| 172.052.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 22 | ausgegeben am 9. Februar 2018 |
Verordnung
vom 6. Februar 2018
betreffend die Abänderung der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren
Aufgrund von Art. 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. September 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG), LGBl. 2005 Nr. 220, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. November 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSV), LGBl. 2005 Nr. 223, wird wie folgt abgeändert:
Art. 36 Abs. 3
3) Beim Verhandlungsverfahren, dem wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft ist den eingeladenen Teilnehmern eine Frist von mindestens 17 Tagen für die Einreichung ihrer Offerte einzuräumen.
Art. 46 Abs. 1a
Aufgehoben
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef