153.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 18 ausgegeben am 7. Februar 2018
Gesetz
vom 5. Dezember 2017
über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Heimatschriftengesetz (HSchG) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1, 2 und 5
1) Jeder liechtensteinische Landesbürger hat Anspruch auf einen Heimatschein.
2) Aufgehoben
5) Aufgehoben
Art. 6 Abs. 1 und 3
1) Der Heimatschein ist beim Zivilstandsamt anzufordern.
3) Der Heimatschein wird vom Registerführer des Zivilstandsamtes unterzeichnet. Mit der Unterschrift bestätigt der Registerführer den Besitz des Gemeindebürgerrechtes und des Landesbürgerrechtes. Gleichzeitig beglaubigt der Registerführer die Angaben im Heimatschein.
Art. 7 Abs. 2
2) Das Formular wird von der Regierung festgelegt.
Art. 9 Abs. 3
3) Ungültig gewordene Heimatscheine sind vom Zivilstandsamt zurückzufordern. Zurückgegebene, ungültige Heimatscheine sind als solche zu kennzeichnen und im Archiv des Zivilstandsamtes aufzubewahren.
Art. 12 Abs. 1
1) Heimatscheine sind vom Zivilstandsamt fortlaufend zu nummerieren und in das Heimatscheinregister einzutragen.
Art. 24 Abs. 3
3) Ein Reisepass wird für ungültig erklärt, wenn aufgrund einer Namensänderung eine neue Identitätskarte ausgestellt wird.
Art. 24a
Ungültigkeit des Reisepasses bei Tod
Ein Reisepass wird ungültig, wenn der Inhaber verstorben ist.
Art. 32
Aufgehoben
Art. 34 Bst. b
Aufgehoben
Art. 36
Aufgehoben
Art. 40
Regierung
Gegen die vom Zivilstandsamt und vom Ausländer- und Passamt getroffenen Entscheidungen und Verfügungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Regierung Beschwerde erhoben werden.
Art. 42 Abs. 1
1) Regierung, Ausländer- und Passamt, Zivilstandsamt und diplomatische Vertretungen haben für die Ausstellung von Heimatschriften die durch Verordnung festzulegenden Gebühren einzuheben.
II.
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. Dezember 2017 über die Abänderung des Ausländergesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 65/2017 und 98/2017