 36 Sachüberschrift und Abs. 1
Kulturelle Leistungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG)
1) Aufgehoben
Art. 37
Aufgehoben
Art. 38
Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 Bst. b und c MWSTG)
1) Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 Bst. b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung.
2) Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 Bst. c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen.
3) Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:
a) die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen;
b) die Leistungen zwischen ausschliesslich von Gemeinwesen gegründeten Anstalten oder Stiftungen und den ausschliesslich von diesen Anstalten oder Stiftungen direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen.
Art. 38a
Bildungs- und Forschungsinstitutionen (Art. 21 Abs. 7 MWSTG)
1) Als Bildungs- und Forschungsinstitutionen gelten:
a) Institutionen des Hochschulwesens, die vom Staat gestützt auf das Gesetz über das Hochschulwesen gefördert werden;
b) gemeinnützige Organisationen nach Art. 3 Bst. k MWSTG sowie Gemeinwesen nach Art. 12 MWSTG;
c) öffentliche Spitäler unabhängig von ihrer Rechtsform.
2) Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen.
Art. 39
Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen (Art. 22 MWSTG)
Die Option durch Deklaration in der Abrechnung muss in der Steuerperiode ausgeübt werden, in der die Umsatzsteuerschuld entstanden ist. Nach Ablauf der Finalisierungsfrist gemäss Art. 59 Abs. 1 MWSTG ist eine Ausübung der Option oder ein Verzicht auf eine ausgeübte Option nicht mehr möglich.
Art. 40
Aufgehoben
Art. 46 Abs. 3, 3a und 4
3) Die Umrechnung erfolgt nach dem von der Steuerverwaltung veröffentlichten Wechselkurs, wobei wahlweise der Monatsmittelkurs oder der Tageskurs für den Verkauf von Devisen verwendet werden kann.
3a) Bei ausländischen Währungen, für welche die Steuerverwaltung keinen Kurs veröffentlicht, gilt der publizierte Tageskurs für den Verkauf von Devisen einer inländischen Bank.
4) Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren Konzernumrechnungskurs verwenden. Dieser ist sowohl für die Leistungen innerhalb des Konzerns als auch im Verhältnis zu Dritten anzuwenden.
Überschrift vor Art. 48a
1a. Margenbesteuerung
Art. 48a
Kunstgegenstände, Antiquitäten und andere Sammlerstücke (Art. 24a Abs. 4 MWSTG)
1) Als Kunstgegenstände gelten folgende körperliche Werke von Urhebern nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG:
a) vom Künstler persönlich geschaffene Bildwerke wie Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle, Zeichnungen, Collagen und dergleichen; ausgenommen sind Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, bemalte oder verzierte gewerbliche Erzeugnisse, bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen;
b) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, die unmittelbar in begrenzter Stückzahl von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten nach einem beliebigen, jedoch nicht mechanischen oder fotomechanischen Verfahren auf ein beliebiges Material in Schwarz-Weiss oder farbig abgezogen wurden;
c) Serigrafien, die die Merkmale eines künstlerisch individuell gestalteten Originalwerks aufweisen, in begrenzter Stückzahl hergestellt und von vom Urheber vollständig handgearbeiteten Vervielfältigungsformen abgezogen worden sind;
d) Originalwerke der Bildhauerkunst, die vollständig vom Künstler geschaffen wurden, sowie unter Aufsicht des Künstlers beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger hergestellte Bildgüsse in begrenzter Stückzahl;
e) handgearbeitete Tapisserien und Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern in begrenzter Stückzahl;
f) Originalwerke aus Keramik, die vollständig vom Künstler geschaffen und von ihm signiert wurden;
g) Werke der Emaillekunst in begrenzter Stückzahl, die vollständig von Hand geschaffen wurden, nummeriert und mit der Signatur des Künstlers oder des Kunstateliers versehen sind;
h) vom Künstler aufgenommene Fotografien, die von ihm oder unter seiner Aufsicht in begrenzter Stückzahl abgezogen sowie zertifiziert oder von ihm signiert wurden;
i) in den Bst. a bis h nicht genannte, vom Künstler persönlich geschaffene Kunstgegenstände in begrenzter Stückzahl.
