814.065.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 59 ausgegeben am 23. März 2018
Verordnung
vom 20. März 2018
über die Abänderung der CO2-Verordnung
Aufgrund von Art. 26 des Gesetzes vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 358, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. Oktober 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung), LGBl. 2013 Nr. 359, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. a, abis und ater
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) "Personenwagen": Personenwagen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS); nicht als Personenwagen im Sinne dieser Verordnung gelten Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Teil A Ziff. 5 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. I - 45zx.01);
abis) "Lieferwagen": Lieferwagen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. e VTS; nicht als Lieferwagen im Sinne dieser Verordnung gelten Lieferwagen mit einem Leergewicht von über 2585 kg, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (EWR Rechtssammlung: Anh. II - Kap. I - 45zzk.01) gemessen werden und bei denen keine Emissionswerte gemäss Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. I - 45zt.01) vorliegen, sowie Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 2 Teil A Ziff. 5 der Richtlinie 2007/46/EG;
ater) "leichte Sattelschlepper": Sattelschlepper nach Art. 11 Abs. 2 Bst. i VTS mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t; nicht als leichte Sattelschlepper im Sinne dieser Verordnung gelten Sattelschlepper mit einem Leergewicht von über 2585 kg, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/2009 gemessen werden und bei denen keine Emissionswerte gemäss Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorliegen, sowie Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 2 Teil A Ziff. 5 der Richtlinie 2007/46/EG;
Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b
1) Die Rückerstattung der CO2-Abgabe beantragen können Unternehmen und Personen:
a) die von der CO2-Abgabe befreit sind;
b) die Wärme-Kraft-Kopplungs (WKK)-Anlagen betreiben, die weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen (Art. 7a des Gesetzes); oder
c) die abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzen (Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes).
2) Von der CO2-Abgabe befreit sind:
b) Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung (Art. 5 und 5a des Gesetzes).
Art. 7a
Rückerstattung für Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, die WKK-Anlagen betreiben
1) Ein Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, welches WKK-Anlagen betreibt, erhält auf Gesuch hin 60 % der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die für die Stromproduktion nach Art. 7a des Gesetzes eingesetzt wurden, rückerstattet, wenn:
a) eine oder mehrere WKK-Anlagen je eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 0,5 MW und höchstens 20 MW aufweist;
b) eine oder mehrere WKK-Anlagen gegenüber dem Jahr 2012 zusätzlich 1,22 GWh Strom pro Jahr produziert hat, der mit fossilen Brennstoffen erzeugt wurde; und
c) der zusätzlich produzierte Strom ausserhalb des Unternehmens verwendet wurde.
2) Es hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 % der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion nach Art. 7a des Gesetzes eingesetzt wurden, wenn es:
a) diesen Betrag für Massnahmen nach Art. 5a Abs. 2 des Gesetzes einsetzt;
b) die Massnahme wirksam der Steigerung der Energieeffizienz dient;
c) die Massnahmen nicht in einem anderen Unternehmen, das einer Verminderungsverpflichtung unterliegt oder das in den Anwendungsbereich des EHG fällt, umsetzt;
d) die Wirkung der Massnahmen nicht anderweitig geltend macht;
e) die Massnahmen bis 2020 umsetzt;
f) dem schweizerischen Bundesamt für Umwelt (BAFU) nach Art. 20 regelmässig Bericht erstattet; und
g) dem BAFU allfällige Abweichungen von der Investitionspflicht nach Bst. a mit einer Begründung und Angabe der vorgesehenen Korrekturmassnahmen meldet.
3) Das BAFU kann die Frist nach Abs. 2 Bst. e auf Gesuch hin um zwei Jahre erstrecken.
Art. 9a
Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
1) Ein Unternehmen, das weder in den Anwendungsbereich des EHG fällt noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegt und das WKK-Anlagen nach Art. 7a Abs. 1 des Gesetzes betreibt, erhält für jede WKK-Anlage, die je eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 0,5 MW und höchstens 20 MW aufweist, auf Gesuch hin 60 % der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, rückerstattet.
2) Das Unternehmen hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 % der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, wenn es:
a) diesen Betrag für Massnahmen nach Art. 7b Abs. 2 des Gesetzes einsetzt;
b) die Massnahme wirksam der Steigerung der Energieeffizienz dient;
c) die Massnahmen nicht in einem Unternehmen, das einer Verminderungsverpflichtung unterliegt oder in den Anwendungsbereich des EHG fällt, umsetzt;
d) die Wirkung der Massnahmen nicht anderweitig geltend macht; und
e) die Massnahmen innerhalb von drei Folgejahren umsetzt.
3) Das BAFU kann die Frist nach Abs. 2 Bst. e auf Gesuch hin um zwei Jahre erstrecken.
Art. 9b
Gesuch um Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
1) Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen, reichen das Rückerstattungsgesuch bis zum 30. Juni beim BAFU zuhanden der Vollzugsbehörde ein. Es muss insbesondere enthalten:
a) die Menge der für die Stromproduktion verwendeten abgabebelasteten Brennstoffe; diese berechnet sich anhand der auf dem Herkunftsnachweis ausgewiesenen jährlichen Strommenge und des Heizwertes des verwendeten Energieträgers;
b) den Herkunftsnachweis, der die Elektrizität hinsichtlich der Menge, des Produktionszeitraumes, des eingesetzten Energieträgers und die Anlagedaten sowie den Erzeugungsnachweis erfasst;
c) Angaben über die Feuerungswärmeleistung;
d) den Monitoringbericht;
e) Angaben über die jährliche Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der gemessenen Produktion von Strom entstanden sind;
f) die Bestätigung des Amtes für Umwelt, dass die Luftreinhalteverordnung eingehalten ist;
g) Angaben über geplante Massnahmen;
h) Angaben über Menge und Art der für die Stromproduktion verbrauchten fossilen Brennstoffe in Form von Aufzeichnungen über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände;
i) die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben;
k) den angewendeten CO2-Abgabesatz.
2) Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Gesuchs.
3) Es prüft die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a bis g und leitet das Gesuch zum Entscheid an die EZV weiter.
4) Der Monitoringbericht nach Abs. 1 Bst. d muss insbesondere Angaben über die Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der Stromproduktion entstanden sind, sowie eine Beschreibung der umgesetzten Massnahmen und Investitionen enthalten. Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Berichts.
Art. 9c
Periodizität der Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
1) Das Rückerstattungsgesuch nach Art. 9b wird für einen Zeitraum von 12 Monaten eingereicht und gilt für die verbrauchten Brennstoffe im Vorjahr oder in dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr.
2) Die Rückerstattung erfolgt durch die EZV und umfasst 100 % der CO2-Abgabe auf die Brennstoffe, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden.
3) Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird.
Art. 14
Aufschub der Rückerstattung
Verletzt ein Unternehmen oder eine Person nach Art. 7 seine Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung, so kann die EZV in Absprache mit dem BAFU die Rückerstattung der CO2-Abgabe aufschieben.
Art. 22a
Anpassung der Verminderungsverpflichtung von Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben
1) Das BAFU passt die Verminderungsverpflichtung von Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und die Rückerstattung der CO2-Abgabe nach Art. 7a beantragen, auf Gesuch hin an.
2) Das Gesuch ist dem BAFU bis zum 31. Mai des Folgejahres einzureichen.
3) Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
a) die CO2-Emissionen im Jahr 2012, die aufgrund der gemessenen Produktion von ins Netz eingespeistem Strom entstanden sind;
b) die jährliche Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der gemessenen Produktion von ins Netz eingespeistem Strom entstanden sind.
4) Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Gesuchs.
Art. 24 Sachüberschrift, Abs. 1a und 4
Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung und der Investitionspflicht
1a) Erfüllt ein Unternehmen, das WKK-Anlagen betreibt, die Investitionspflicht nach Art. 7a Abs. 2 oder nach Art. 9a Abs. 2 nicht, so verfügt das BAFU die Rückzahlung von 40 % der geleisteten Rückerstattung für Brennstoffe, die zur Stromproduktion nach Art. 7a des Gesetzes eingesetzt wurden.
