946.223.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 85 ausgegeben am 9. Mai 2018
Verordnung
vom 8. Mai 2018
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse des Rates der Europäischen Union vom 27. Mai 2016 (GASP) 2016/849 und 19. April 2018 (GASP) 2018/611 sowie in Ausführung der Resolutionen 1718 (2006) vom 14. Oktober 2006, 1874 (2009) vom 12. Juni 2009, 2087 (2013) vom 22. Januar 2013, 2094 (2013) vom 7. März 2013, 2270 (2016) vom 2. März 2016, 2321 (2016) vom 30. November 2016, 2356 (2017) vom 2. Juni 2017, 2371 (2017) vom 5. August 2017, 2375 (2017) vom 11. September 2017 und 2397 (2017) vom 22. Dezember 2017 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. Mai 2016 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea, LGBl. 2016 Nr. 196, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 27. Mai 2016 (GASP) 2016/849 sowie in Ausführung der Resolutionen 1718 (2006) vom 14. Oktober 2006, 1874 (2009) vom 12. Juni 2009, 2087 (2013) vom 22. Januar 2013, 2094 (2013) vom 7. März 2013, 2270 (2016) vom 2. März 2016, 2321 (2016) vom 30. November 2016, 2356 (2017) vom 2. Juni 2017, 2371 (2017) vom 5. August 2017, 2375 (2017) vom 11. September 2017 und 2397 (2017) vom 22. Dezember 2017 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen2 verordnet die Regierung:
Art. 1 Abs. 1 Bst. e bis g
1) In dieser Verordnung bedeuten:
e) Geldtransfer: jede Transaktion, die auf nichtelektronischem Weg, wie beispielsweise Bargeld und Schecks, oder auf elektronischem Weg im Namen eines Auftraggebers über einen Zahlungsverkehrsdienstleister mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind;
f) Finanzinstitute: natürliche oder juristische Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i des Sorgfaltspflichtgesetzes, mit Ausnahme von Banken;
g) nordkoreanische Banken und Finanzinstitute:
1. eine Bank oder ein Finanzinstitut mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea, einschliesslich der nordkoreanischen Zentralbank,
2. Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften einer Bank oder eines Finanzinstituts mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea,
3. eine Bank oder ein Finanzinstitut, die oder das den Sitz nicht in der Demokratischen Volksrepublik Korea hat, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea kontrolliert wird.
Art. 3b
Widerruf ausländerrechtlicher Bewilligungen
1) Das Ausländer- und Passamt widerruft unverzüglich die ausländerrechtlichen Bewilligungen erwerbstätiger Staatsangehöriger der Demokratischen Volksrepublik Korea.
2) Die Regierung kann Ausnahmen von der Pflicht nach Abs. 1 bewilligen, wenn der Entzug der ausländerrechtlichen Bewilligung mit nationalem Recht oder Völkerrecht unvereinbar ist.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Art. 6a
Verbote betreffend Industriemaschinen, Metalle und Beförderungsmittel
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Industriemaschinen, Metallen und Beförderungsmitteln nach Anhang 3a nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Lieferung von Ersatzteilen für kommerzielle zivile Passagierflugzeuge der Demokratischen Volksrepublik Korea.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen für neue oder gebrauchte Schiffe Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 7 Abs. 3 und 4
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen zu nachgewiesenen humanitären Zwecken nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bewilligen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 8 Abs. 4 Bst. c, Abs. 5 Bst. a und Abs. 6 bis 9
4) Verboten sind der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport folgender Güter nach der Demokratischen Volksrepublik Korea:
c) Rohöl nach Anhang 5 Ziff. 15.
5) Das Verbot nach Abs. 4 Bst. b gilt nicht, wenn:
a) die von der Demokratischen Volksrepublik Korea getätigten Einfuhren den Umfang von 500 000 Fässern pro Kalenderjahr nicht überschreiten;
6) Das Verbot nach Abs. 4 Bst. c gilt nicht, wenn:
a) die von der Demokratischen Volksrepublik Korea getätigten Einfuhren den Umfang von 4 Millionen Fässern oder 525 000 Tonnen in einem Zeitraum von 12 Monaten, jeweils beginnend am 23. Dezember, nicht überschreiten; und
b) die Transaktion ausschliesslich der Existenzsicherung dient und nicht mit den Nuklear- oder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder mit anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten verbunden ist.