2) Als Antiquitäten gelten bewegliche Gegenstände, die mehr als 100 Jahre alt sind.
3) Als Sammlerstücke gelten namentlich auch:
a) Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, die nicht zum Umlauf vorgesehen sind;
b) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlerstücke und Sammlungen; Sammlerstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert;
c) Motorfahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung beim Ankauf länger als 30 Jahre zurückliegt;
d) Weine und andere Alkoholika, die mit Jahrgang versehen sind und mittels Nummerierung oder auf andere Art und Weise individualisierbar sind;
e) Gegenstände aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, Edelsteinen, Schmucksteinen und dergleichen wie Bijouterie, Juwelierwaren, Uhren und Münzen, die einen Sammlerwert haben.
Art. 48b
Margenbesteuerung bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen (Art. 24a Abs. 5 MWSTG)
1) Hat der Wiederverkäufer Sammlerstücke zu einem Gesamtpreis erworben, so muss er für den Verkauf sämtlicher dieser Sammlerstücke die Margenbesteuerung anwenden.
2) Das Entgelt aus dem Wiederverkauf einzelner zu einem Gesamtpreis erworbener Sammlerstücke ist in der Abrechnungsperiode, in der es erzielt wurde, zu deklarieren. Sobald die Entgelte zusammen den Gesamtpreis übersteigen, sind sie zu versteuern.
3) Werden Sammlerstücke zusammen mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis erworben, so ist die Margenbesteuerung nur anwendbar, wenn der Anteil am Ankaufspreis, der auf die Sammlerstücke entfällt, annäherungsweise ermittelt werden kann.
Art. 48c
Rechnungsstellung (Art. 24a MWSTG)
Weist die steuerpflichtige Person die Steuer beim Wiederverkauf von Sammlerstücken offen aus, so schuldet sie die Steuer und kann weder die Margenbesteuerung anwenden noch die fiktive Vorsteuer abziehen.
Art. 48d
Aufzeichnungen (Art. 24a MWSTG)
Die steuerpflichtige Person muss über die Sammlerstücke eine Bezugs- und Verkaufskontrolle führen. Bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen sind pro Gesamtheit separate Aufzeichnungen zu führen.
Art. 50a
Elektronische Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. abis MWSTG)
1) Als elektronische Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gelten elektronische Erzeugnisse, die:
a) auf elektronischem Weg übermittelt oder auf Datenträgern angeboten werden;
b) überwiegend text- oder bildbasiert sind; und
c) im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Zeitungen und Zeitschriften nach Art. 50 erfüllen.
2) Zu den elektronischen Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gehören auch Hörzeitungen und -zeitschriften, die inhaltlich überwiegend dem Originalwerk entsprechen.
Art. 51a
Elektronische Bücher ohne Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. abis MWSTG)
1) Als elektronische Bücher ohne Reklamecharakter gelten elektronische Erzeugnisse, die:
a) auf elektronischem Weg übermittelt oder auf Datenträgern angeboten werden;
b) in sich geschlossene, überwiegend text- oder bildbasierte und nicht interaktive Einzelwerke sind; und
c) im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Bücher nach Art. 51 erfüllen.
2) Zu den elektronischen Büchern ohne Reklamecharakter gehören auch Hörbücher, die inhaltlich überwiegend dem Originalwerk entsprechen.
Art. 52
Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 und Bst. abis MWSTG)
1) Druck- und elektronische Erzeugnisse haben Reklamecharakter, wenn bei ihrem Inhalt die Werbung für die geschäftlichen Tätigkeiten der Herausgeberschaft oder einer hinter dieser stehenden Drittperson im Vordergrund steht.
2) Als hinter der Herausgeberschaft stehende Drittpersonen gelten:
a) Personen und Unternehmen, für die die Herausgeberschaft handelt oder die die Herausgeberschaft beherrscht; oder
b) sonstige mit der Herausgeberschaft eng verbundene Personen im Sinn von Art. 3 Bst. h MWSTG.
3) Als Werbung gelten sowohl die direkte Werbung, wie Reklame oder Inserate, als auch die indirekte Werbung, wie Publireportagen oder Publimitteilungen.