4) Die rückbezahlten Beträge nach Abs. 1a gelten als Einnahme aus der CO2-Abgabe.
Überschriften vor Art. 40
IV. Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 40
Geltungsbereich und Begriffe
1) Den Bestimmungen dieses Kapitels untersteht, wer einen Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper, der erstmals in Verkehr gesetzt wird, importiert oder in Liechtenstein oder der Schweiz herstellt. Massgebend ist der Zustand dieser Fahrzeuge beim erstmaligen Inverkehrsetzen.
2) Als erstmals in Verkehr gesetzt gelten Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr in Liechtenstein oder der Schweiz zugelassen werden; ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor mehr als sechs Monaten vor der Zollanmeldung in Liechtenstein oder der Schweiz im Ausland zugelassen worden sind.
3) Führt die Frist nach Abs. 2 zu einer wesentlichen Ungleichbehandlung zwischen Importeuren von Fahrzeugen, die vor der Zollanmeldung in Liechtenstein oder der Schweiz bereits im Ausland zugelassen worden sind, und Importeuren von Fahrzeugen, die vor der Zollanmeldung in Liechtenstein oder der Schweiz noch nicht im Ausland zugelassen worden sind, oder kommt es zu Missbräuchen, so kann die Regierung:
a) die Frist kürzen oder auf höchstens ein Jahr verlängern;
b) eine erforderliche Mindestzahl an zurückgelegten Kilometern festlegen.
4) Als Referenzjahr gilt das Kalenderjahr, in dem die Erreichung der individuellen Zielvorgabe überprüft wird.
Art. 41
Grossimporteur
1) Ein Importeur gilt im Referenzjahr in Bezug auf seine Neuwagenflotten als Grossimporteur von Personenwagen, wenn aus diesen Flotten im Jahr vor dem Referenzjahr mindestens 50 Personenwagen erstmals in Verkehr gesetzt wurden.
2) Ein Importeur gilt im Referenzjahr in Bezug auf seine Neuwagenflotten als Grossimporteur von Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern, wenn aus diesen Flotten im Jahr vor dem Referenzjahr mindestens sechs solcher Fahrzeuge erstmals in Verkehr gesetzt wurden.
Art. 42
Provisorische Behandlung als Grossimporteur
1) Ein Importeur kann beim schweizerischen Bundesamt für Energie (BFE) beantragen, im Referenzjahr in Bezug auf seine Neuwagenflotten provisorisch als Grossimporteur behandelt zu werden, wenn aus diesen Flotten im Jahr vor dem Referenzjahr höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt wurden.
2) Der betreffenden Neuwagenflotte angerechnet werden Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper, die im Referenzjahr ab dem Datum der Genehmigung des Antrags nach Abs. 1 erstmals in Verkehr gesetzt werden.
3) Werden im Referenzjahr höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt, so muss der Importeur über jedes Fahrzeug der betreffenden Neuwagenflotte einzeln abrechnen.
Art. 43
Kleinimporteur
Als Kleinimporteur gilt in Bezug auf seine Neuwagenflotten im Referenzjahr ein Importeur, wenn aus seinen Flotten im Jahr vor dem Referenzjahr höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt wurden und wenn er im Referenzjahr nicht provisorisch als Grossimporteur behandelt wird.
Art. 44
Hersteller
Abhängig von der Anzahl der im Jahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge eines Herstellers sind für diesen im Referenzjahr entweder die für Grossimporteure oder die für Kleinimporteure geltenden Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss anwendbar.
Art. 45
Emissionsgemeinschaft
1) Importeure und Hersteller, die sich zu einer Emissionsgemeinschaft zusammenschliessen wollen, müssen dem BFE bis zum 30. November des Jahres vor dem Referenzjahr einen entsprechenden Antrag für die Dauer von ein bis fünf Jahren stellen.
2) Die Emissionsgemeinschaft hat einen Vertreter zu bezeichnen.
