961.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 72 ausgegeben am 13. April 2018
Verordnung
vom 10. April 2018
über die Abänderung der Versicherungsaufsichtsverordnung
Aufgrund von Art. 259 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 betreffend die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG), LGBl. 2015 Nr. 231, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. August 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung; VersAV), LGBl. 2015 Nr. 239, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 40 Abs. 2 Bst. b
2) Für die Zwecke des Abs. 1 verfügt die FMA über folgende Befugnisse:
b) zur Anforderung von Informationen über von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern oder Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit gehaltenen Verträgen oder Verträgen mit Dritten; und
Anhang 1 Ziff. 2 (Aktiven) Bst. D Ziff. I Unterziff. 2 Einleitungssatz und Bst. c
D. Andere Forderungen
I. Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
2. gegen Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit
c) gegen andere Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit
Anhang 1 Ziff. 8 Bst. c Einleitungssatz und Unterbst. bb
8. Rechnungsabgrenzung
c) In der Lebensversicherung ist die Abgrenzung von Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen in begrenztem Umfang auf Basis eines angemessenen Verfahrens durch den Ausweis einer Rechnungsabgrenzung "Abgegrenzte noch nicht fällige Ansprüche aus dem Versicherungsvertragsverhältnis" zulässig, soweit diese geleistete, rechnungsmässig gedeckte Abschlussaufwendungen betreffen und soweit es sich nur um dem Versicherungsnehmer als einmalige Abschlusskosten offengelegte Abschlussaufwendungen handelt. Das Verfahren und die Voraussetzungen werden in den Bst. aa bis ee beschrieben. Die FMA kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen ein anderes geeignetes Verfahren genehmigen.
bb) Der Ausweis einer Rechnungsabgrenzung ist nur für zum Bilanzstichtag aktive Verträge erlaubt, bei denen die rechnungsmässig einkalkulierten Abschlusskosten ganz oder teilweise auch tatsächlich im Zuge des Vertragsabschlusses als Abschlussprovision oder Vorauszahlung auf den Provisionsanspruch ausbezahlt wurden. In diesem Fall ist in der Vereinbarung mit dem Versicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit zu regeln, dass die Abschlussprovision bei vorzeitiger Stornierung des Versicherungsvertrags seitens des Vermittlers anteilmässig zurückzuerstatten ist. Das Versicherungsunternehmen muss die Werthaltigkeit der Rechnungsabgrenzung nachweisen und die Durchsetzung von Abschlussprovisionsansprüchen belegen können. Im Risikomanagement ist daher insbesondere die Einbringlichkeit von Stornoprovisionen und die regelmässige Bonitätsprüfung der Vermittler zu überwachen. Für Honorartarife oder die gestaffelte Provisionszahlung analog zur Prämienzahlung ist keine Rechnungsabgrenzung vorgesehen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Regierungschef-Stellvertreter