Art. 60
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 62
2. Abzug fiktiver Vorsteuer
Art. 62
Edelmetalle und Edelsteine (Art. 28a Abs. 1 Bst. a MWSTG)
Nicht als individualisierbare bewegliche Gegenstände gelten Edelmetalle der Zoll-tarifnummern 7106-7112 und Edelsteine der Zolltarifnummern 7102-7105.
Art. 63
Berechtigung zum Abzug der fiktiven Vorsteuer (Art. 28a Abs. 1 und 2 MWSTG)
1) Werden ausschliesslich individualisierbare bewegliche Gegenstände zu einem Gesamtpreis erworben, so ist ein Abzug der fiktiven Vorsteuer zulässig.
2) Der Abzug der fiktiven Vorsteuer ist ausgeschlossen, wenn im Gesamtpreis Sammlerstücke (Art. 48a) oder nicht individualisierbare bewegliche Gegenstände enthalten sind und der Anteil am Ankaufspreis, der auf Gegenstände nach Art. 28a MWSTG entfällt, nicht annährungsweise ermittelt werden kann.
3) Der Abzug der fiktiven Vorsteuer ist ausgeschlossen, wenn:
a) beim Erwerb des Gegenstands das Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG zur Anwendung kam;
b) die steuerpflichtige Person den Gegenstand eingeführt hat;
c) Gegenstände nach Art. 45 Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 2 erworben wurden;
d) die steuerpflichtige Person weiss oder wissen müsste, dass der Gegenstand steuerbefreit eingeführt wurde.
4) Bei Zahlungen im Rahmen der Schadenregulierung ist der Abzug der fiktiven Vorsteuer nur auf dem tatsächlichen Wert des Gegenstandes im Zeitpunkt der Übernahme zulässig.
Art. 64
Aufgehoben
Art. 77 Abs. 2 Bst. e und Abs. 3
2) Die Saldosteuersatzmethode kann nicht gewählt werden von steuerpflichtigen Personen, die:
e) mehr als 50 % ihres Umsatzes aus steuerbaren Leistungen an andere steuerpflichtige, nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnende Personen erzielen, sofern die beteiligten Personen unter einheitlicher Leitung stehen.
3) Steuerpflichtige Personen, die mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen, können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1 bis 24, 26, 28 und 29 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von Art. 27 Abs. 2 MWSTG der Steuerverwaltung abzuliefern.
Art. 78 Abs. 3
3) Erfolgt keine Meldung innert der Frist von Abs. 1, so muss die steuerpflichtige Person mindestens drei Jahre nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnen, bevor sie sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen kann. Ein früherer Wechsel ist bei jeder Anpassung des betreffenden Saldosteuersatzes möglich, die nicht auf eine Änderung der Steuersätze nach Art. 25 MWSTG zurückzuführen ist.
Art. 79 Abs. 3
3) Beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode erfolgen keine Korrekturen auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern. Vorbehalten bleibt eine Korrektur nach Art. 93, wenn unbewegliche Gegenstände ab dem Wechsel in geringerem Umfang für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet werden.
Art. 81 Abs. 5
5) Beim Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode erfolgen keine Korrekturen auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern. Vorbehalten bleibt eine Einlageentsteuerung nach Art. 32 MWSTG, wenn Warenlager, Betriebsmittel oder Anlagegüter ab dem Wechsel in grösserem Umfang für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet werden.
Art. 82 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b
2) Im Zeitpunkt der Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister ist die Steuer auf dem Zeitwert der unbeweglichen Gegenstände zum in diesem Zeitpunkt geltenden Normalsatz abzurechnen, wenn:
b) der Gegenstand von der steuerpflichtigen Person im Rahmen des Meldeverfahrens von einer effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Person erworben wurde.
Art. 83 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Verwendet eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ein im Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG übernommenes Gesamt- oder Teilvermögen ab der Übernahme nicht oder zu einem geringeren Anteil als der Veräusserer für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, so ist wie folgt vorzugehen:
Art. 86 Abs. 1 Bst. b
1) Der steuerpflichtigen Person wird die Anwendung von zwei Saldosteuersätzen bewilligt, wenn:
b) mindestens zwei dieser Tätigkeiten einen Anteil von je mehr als 10 % am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen haben.