Überschrift vor Art. 46
C. Bemessungsgrundlagen
Art. 46
Einzureichende Unterlagen
1) Ein von einem Grossimporteur eingeführtes Fahrzeug darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn dem schweizerischen Bundesamt für Strassen (ASTRA) durch das Vorliegen einer Typengenehmigung die Daten bekannt sind, die für die Berechnung einer allfälligen Sanktion und für die Zuordnung des Fahrzeugs zu einer Neuwagenflotte erforderlich sind.
2) Für Fahrzeuge ohne Typengenehmigung muss der Grossimporteur dem ASTRA vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs folgende Unterlagen einreichen:
a) den ausgefüllten Prüfungsbericht nach Art. 6 Abs. 3 der schweizerischen Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV);
b) den Antrag auf Bescheinigung; und
c) allfällige Nachweise nach Art. 48 Abs. 1 oder 2.
3) Ein von einem Kleinimporteur eingeführtes Fahrzeug darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn der Kleinimporteur dem ASTRA die Sanktion nach Art. 14 des Gesetzes entrichtet hat, sofern eine solche geschuldet ist, und folgende Unterlagen eingereicht hat:
a) den ausgefüllten Prüfungsbericht nach Art. 6 Abs. 3 TGV;
b) den Antrag auf Bescheinigung; und
c) allfällige Nachweise nach Art. 47 Abs. 1 oder 3 oder Art. 48 Abs. 1 oder 2.
4) Will ein Importeur ein von ihm eingeführtes Fahrzeug über die Neuwagenflotte eines anderen Grossimporteurs abrechnen lassen, so hat er dies dem ASTRA vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs mittels Antrag auf Bescheinigung zur Kenntnis zu bringen. Der Antrag hat die Unterschrift des übernehmenden Grossimporteurs zu enthalten.
Überschrift vor Art. 47
Aufgehoben
Art. 47
CO2-Emissionen und Leergewicht typengenehmigter Fahrzeuge
1) Für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Leergewichts typengenehmigter Fahrzeuge sind die Daten in der Typengenehmigung nach der TGV massgebend, es sei denn, der Importeur reicht dem ASTRA fristgerecht die Daten nach den Abs. 3 oder 4 ein.
2) Fehlt in der Typengenehmigung von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern die Angabe des Leergewichts, so ist das bei der Fahrzeugprüfung im Prüfungsbericht nach Art. 6 Abs. 3 TGV erfasste Leergewicht massgebend.
3) Der Importeur kann dem ASTRA innert der Frist nach Abs. 5 folgende auf der Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG (Certificate of Conformity, COC) basierende Daten einreichen:
a) für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper:
1. die Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN);
2. die CO2-Emissionen (kombiniert) gemäss Position 49.1;
3. allfällige Ökoinnovationen; und
4. das Leergewicht, falls vorhanden gemäss Position 13.2, sonst gemäss Position 13.
b) für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper mit Mehrstufen-Typengenehmigung nach Art. 3 Ziff. 7 der Richtlinie 2007/46/EG zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Leergewichts des vervollständigten Fahrzeugs gemäss Anhang XII Ziff. 5 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. I - 45zu.01):
1. die Daten nach Bst. a Ziff. 1 bis 3;
2. das Leergewicht des Basisfahrzeugs; und
3. das technisch zulässige Gesamtgewicht des Basisfahrzeugs in beladenem Zustand.
4) Für typengenehmigte Fahrzeuge, die vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen mit einem anderen Treibstoff nachgerüstet werden, sind die Nachweise nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b bis d dem ASTRA innert Frist nach Abs. 5 einzureichen.
5) Die Daten und Nachweise nach den Abs. 3 und 4 sind bis zum 31. Januar nach Ablauf des Referenzjahres oder, im Falle eines Kleinimporteurs, vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs einzureichen.
6) Das ASTRA und das BFE können zur Kontrolle der Daten nach den Abs. 3 und 4 vom Importeur verlangen, dass dieser das COC im Original einreicht.