7) Geplante Transaktionen nach den Abs. 2 und 5 müssen der Stabsstelle FIU und dem SECO vorgängig gemeldet werden. Die Stabsstelle FIU oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO informiert den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
8) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geplante Transaktionen nach Abs. 6 bewilligen.
9) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 8a Sachüberschrift sowie Abs. 2, 3 und 4
Verbote betreffend Statuen und Textilien
2) Aufgehoben
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 und 2a bewilligen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 8b
Verbote betreffend Fisch, Meeresfrüchte, Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs und Agrarprodukte
1) Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Fischen und Meeresfrüchten, einschliesslich Schalen- und Weichtieren und anderer wirbelloser Meerestiere jeder Art sowie Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs und Agrarprodukten nach Anhang 5a, aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
2) Der Kauf oder die Annahme von Fischereirechten der Demokratischen Volksrepublik Korea ist verboten.
Art. 8c
Verbote betreffend Maschinen, elektrische Ausrüstung und Wasserfahrzeuge
Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Maschinen, elektrischer Ausrüstung und Wasserfahrzeugen nach Anhang 5b aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
Art. 9a
Verbote betreffend Investitionen
1) Es ist verboten, in Liechtenstein Investitionen in kommerzielle Tätigkeiten zuzulassen, sofern diese Investitionen getätigt werden von:
a) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea;
b) der Partei der Arbeit der Demokratischen Volksrepublik Korea;
c) Staatsangehörigen der Demokratischen Volksrepublik Korea;
d) Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht der Demokratischen Volksrepublik Korea gegründet oder eingetragen wurden;
e) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a, b, c oder d handeln;
f) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a, b, c oder d stehen.
2) Es ist verboten:
a) mit natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 Joint Ventures zu gründen oder eine Beteiligung daran zu erwerben oder auszuweiten;
b) Finanzierungen oder finanzielle Hilfe für natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 Bst. d bis f oder zum nachgewiesenen Zweck der Finanzierung dieser natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen bereitzustellen;
c) Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, die unmittelbar oder mittelbar mit den unter Bst. a und b genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen;
d) sich unmittelbar oder mittelbar an Joint Ventures oder an anderen Geschäftsvereinbarungen mit natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen 1 und 2 sowie mit in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen zu beteiligen.
3) Die Regierung kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen insbesondere für nichtkommerzielle Infrastrukturprojekte Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 Bst. d bewilligen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 9b
Verbote betreffend Dienstleistungen
1) Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Demokratischen Volksrepublik Korea oder zur Verwendung in der Demokratischen Volksrepublik Korea unmittelbar oder mittelbar folgende Dienstleistungen zu erbringen:
a) Dienstleistungen im Bereich Bergbau oder Dienstleistungen im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie nach Anhang 6a Teil A; und
b) Computer- und verwandte Dienstleistungen nach Anhang 6a Teil B.
2) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 Bst. a bewilligen, soweit die Erbringung der Dienstleistung folgenden Zwecken dient:
a) ausschliesslich Entwicklungszwecken, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen; oder
b) der Förderung der Entnuklearisierung.
3) Das Verbot nach Abs. 1 Bst. b gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, sofern diese:
a) ausschliesslich für die amtliche Tätigkeit von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen oder internationaler Organisationen bestimmt sind; oder
b) durch öffentliche Stellen, Unternehmen oder Organisationen erbracht werden, die von Liechtenstein öffentliche Mittel erhalten, um diese Dienstleistungen für Entwicklungszwecke zu erbringen, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen.