Art. 88 Abs. 2
2) In Fällen von Art. 19 Abs. 2 MWSTG kann das Gesamtentgelt mit dem bewilligten Saldosteuersatz abgerechnet werden, der für die überwiegende Leistung gilt. Unterliegen die Leistungen jedoch alle dem gleichen Steuersatz nach Art. 25 MWSTG, so ist das Gesamtentgelt zum höheren bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen, ausser die steuerpflichtige Person kann nachweisen, welcher Anteil der Gesamtleistung auf die einzelnen Teilleistungen entfällt.
Art. 89 Abs. 3
3) Überschreitet der Anteil einer branchenüblichen Nebentätigkeit oder mehrerer branchenüblichen Nebentätigkeiten, für die gemäss Festlegung durch die Steuerverwaltung (Abs. 2) derselbe Saldosteuersatz anwendbar wäre, 50 % des Umsatzes aus der steuerbaren Haupttätigkeit und den steuerbaren branchenüblichen Nebentätigkeiten, so gelten für die Abrechnung nach Saldosteuersätzen die Art. 86 bis 88.
Art. 90 Abs. 2 und 2a
2) Nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Personen, die individualisierbare bewegliche Gegenstände ohne offen überwälzte Steuer beziehen, können beim Verkauf dieser Gegenstände das von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellte Verfahren zur Abgeltung der fiktiven Vorsteuer anwenden. Nicht anwendbar ist das Verfahren für gebrauchte Automobile bis zu einem Gesamtgewicht von 3 500 kg sowie für Gegenstände:
a) welche die steuerpflichtige Person im Meldeverfahren von einer effektiv abrechnenden Person übernommen hat;
b) von denen die steuerpflichtige Person weiss oder wissen müsste, dass sie steuerbefreit eingeführt wurden;
c) welche die steuerpflichtige Person im Inland steuerbefreit bezogen hat; oder
d) welche die steuerpflichtige Person im Rahmen einer Schadenregulierung übernommen hat, wenn die ausgerichteten Zahlungen den tatsächlichen Wert des Gegenstandes im Zeitpunkt der Übernahme übersteigen.
2a) Das Verfahren nach Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar, wenn Sammlerstücke (Art. 48a) verkauft werden.
Art. 93 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
1) Wird ein unbeweglicher Gegenstand nicht mehr im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person oder neu für eine nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommene Tätigkeit verwendet, so ist auf dem Zeitwert die Steuer zum in diesem Zeitpunkt geltenden Normalsatz zu belasten, wenn:
b) der Gegenstand von der steuerpflichtigen Person im Rahmen des Meldeverfahrens von einer effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Person erworben wurde.
Art. 94 Abs. 1 Bst. a bis c, Abs. 3 und 4
1) Leistungen an eng verbundene Personen sind, unter Vorbehalt von Art. 93, bei der Abrechnung mit Saldosteuersätzen wie folgt zu behandeln:
a) Aufgehoben
b) Aufgehoben
c) Gegenstände und Dienstleistungen sind zum bezahlten Entgelt, mindestens aber zum Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde, mit dem bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen.
3) Für eng verbundene Personen, die zum Personal gehören, gilt Abs. 2.
4) Leistungen, die im Lohnausweis zuhanden der direkten Steuern aufgeführt werden müssen, gelten immer als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist auf dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
Art. 95
Verkäufe von Betriebsmitteln und Anlagegütern (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
Verkäufe von Betriebsmitteln und Anlagegütern, die nicht ausschliesslich zur Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind, eingesetzt wurden, sind zum bewilligten Saldosteuersatz zu versteuern. Wird mit zwei Saldosteuersätzen abgerechnet und wurde das Betriebsmittel oder das Anlagegut für beide Tätigkeiten verwendet, so sind die Entgelte zum höheren Saldosteuersatz abzurechnen.
Art. 97 Abs. 3 und 4
3) Steuerpflichtige Personen, die mit der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen, können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1 bis 24, 26, 28 und 29 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von Art. 27 Abs. 2 MWSTG der Steuerverwaltung abzuliefern.
