| 214.31 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 82 | ausgegeben am 3. Mai 2018 |
Gesetz
vom 2. März 2018
über die Abänderung des Vermessungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Mai 2005 über die Amtliche Vermessung (Vermessungsgesetz; VermG), LGBI. 2005 Nr. 148, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1
1) Dieses Gesetz regelt die Anlage und die Nachführung der Amtlichen Vermessung, welche die Grundlage für die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch bildet.
Art. 9 Bst. c
Bestandteile der Amtlichen Vermessung bilden:
c) der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der Amtlichen Vermessung;
Art. 10 Abs. 2 Bst. k bis m
2) Der Objektkatalog umfasst die folgenden Informationsebenen:
k) Hoheitsgrenzen;
l) dauernde Bodenverschiebungen;
m) Gebäudeadressen.
Art. 11
a) Allgemeines
Der Plan für das Grundbuch und der Mutationsplan bilden die Pläne für die Grundbuchführung.
Art. 12 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3
b) Plan für das Grundbuch
1) Der Plan für das Grundbuch ist ein aus den Daten der Amtlichen Vermessung erstellter graphischer Auszug, der als Bestandteil des Grundbuches die Liegenschaften, die flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechte und Bergwerke sowie die im Vermessungswerk dargestellten Dienstbarkeiten abgrenzt.
3) Im Plan für das Grundbuch ist der Inhalt der Informationsebenen nach Art. 10 Abs. 2 mit Ausnahme der Höhen sowie Teilen der administrativen Einteilungen darzustellen.
Art. 13 Abs. 1
1) Der Mutationsplan wird auf der Grundlage des Planes für das Grundbuch erstellt.
Art. 22 Bst. b, c und f bis h
Die Informationsebene "Administrative Einteilungen" enthält:
b) Aufgehoben
c) Aufgehoben
f) Aufgehoben
g) Aufgehoben
h) Planrahmen (Angaben für die Beschriftung des Planes für das Grundbuch).
Art. 22a
k) Hoheitsgrenzen
Die Informationsebene "Hoheitsgrenzen" enthält die Daten über die geometrische Abgrenzung der Landes- und Gemeindegrenzen einschliesslich der Hoheitsgrenzpunkte.
Art. 22b
l) Dauernde Bodenverschiebungen
Die Informationsebene "dauernde Bodenverschiebungen" enthält die Daten über die geometrische Abgrenzung der dauernden Bodenverschiebung nach dem Sachenrecht.
Art. 22c
m) Gebäudeadressen
Die Informationsebene "Gebäudeadressen" enthält die Daten der Strassenachsen mit den Strassenbezeichnungen und den Hausnummern.
Art. 39 Abs. 1
1) Das Amt für Justiz darf die Teilung, Löschung oder Vereinigung von Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechten im Grundbuch nur vornehmen, wenn die vom zuständigen Ingenieur-Geometer unterzeichnete Mutationsurkunde vorliegt.
Art. 39a
Behebung von Widersprüchen
Widersprüche zwischen Plänen der Amtlichen Vermessung und der Wirklichkeit oder zwischen diesen Plänen werden von Amtes wegen behoben.
Art. 41 Abs. 1
1) Nach Abschluss der Ersterhebung oder der Erneuerung, bei denen Grundeigentümer in ihren Rechten berührt sind, werden der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der Amtlichen Vermessung unter Anzeige an die Grundeigentümer während 14 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist öffentlich kundzumachen.
Art. 42
Genehmigung
1) Nach Abschluss des Auflageverfahrens genehmigt die Regierung, nachdem allfällige Mängel behoben worden sind, ungeachtet der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle, die Daten der Amtlichen Vermessung und die daraus erstellten Auszüge, insbesondere den Plan für das Grundbuch.
2) Mit diesem Zeitpunkt erlangen die Pläne für die Grundbuchführung und die vom Ingenieur-Geometer unterzeichneten Auszüge aus dem Plan für das Grundbuch die Eigenschaft öffentlicher Urkunden.
Art. 49 Abs. 1
1) Der zuständige Ingenieur-Geometer bescheinigt die Richtigkeit des Planes für das Grundbuch und der Auszüge daraus mit seiner Unterschrift unter Angabe des Datums.
Art. 64 Bst. c und l
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
c) die Darstellung des Planes für das Grundbuch;
l) Aufgehoben
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem ÖREB-Katastergesetz vom 2. März 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
86/2017 und
3/2018