Art. 48
CO2-Emissionen und Leergewicht von Fahrzeugen ohne Typengenehmigung
1) Für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Leergewichts von Fahrzeugen, die von der Typengenehmigung befreit sind (Art. 4 TGV), sind die folgenden Nachweise massgebend:
a) die auf dem COC basierenden Daten nach Art. 47 Abs. 3 Bst. a;
b) der schriftliche Nachweis anhand eines Prüfberichtes einer in Anhang 2 TGV aufgeführten Prüfstelle (Konformitätsbewertung) oder einer ausländischen Prüfstelle (Konformitätsbeglaubigung), dass das Fahrzeug den schweizerischen Vorschriften entspricht;
c) die Genehmigung eines ausländischen Staates nach nationalem oder internationalem Recht, das in Anhang 2 der schweizerischen VTS aufgeführt oder den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist; oder
d) der Prüfbericht einer Prüfstelle, welche nach Anhang 2 TGV zuständig oder vom ASTRA nach Art. 17 Abs. 2 TGV provisorisch zugelassen ist.
2) Handelt es sich beim Fahrzeug um einen Lieferwagen oder einen leichten Sattelschlepper mit einer Mehrstufen-Typengenehmigung nach Art. 3 Ziff. 7 der Richtlinie 2007/46/EG, so sind für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Leergewichts des vervollständigten Fahrzeugs die Nachweise nach Abs. 1 Bst. b bis d und nach Art. 47 Abs. 3 Bst. b massgebend.
3) Bei Fahrzeugen, für die die Nachweise nach Abs. 1 oder 2 nicht vorliegen, werden die CO2-Emissionen nach Anhang 7 berechnet. Massgebend ist das Leergewicht nach Art. 7 VTS in kg. Dieser Leergewichtswert ist vom Importeur mit einem Waagschein nachzuweisen.
4) Können die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs nicht nach Abs. 3 berechnet werden, so werden bei Personenwagen 300 g CO2/km und bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern 400 g CO2/km angenommen.
Art. 49
CO2-vermindernde Faktoren bei Fahrzeugen
1) Eine durch den Einsatz von nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (EWR Rechtssammlung: Anh. XX - 21ae.01) oder nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (EWR Rechtssammlung: Anh. XX - 21ay.01) anerkannten innovativen Technologien (Ökoinnovationen) erzielte Verminderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte bei Grossimporteuren beziehungsweise der CO2-Emissionen eines Fahrzeugs bei Kleinimporteuren wird bis höchstens 7 g CO2/km berücksichtigt.
2) Für Personenwagen, die ganz oder teilweise mit Erdgas betrieben werden, setzt das BFE die CO2-Emissionen um den Prozentsatz des anrechenbaren biogenen Anteils am Gasgemisch tiefer an.
Art. 50
Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen bei Grossimporteuren
1) Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs berechnen sich aus dem arithmetischen Mittel der CO2-Emissionen der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen und leichten Sattelschlepper des Grossimporteurs, gerundet auf drei Dezimalstellen.
2) Für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der jeweiligen Neuwagenflotte nach Abs. 1 wird aus der Neuwagenflotte in den Referenzjahren 2020 bis 2022 folgender Anteil der Fahrzeuge mit den tiefsten CO2-Emissionen berücksichtigt:
a) im Referenzjahr 2020: 85 %;
b) im Referenzjahr 2021: 90 %;
c) im Referenzjahr 2022: 95 %.
3) Für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der jeweiligen Neuwagenflotte nach Abs. 1 werden Fahrzeuge mit CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km bis zu einer Verminderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der jeweiligen Neuwagenflotte von total höchstens 7,5 g CO2/km für die Referenzjahre 2020 bis 2022 wie folgt berücksichtigt:
a) im Referenzjahr 2020: doppelt;
b) im Referenzjahr 2021: 1,67-fach;
c) im Referenzjahr 2022: 1,33-fach.
Art. 51
Individuelle Zielvorgabe
1) Die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder des einzelnen Fahrzeugs eines Kleinimporteurs berechnet sich nach Anhang 8.
2) Wurde einem Hersteller nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 oder Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2011 eine Ausnahme von der Zielvorgabe gewährt, so wird für Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugmarken die individuelle Zielvorgabe angepasst.