4) Autonome Dienststellen nach Art. 12 Abs. 1 MWSTG, die sich zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Art. 12 Abs. 2 MWSTG), können die Pauschalsteuersatzmethode anwenden.
Art. 98 Abs. 2
2) Die Pauschalsteuersatzmethode muss während mindestens dreier Steuerperioden beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach zehn Jahren zur Pauschalsteuersatzmethode wechseln. Ein früherer Wechsel ist bei jeder Anpassung des betreffenden Pauschalsteuersatzes möglich, die nicht auf eine Änderung der Steuersätze nach Art. 25 MWSTG zurückzuführen ist.
Art. 99a
Abrechnung der Bezugsteuer (Art. 37 Abs. 5 MWSTG)
Nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Personen, die Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland nach den Art. 45 bis 49 MWSTG beziehen, müssen die Bezugsteuer vierteljährlich zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz entrichten.
Art. 107 Sachüberschrift und Abs. 1
Wechsel der Abrechnungsart bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode oder der Pauschalsteuersatzmethode (Art. 39 MWSTG)
1) Beim Wechsel von der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zur Abrechnung nach vereinbarten Entgelten muss die steuerpflichtige Person in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Forderungen mit den bewilligten Saldosteuersätzen beziehungsweise Pauschalsteuersätzen abrechnen.
Art. 109
Aufgehoben
Art. 110
Aufgehoben
Art. 113 Abs. 1 Bst. d
1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn die steuerpflichtige Person:
d) in ihren periodischen Steuerabrechnungen mit der Steuerverwaltung regelmässig Vorsteuerüberschüsse aus Ein- und Ausfuhren von Gegenständen nach Bst. b von mehr als 10 000 Franken pro Jahr ausweist, die aus der Entrichtung der Einfuhrsteuer an die Eidgenössische Zollverwaltung herrühren; und
Überschriften vor Art. 116a
V. Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer
A. Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person
1. Verzicht auf die Anmeldung als steuerpflichtige Person
(Art. 53 Abs. 1 MWSTG)
Art. 116a
Unternehmen, die im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringen, können auf die Anmeldung bei der Steuerverwaltung als steuerpflichtige Person verzichten. Bei Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland gilt dies auch, wenn sie zudem Leistungen erbringen, für die sie nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG von der Steuerpflicht befreit sind.
Überschrift vor Art. 117
1a. Papierlose Belege
(Art. 57 Abs. 4 MWSTG)
Art. 117
Für die Übermittlung und Aufbewahrung papierloser Belege gelten die Art. 1045 bis 1062a des Personen- und Gesellschaftsrechts und die Verordnung zum Personen- und Gesellschaftsrecht.
Art. 118
Aufgehoben
Art. 119
Aufgehoben
Art. 120
Aufgehoben
Überschriften vor Art. 125a
C. Rechte und Pflichten der Behörden
1. Datenschutz
Art. 125a
Datenbearbeitung (Art. 63 und 63a Abs. 1 und 2 MWSTG)
Die Steuerverwaltung kann Daten, die sie selbst erhebt oder zusammenstellt oder von Verfahrensbeteiligten, Drittpersonen oder Behörden erhält, in elektronischer oder anderer Form bearbeiten.