4) In den Fällen, die nicht von Abs. 3 Bst. b erfasst sind, kann die Regierung Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 Bst. b bewilligen, soweit die Erbringung der Dienstleistung folgenden Zwecken dient:
a) ausschliesslich Entwicklungszwecken, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen; oder
b) der Förderung der Entnuklearisierung.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 11 Abs. 4 bis 8
4) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
5) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung bestehender Verträge;
c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
f) Bereitstellung humanitärer Hilfe;
g) Entnuklearisierung; oder
h) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
6) Sie bewilligt Ausnahmen nach Abs. 5 in Übereinstimmung mit den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und, falls anwendbar, nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
7) Vom Verbot nach Abs. 4 ausgenommen sind Finanztransaktionen mit der Aussenhandelsbank oder der Nationalen Versicherungsgesellschaft der Demokratischen Volksrepublik Korea, die für den Betrieb diplomatischer oder konsularischer Vertretungen in der Demokratischen Volksrepublik Korea notwendig sind oder in Abstimmung mit den Vereinten Nationen humanitären Zwecken dienen.
8) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 12
Verbote und Bewilligungspflicht betreffend Geldtransfers
1) Es ist verboten, Geldtransfers oder Clearings von und nach der Demokratischen Volksrepublik Korea zu erbringen.
2) Banken und Finanzinstituten ist es verboten, Transaktionen mit nordkoreanischen Banken und Finanzinstituten durchzuführen.
3) Die Regierung kann Geldtransfers über 15 000 Franken im Zusammenhang mit folgenden Transaktionen ausnahmsweise bewilligen:
a) Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen oder medizinische Ausrüstung sowie für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke;
b) Transaktionen betreffend private Heimatüberweisungen;
c) Transaktionen betreffend die Ausführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen;
d) Transaktionen in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag, der nicht gemäss dieser Verordnung verboten ist;
e) Transaktionen in Verbindung mit diplomatischen oder konsularischen Vertretungen oder internationalen Organisation, sofern diese Transaktionen der amtlichen Tätigkeit dienen;
f) Transaktionen, die ausschliesslich zur Durchführung von durch Liechtenstein unterschützten Projekten für Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen oder zur Förderung der Entnuklearisierung dienen;
g) Transaktionen, die Zahlungen zur Erfüllung von Ansprüchen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea, seine Staatsangehörigen, nach dem nordkoreanischen Recht gegründete oder eingetragene Unternehmen oder Organisationen oder Transaktionen ähnlicher Art betreffen, die nicht zu den nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beitragen.
4) Abs. 3 gilt auch dann, wenn der Geldtransfer in mehreren zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird.
5) Geldtransfers unter 15 000 Franken im Zusammenhang mit Transaktionen nach Abs. 3 sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 1, 2, 6a, 7 Einleitungssatz sowie 8 bis 11
Verbote betreffend den Schiffsverkehr
1) Es ist verboten, mit der Demokratischen Volksrepublik Korea Charter- oder Leasingverträge für Schiffe, die in liechtensteinischen Registern eingetragen sind, abzuschliessen.
2) Es ist verboten, der Demokratischen Volksrepublik Korea Besatzungsdienste für Schiffe zur Verfügung zu stellen oder solche Besatzungsdienste in der Demokratischen Volksrepublik Korea zu beschaffen.
6a) Es ist verboten, Versicherungs- oder Rückversicherungsdienstleistungen für Schiffe zu erbringen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass:
a) sich an Bord dieser Schiffe Güter befanden, deren Verkauf, Lieferung, Ausfuhr oder Durchfuhr gegen diese Verordnung verstösst; oder
b) mit diesen Schiffen nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten durchgeführt wurden.
7) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 6 und 6a genehmigen, sofern die Aktivitäten des Schiffs ausschliesslich:
8) Die Regierung kann die Löschung von im liechtensteinischem Register eingetragenen Schiffen beschliessen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass:
a) sich an Bord dieser Schiffe Güter befanden, deren Verkauf, Lieferung, Ausfuhr oder Durchfuhr gegen diese Verordnung verstösst; oder
b) mit diesen Schiffen nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten durchgeführt wurden.
9) Es ist verboten:
a) für Schiffe nach Abs. 8 Klassifikationsdienstleistungen zu erbringen; oder
b) Schiffe im liechtensteinischem Register einzutragen, die aus dem Register eines anderen Staates gelöscht wurden, weil Grund zur Annahme besteht, dass:
1. sich an Bord dieser Schiffe Güter befanden, deren Verkauf, Lieferung, Ausfuhr oder Durchfuhr gegen diese Verordnung verstösst, oder
2. mit diesen Schiffen nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten durchgeführt wurden.
10) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 9 bewilligen.
11) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 18a
Verbote betreffend den Flugverkehr
1) Es ist verboten, mit der Demokratischen Volksrepublik Korea Charter- oder Leasingverträge für Flugzeuge, die in liechtensteinischen Registern eingetragen sind, abzuschliessen.
2) Es ist verboten, der Demokratischen Volksrepublik Korea Besatzungsdienste für Flugzeuge zur Verfügung zu stellen oder solche Besatzungsdienste in der Demokratischen Volksrepublik Korea zu beschaffen.
3) Die Verbote nach den Abs. 1 und 2 gelten auch gegenüber natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 1 sowie gegenüber allen anderen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die gegen die Massnahmen dieser Verordnung verstossen oder im Namen oder auf Anweisung der genannten natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen handeln.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 und 3 genehmigen.
5) Es ist verboten, Start-, Lande- und Überflugrechte für Luftfahrzeuge zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass sich an Bord Güter befinden, deren Verkauf, Lieferung, Ausfuhr oder Durchfuhr gegen diese Verordnung verstösst.
6) Das Verbot nach Abs. 5 gilt nicht im Fall einer Notlandung oder einer Landung zum Zweck der Überprüfung.
7) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 19 Abs. 1 und 2
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 4 bis 18a. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug der Massnahmen nach den Art. 3 bis 3b. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
Art. 23 Abs. 1
1) Wer gegen Art. 3 bis 18a oder 25 Abs. 1 bis 5 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft.
Anhang 2 Bst. A Ziff. 61 bis 64
61.
KIM Yong Nam (alias KIM Yong-Nam, KIM Young-Nam, KIM Yong-Gon)
DOB: 2.12.1947
POB: Sinuju, DPRK
KIM Yong Nam has been identified by the Panel of Experts as an agent of the Reconnaissance General Bureau, an entity which has been designated by the United Nations. He and his son KIM Su Gwang have been identified by the Panel of Experts as engaging in a pattern of deceptive financial practices which could contribute to the DPRK's nuclear-related, ballistic-missile-related or other weapons of mass destruction-related programmes. KIM Yong Nam has opened various current and savings accounts in the Union and has been involved in various large bank transfers to bank accounts in the Union or to accounts outside the Union while working as a diplomat, including to accounts in the name of his son KIM Su Gwang and daughter-in-law KIM Kyong Hui.
62.
DJANG Tcheul Hy
DOB: 11.5.1950
POB: Kangwon
DJANG Tcheul Hy has been involved together with her husband KIM Yong Nam, her son KIM Su Gwang and her daughter-in-law KIM Kyong Hui in a pattern of deceptive financial practices which could contribute to the DPRK's nuclear-related, ballistic-missile-related or other weapons of mass destruction-related programmes. She was the owner of several bank accounts in the Union which were opened by her son KIM Su Gwang in her name. She was also involved in several bank transfers from accounts from her daughter-in-law KIM Kyong Hui to bank accounts outside the Union.
63.
KIM Su Gwang (alias KIM Sou-Kwang, KIM Sou-Gwang, KIM Son-Kwang, KIM Su-Kwang, KIM Soukwang)
DOB: 18.8.1976
POB: Pyongyang, DPRK
Diplomat, DPRK Embassy Belarus
KIM Su Gwang has been identified by the Panel of Experts as an agent of the Reconnaissance General Bureau, an entity which has been designated by the United Nations. He and his father KIM Yong Nam have been identified by the Panel of Experts as engaging in a pattern of deceptive financial practices which could contribute to the DPRK's nuclear-related, ballistic-missile-related or other weapons of mass destruction-related programmes. KIM Su Gwang has opened multiple bank accounts in several Member States, including under family members' names. He has been involved in various large bank transfers to bank accounts in the Union or to accounts outside the Union while working as a diplomat, including to accounts in the name of his spouse KIM Kyong Hui.
64.