3) Will ein Grossimporteur solche Fahrzeuge mit einer angepassten individuellen Zielvorgabe abrechnen, so hat er dies dem BFE vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des ersten Fahrzeugs im Referenzjahr mitzuteilen. Diese Fahrzeuge werden, unabhängig von deren Anzahl, je als eine separate Neuwagenflotte abgerechnet.
Überschrift vor Art. 52
Aufgehoben
Art. 52
Sanktionsbeträge
Die Sanktionsbeträge für die Referenzjahre 2017 und 2018 bestimmen sich nach Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes.
Überschrift vor Art. 53
D. Berechnung und Erhebung der Sanktion bei Grossimporteuren
Art. 53
Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe
1) Das BFE prüft nach Ablauf des Referenzjahres für jeden Grossimporteur, ob die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte die individuelle Zielvorgabe überschreiten.
2) Emissionen, welche die individuelle Zielvorgabe überschreiten, werden zur Berechnung der Sanktion auf das nächste Zehntel Gramm CO2/km abgerundet.
3) Bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe legt das BFE die Sanktion nach Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes und Art. 52 dieser Verordnung fest und erstellt unter Berücksichtigung der Anzahlungen nach Art. 54 Abs. 2 die Schlussrechnung.
4) Ergibt die Schlussrechnung einen Überschuss zugunsten des Grossimporteurs, so erstattet das BFE diesem das Guthaben zurück.
Art. 54
Quartalsweise Anzahlungen
1) Das BFE übermittelt jedem Grossimporteur quartalsweise eine Liste der im laufenden Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge sowie die durchschnittlichen CO2-Emissionen und die individuelle Zielvorgabe von dessen Neuwagenflotten.
2) Es kann Grossimporteuren quartalsweise Anzahlungen in Anrechnung an die allfällige Sanktion im Referenzjahr in Rechnung stellen, insbesondere wenn:
a) der Importeur im Referenzjahr provisorisch als Grossimporteur behandelt wird;
b) der Grossimporteur Sitz im Ausland hat;
c) gegen den Grossimporteur Betreibungen hängig sind oder ein Verlustschein vorliegt;
d) die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte die individuelle Zielvorgabe im Referenzjahr um mehr als 5 g CO2/km überschreitet.
3) Die Höhe der Anzahlungen berechnet das BFE aufgrund der Daten nach Abs. 1. Bereits geleistete Anzahlungen werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.
Art. 55
Zahlungsfrist und Zins
1) Der Grossimporteur hat die Rechnungen und die Schlussrechnung jeweils innert 30 Tagen nach Erhalt zu begleichen.
2) Rückerstattungen nach Art. 53 Abs. 4 zuzüglich Rückerstattungszins erfolgen innerhalb der gleichen Frist.
3) Bezahlt ein Grossimporteur eine Rechnung oder Schlussrechnung nicht fristgerecht, so schuldet er einen Verzugszins.
4) Die Sätze für den Verzugszins und den Rückerstattungszins richten sich nach dem Anhang der schweizerischen Verordnung des EFD über die Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer.
Art. 56
Verfügung der Sanktion
Bezahlt ein Grossimporteur eine Rechnung oder Schlussrechnung trotz Mahnung nicht, so verfügt das BFE die Sanktion.
Art. 57
Sicherheiten
1) Ist ein Grossimporteur mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, so kann das BFE verfügen, dass er bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags wie ein Kleinimporteur behandelt wird.
2) Erachtet das BFE die Bezahlung der Sanktion oder von Verzugszinsen als gefährdet, so kann es deren Sicherstellung in Form einer Barhinterlage oder einer Bankgarantie verfügen.
Überschrift vor Art. 58
E. Berechnung und Erhebung der Sanktion bei Kleinimporteuren
Art. 58
Verfahren
1) Das ASTRA prüft für jedes Fahrzeug eines Kleinimporteurs, ob die CO2-Emissionen des Fahrzeugs die individuelle Zielvorgabe überschreiten.
2) Bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe legt das ASTRA die Sanktion nach Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes und Art. 52 dieser Verordnung fest und stellt diese in Rechnung. In den Referenzjahren 2020 bis 2022 ist die Sanktion für jedes Fahrzeug mit den Prozentsätzen nach Art. 50 Abs. 2 zu multiplizieren.
