Art. 5 Abs. 1 und 2
1) Jeder Polizeibeamte erhält bei Dienstantritt einen vom Polizeichef ausgestellten amtlichen Dienstausweis, der insbesondere zu enthalten hat:
a) das kleine Staatswappen;
b) die Aufschrift "POLIZEI";
c) die Bezeichnung "Dienstausweis";
d) Name und Vorname sowie Foto, Personalnummer und Unterschrift des Ausweisinhabers;
e) die individuelle Ausweisnummer;
f) die Unterschrift des Polizeichefs.