KIM Kyong Hui
DOB: 6.5.1981
POB: Pyongyang, DPRK
KIM Kyong Hui has been involved together with her husband KIM Su Gwang, her father-in-law KIM Yong Nam and her mother-in-law DJANG Tcheul Hy in a pattern of deceptive financial practices which could contribute to the DPRK's nuclear-related, ballistic-missile-related or other weapons of mass destruction-related programmes. She received several bank transfers from her husband KIM Su Gwang and father-in-law KIM Yong Nam, and transferred money to accounts outside the Union in her name or the name of her mother-in-law, DJANG Tcheul Hy.
Anhang 3a
Es wird folgender Anhang neu eingefügt:
Anhang 3a
(Art. 6a Abs. 1)
Industriemaschinen, Metalle und Beförderungsmittel
Zolltarifnummer
Warenbezeichnung
1. 72
Eisen und Stahl
2. 73
Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl
3. 74
Kupfer und Waren daraus
4. 75
Nickel und Waren daraus
5. 76
Aluminium und Waren daraus
6. 78
Blei und Waren daraus
7. 79
Zink und Waren daraus
8. 80
Zinn und Waren daraus
9. 81
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren aus diesen Stoffen
10. 82
Werkzeuge, Messerschmiedewaren und Essbestecke aus unedlen Metallen; Teile von diesen Waren aus unedlen Metallen
11. 83
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen
12. 84
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile dieser Maschinen oder Apparate
13. 85
Elektrische Maschinen und Apparate, andere elektrotechnische Waren sowie Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte
14. 86
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial sowie Teile davon; mechanische (einschliesslich elektromechanische) Signalvorrichtungen für Verkehrswege
15. 87
Automobile, Traktoren, Motorräder, Fahrräder und andere Landfahrzeuge; Teile und Zubehör dazu
16. 88
Luft- oder Raumfahrzeuge
17. 89
Wasserfahrzeuge
Anhang 5 Artikelverweis und Ziff. 15 bis 17
(Art. 8 Abs. 1 und 4 Bst. a und c)
Zolltarifnummer
Warenbezeichnung
 
15. 2709
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh
16. 25
Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement
17. 44
Holz, Holzkohle und Holzwaren
Anhang 5a Artikelverweis, Titel und Ziff. 4 bis 6
(Art. 8b Abs. 1)
Fisch und Meeresfrüchte, Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs und Agrarprodukte
Zolltarifnummer
Warenbezeichnung
 
4. 07
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, zu Ernährungszwecken
5. 08
Geniessbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
6. 12
Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter
Anhang 5b
Es wird folgender Anhang neu eingefügt:
Anhang 5b
(Art. 8c)
Maschinen, elektrische Ausrüstung und
Wasserfahrzeuge
Zolltarifnummer
Warenbezeichnung
1. 84
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile dieser Maschinen oder Apparate
2. 85
Elektrische Maschinen und Apparate und andere elektrotechnische Waren sowie Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte
3. 89
Wasserfahrzeuge
Anhang 6a
Es wird folgender Anhang neu eingefügt:
Anhang 6a
(Art. 9b)
Dienstleistungen
Teil A:
Dienstleistungen im Bereich Bergbau und im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie:
Beschreibung der Dienstleistungen
aus dem CPC-Code
Tunnelbau, Abräumen des Deckgebirges sowie andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten für mineralische Lagerstätten ausser für Erdöl- und Erdgasgewinnung.
CPC 5115
Dienstleistungen der geologischen, geophysikalischen, geochemischen und sonstigen wissenschaftlichen Beratung im Zusammenhang mit der Auffindung von Minerallagerstätten, Öl-, Gas- und Grundwasser-vorkommen durch Untersuchung der Eigenschaften von Erd- und Gesteinsformationen und -strukturen. Hierzu gehören Dienstleistungen der Analyse der Ergebnisse von Untergrunduntersuchungen, die Untersuchung von Erd- und Bohrproben sowie die Unterstützung und Beratung bei der Erschliessung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze.
CPC 86751
Dienstleistungen der Sammlung von Informationen über Untergrunderdformationen mit unterschiedlichen Methoden, darunter seismografische, gravimetrische, magnetometrische und andere Methoden der Untergrunduntersuchung.
CPC 86752
Vermessungsarbeiten bezüglich Form, Lage und/oder Grenzen eines Teils der Erdoberfläche mit verschiedenen Methoden einschliesslich Theodolith-Vermessung, Luftbildvermessung und hydrografischer Vermessung für die Kartografie.