3) Die Art. 53 Abs. 2, Art. 55 und 56 sind ebenfalls anwendbar.
4) Für die Verfügung nach Art. 56 ist das ASTRA zuständig.
Art. 59
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 60
F. Verwendung des Ertrags aus der Sanktion nach Art. 14 des Gesetzes
Art. 60
Grundsatz
Ein allfälliger Ertrag aus der Sanktion nach Art. 14 des Gesetzes wird zur Finanzierung umweltpolitischer Massnahmen verwendet.
Art. 61 Abs. 4
4) Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern. Es wird dabei vom ASTRA unterstützt.
Anhang 7
Der bisherige Anhang 7 wird durch folgenden Anhang ersetzt:
Anhang 7
(Art. 48 Abs. 2)
Berechnung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen ohne Angaben nach Art. 47 oder 48 Abs. 1
1. Berechnung der CO2-Emissionen
1.1 Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,047 m + 0,561 p + 56,621
1.2 Benzinmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,102 m + 0,328 p + 9,481
1.3 Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:
CO2 = 0,116 m - 57,147
1.4 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,108 m - 11,371
1.5 Dieselmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,116 m - 6,432
CO2: CO2-Emissionen (kombiniert) in g/km
m: Leergewicht des Fahrzeugs in kg
p: Motorhöchstleistung in kW
2. Rundung der CO2-Emissionen
Die CO2-Emissionen werden wie folgt auf die nächste ganze Zahl gerundet:
a) Ist der Wert der ersten Dezimalstelle 4 oder kleiner, so wird abgerundet.
b) Ist der Wert der ersten Dezimalstelle 5 oder grösser, so wird aufgerundet.
Anhang 8
Es wird folgender Anhang 8 neu eingefügt:
Anhang 8
(Art. 51 Abs. 1)
Berechnung der individuellen Zielvorgabe
1. Berechnung der individuellen Zielvorgabe
1.1 Bei Kleinimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jedes Fahrzeug einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
Individuelle Zielvorgabe des Fahrzeugs: z + a (m - Mt-2) g CO2/km;
1.2 Bei Grossimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jede Neuwagenflotte einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
Individuelle Zielvorgabe der Neuwagenflotte: z + a (Mi,t - Mt-2) g CO2/km;
z: Zielwert für CO2-Emissionen nach Art. 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes:
bei Personenwagen: 130 g CO2/km bis und mit Referenzjahr 2019, 95 g CO2/km ab Referenzjahr 2020
bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 147 g CO2/km ab Referenzjahr 2020
a: Steigung der Zielwertgeraden:
bei Personenwagen: 0,0457 bis und mit Referenzjahr 2019, 0,0333 ab Referenzjahr 2020
bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 0,096 ab Referenzjahr 2020
m: Leergewicht des Personenwagens beziehungsweise des Lieferwagens oder des leichten Sattelschleppers in kg gemäss den Vorgaben von Art. 47 und 48
Mi,t: durchschnittliches Leergewicht der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper des Grossimporteurs in kg, gerundet auf drei Dezimalstellen
Mt-2: durchschnittliches Leergewicht der in der Schweiz im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper in kg
2. Durchschnittliches Leergewicht
Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen betrug im Kalenderjahr:
2015 1532 kg
2016 1563 kg
II.
Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen des Kapitels IV, soweit sie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper betreffen, sind ab dem Referenzjahr 2020 anwendbar.
III.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Mai 2018 in Kraft.
2) Die Überschriften vor Art. 40, Art. 40 bis 45, die Überschrift vor Art. 46, Art. 46, die Überschrift vor Art. 47, Art. 47 bis 51, die Überschrift vor Art. 52, Art. 52, die Überschrift vor Art. 53, Art. 53 bis 57, die Überschrift vor Art. 58, Art. 58 und 59, die Überschrift vor Art. 60, Art. 60 und 61 Abs. 4 sowie die Anhänge 7 und 8 treten rückwirkend auf den 1. Januar 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef