832.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017Nr. 441ausgegeben am 22. Dezember 2017
Verordnung
vom 19. Dezember 2017
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
Aufgrund von Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV), LGBl. 2000 Nr. 74, in der Fassung der Verordnung vom 22. Dezember 2016, LGBl. 2016 Nr. 519, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 2 Ziff. 2.1.2
2.1.2 Für Vorsorgesorgeuntersuchungen nach Ziff. 2.1.1 Bst. a, c und d kommen folgende Tarifpositionen der gesamtschweizerischen Tarifstruktur für ärztliche Leistungen zur Anwendung:
Tarifposition
Bezeichnung
00.0010
Konsultation, erste 5 Min. (Grundkonsultation)
00.0020
Konsultation, jede weitere 5 Min. (Konsultationszuschlag)
00.0030
Konsultation, letzte 5 Min. (Konsultationszuschlag)
00.0425
Umfassende Untersuchung durch den Facharzt für Grundversorgung, pro 5 Min.
höchstens 5 mal im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung
00.0015
Zuschlag für hausärztliche Leistungen in der Arztpraxis (nur im Zusammenhang mit der Erbringung von hausärztlichen Leistungen, wenn dem Patienten am selben Tag keine spezialärztlichen Leistungen durch den gleichen Leistungserbringer verrechnet werden)
00.0715
Punktion, venös, zwecks Blutentnahme, jede Lokalisation durch nichtärztliches Personal1
Anhang 2 Ziff. 2.2.2
2.2.2 Für Untersuchungen im Rahmen des präventivmedizinischen Untersuchungsprogrammes bei Kindern nach Ziff. 2.2.1 Bst. a bis h kommen folgende Tarifpositionen der gesamtschweizerischen Tarifstruktur für ärztliche Leistungen zur Anwendung:
Bezeichnung nach Ziff. 2.2.1
Tarifposition
Bezeichnung
Neugeborenen-Erstuntersuchung (U1)
03.0240
Erstuntersuchung des Neugeborenen im Säuglingszimmer durch den Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin
Neugeborenen-Basisuntersuchung (U2)
03.0240
Erstuntersuchung des Neugeborenen im Säuglingszimmer durch den Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin
Vorsorge-Untersuchung (U3)
03.0030
Vorsorgeuntersuchung gemäss Empfehlungen SGP93, im 2. Monat
Vorsorge-Untersuchung (U4)
03.0040
Vorsorgeuntersuchung gemäss Empfehlungen SGP93, im 4. Monat
Vorsorge-Untersuchung (U5)
03.0060
Vorsorgeuntersuchung gemäss Empfehlungen SGP93, vom 9.-12. Monat
Vorsorge-Untersuchung (U6)
03.0080
Vorsorgeuntersuchung gemäss Empfehlungen SGP93, im 24. Monat
Vorsorge-Untersuchung (U7)
03.0090
Vorsorgeuntersuchung gemäss Empfehlungen SGP93, im 5. Jahr
Vorsorge-Untersuchung (U8)
03.0110
Vorsorgeuntersuchung gemäss Empfehlungen SGP93, im 10. Jahr
Vorsorge-Untersuchung (U9)
03.0120
Vorsorgeuntersuchung gemäss Empfehlungen SGP93, ab 14 bis 16 Jahre
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Nur anwendbar durch ärztliches Praxislabor im Rahmen der Präsenzdiagnostik nach Kapitel 5.1.2 der Analysenliste. Die Venenpunktion durch den Arzt anlässlich einer ärztlichen Beratung ist Bestandteil von "Allgemeine Grundleistungen" (Pos. 00.0710 der gesamtschweizerischen Tarifstruktur).