CPC 86753
Dienstleistungen auf Erdöl- und Erdgasfeldern, die auf Honorar- oder Vertragsbasis erbracht werden, wie folgt: Test-, Erweiterungs-, Produktions- und Hilfsbohrungen, Errichtung, Reparatur und Abbau von Bohrtürmen, Zementieren und Verfüllen von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern, Auspumpen sowie Verschliessen und Stilllegen von Bohrlöchern.
CPC 8830
Herstellung von Koks - Betrieb von Koksöfen, die hauptsächlich der Herstellung von Koks oder Schwelkoks aus Steinkohle und Braunkohle, von Retortenkohle und Rückstandsprodukten wie Kohlenteer oder Pech dienen,
Agglomeration von Koks,
Herstellung raffinierter Mineralölerzeugnisse - Herstellung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen (z. B. Ethan, Butan oder Propan), Leuchtölen, Schmierölen und -fetten oder anderen Erzeugnissen aus Rohöl oder bituminösen Mineralen oder deren Fraktionierungsprodukte,
Herstellung oder Gewinnung solcher Erzeugnisse wie Vaselin, Paraffin, andere Erdölwachse und solcher Rückstandsprodukte wie Petrolkoks und Bitumen aus Erdöl,
Herstellung von Kernbrennstoff - Gewinnung von Uranmetall aus Pechblende oder sonstigen uranhaltigen Erzen,
Herstellung von Legierungen, Dispersionen oder Gemischen aus natürlichem Uran oder dessen Verbindungen,
Herstellung von angereichertem Uran und dessen Verbindungen, Plutonium und dessen Verbindungen, Legierungen, Dispersionen oder Gemischen dieser Verbindungen.
Herstellung von an U 235 abgereichertem Uran und dessen Verbindungen, Thorium und dessen Verbindungen oder Legierungen, Dispersionen oder Gemischen dieser Verbindungen,
Herstellung sonstiger radioaktiver Elemente, Isotope oder Verbindungen sowie
Herstellung nicht bestrahlter Brennstoffelemente zur Verwendung in Kernreaktoren.
CPC 8845
Herstellung chemischer Grundstoffe, ausgenommen Düngemittel und Stickstoffverbindungen,
Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen,
Herstellung von Kunststoffen in Primärformen und von synthetischem Kautschuk,
Herstellung von Pestiziden und anderen agrochemischen Erzeugnissen,
Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten,
Herstellung von Pflanzenpräparaten,
Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln sowie Duftstoffen und
Herstellung von Chemiefasern.
CPC 8846
Metallerzeugung und -bearbeitung auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie.
CPC 8851
Herstellung von Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse, auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie.
CPC 8852
Herstellung von Maschinenbauerzeugnissen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie.
CPC 8853
Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie.
CPC 8854
Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie.
CPC 8855
Herstellung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Sattelanhängern auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie.
CPC 8858
Herstellung von sonstigen Fahrzeugen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie.
CPC 8859
Reparaturarbeiten an Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse, auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie.
CPC 8861
Reparaturarbeiten an Maschinenbauerzeugnissen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie.
CPC 8862
Reparaturarbeiten an Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie.
CPC 8863
Reparaturarbeiten an elektrischen Maschinen und Geräten auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie.
CPC 8864
Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern und Sattelanhängern auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie.
CPC 8867
Reparaturarbeiten an sonstigen Fahrzeugen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie.
CPC 8868
Teil B:
Computer- und verwandte Dienstleistungen
Beschreibung der Dienstleistungen
aus dem CPC-Code
Beratung im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware;
Softwareimplementierungsdienste;
Datenverarbeitungsdienstleistungen;
Datenbankdienstleistungen;
Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschliesslich Computern;
Datenaufbereitung;
Schulungen für Kundenmitarbeiter.
CPC 84
Anhang 7
Der bisherige Anhang 7 wird durch folgenden Anhang ersetzt:
Anhang 7
(Art. 11 Abs. 1 und Art. 23a)
Schiffe, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
Anmerkung
Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten Schiffe.3
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.

2   Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.

3   Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/1718/materials/list-of-designated-vessels