Art. 125b
Datenkategorien (Art. 63a Abs. 1 und 3 MWSTG)
Die Daten, welche die Steuerverwaltung nach Art. 63a Abs. 3 MWSTG bearbeiten kann, sind die folgenden:
a) Angaben über die Identität von Personen: insbesondere Namen, Rechtsform, Handelsregistereintrag, Geburtsdatum oder Gründungszeitpunkt, Adresse, Wohn- und Geschäftssitz, Telekommunikationsnummern, E-Mail-Adresse, Heimatort, Bankverbindung, rechtlicher Vertreter, AHV-Versichertennummer;
b) Angaben über die wirtschaftlichen Tätigkeiten: Art der Geschäftstätigkeit, erzielte oder voraussichtliche Umsätze, Eintragungs- und Löschungszeitpunkt, Ort der Leistungserbringung sowie für die Erhebung der Mehrwertsteuer erforderliche Angaben über das Verbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Waren;
c) Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse: insbesondere Angaben aus Geschäftsbüchern, betriebswirtschaftliche Zahlen, Liegenschaften, Barschaft, Post- und Bankkonten, Wertpapiere und sonstige bewegliche Wertsachen sowie unverteilte Erbschaften;
d) Angaben über die Steuerverhältnisse: Steuerabrechnungen;
e) Angaben über Schuldverhältnisse und Forderungszessionen: Dauer und Umfang von Forderungszessionen, Höhe steuerbarer zedierter Forderungen;
f) Angaben über Exekutions- und Konkursverfahren: Exekutions-, Konkurs- und Nachlassverfahren, gerichtliche und aussergerichtliche auf den Bezug von Forderungen gerichtete Handlungen;
g) Angaben über die Befolgung von steuerrechtlichen Pflichten: Befolgung steuerrechtlicher Mitwirkungspflichten, fristgerechte Entrichtung geschuldeter Abgaben, Buchführungspflichten, Feststellungen, die im Rahmen einer Kontrolle gemacht wurden, sowie Angaben, die für das Sicherstellen des Bezugs der geschuldeten Steuern bei den steuerpflichtigen und mithaftenden Personen benötigt werden;
h) Angaben über den Verdacht auf Widerhandlungen, über Straftaten, beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel sowie über Strafverfahren: begründeter Verdacht auf Widerhandlungen, beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel, Straftaten sowie die daraus resultierenden Sanktionen und Nachforderungen;
i) Angaben über Administrativverfahren: Daten über Verwaltungs- und Steuerstrafverfahren, die für das Ausstellen von Einschätzungsmitteilungen sowie für die Beurteilung von Steuerrückerstattungsansprüchen und Gesuchen um Steuererlass erforderlich sind;
k) Angaben über Amts- und Rechtshilfeverfahren: ersuchende Behörde, Datum und Gegenstand des Ersuchens, betroffene Personen, Verlauf des Verfahrens sowie Art der Massnahmen.
Art. 125c
Bekanntgabe von Daten an die Eidgenössische Zollverwaltung (Art. 63b MWSTG)
Die Steuerverwaltung macht den in der Eidgenössischen Zollverwaltung mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer betrauten Personen die Daten nach Art. 125b in einem Abrufverfahren zugänglich, soweit diese Daten für die korrekte und vollständige Veranlagung der Einfuhrsteuer oder für die Durchführung von Straf- oder Administrativverfahren erforderlich sind.
Überschrift vor Art. 126
2. Kontrolle
Art. 129 Abs. 1 Bst. b
1) Von der Steuer befreit sind:
b) der Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen.
Art. 136 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1) Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a und c MWSTG hat, wer sich in Liechtenstein Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:
2) Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn die Person nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und nicht auf diese Befreiung verzichtet.
Art. 138 Abs. 1 und 2
1) Die Steuervergütung entspricht bezüglich Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht nach den Art. 28 bis 30 und 33 Abs. 2 MWSTG. Eine Vergütung erfolgt höchstens in der Höhe des für die Leistung gesetzlich vorgesehenen Steuersatzes. Bezahlte Mehrwertsteuer auf Leistungen, die nach dem MWSTG nicht der Mehrwertsteuer unterliegen oder davon befreit sind, wird nicht vergütet.
2) Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen mit Sitz im Ausland haben keinen Anspruch auf Vergütung der Steuern, die ihnen in Liechtenstein beim Bezug von Lieferungen und Dienstleistungen, die sie den Kunden weiterfakturieren, in Rechnung gestellt worden sind.
Art. 147a
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2017 (Art. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG)
Für ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte im Inland, die in den zwölf Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung steuerbare Leistungen im Inland erbracht haben, endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 9a mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung, wenn sie in diesen zwölf Monaten die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a oder c MWSTG aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen im In- oder Ausland erreicht haben und anzunehmen ist, dass sie auch in den zwölf Monaten ab Inkrafttreten steuerbare Leistungen im Inland erbringen werden. Wurden die Leistungen nicht während der gesamten zwölf Monate vor Inkrafttreten erbracht, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef