| 214.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018
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Nr. 83
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ausgegeben am 3. Mai 2018
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Gesetz
vom 2. März 2018
über die Abänderung des Sachenrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Sachenrecht (SR) vom 31. Dezember 1922, LGBI. 1923 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 48 Abs. 1 und 2
1) Die Grenzen werden durch die Pläne für das Grundbuch und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst angegeben.
2) Widersprechen sich die bestehenden Pläne für das Grundbuch und die Abgrenzungen, so wird die Richtigkeit der Pläne für das Grundbuch vermutet.
Art. 49
2. Abgrenzungspflicht
Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Begehren seines Nachbarn zur Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken, sei es bei Berichtigung der Pläne für das Grundbuch oder bei Anbringung von Grenzzeichen.
Art. 526 Sachüberschrift
4. Pläne für das Grundbuch
Art. 528 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 532 Abs. 1
1) Das Land ist für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuches und aus der Nachführung des Planes für das Grundbuch entsteht.
Art. 538 Abs. 1
1) Verfügungsbeschränkungen können vorgemerkt werden:
1. zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2. zur Sicherung eines Veräusserungs-, Belastungs- oder Verpfändungsverbotes gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 4 StPO;
3. in den im Gesetz vorgesehenen Fällen.
Art. 541 Abs. 1 und 3 bis 5
1) Privatrechtliche Rechtsverhältnisse können nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen im Grundbuch angemerkt werden.
3) Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe muss eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen.
4) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche zusätzlichen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden müssen.
5) Fällt die Eigentumsbeschränkung dahin, so muss das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe die Löschung der Anmerkung im Grundbuch veranlassen. Bleibt das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe untätig, so kann das Amt für Justiz die Anmerkung von Amtes wegen löschen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem ÖREB-Katastergesetz vom 2. März 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
86/2017 und
3/2018