730.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 102 ausgegeben am 8. Juni 2018
Verordnung
vom 5. Juni 2018
über die Abänderung der Energieeffizienzverordnung
Aufgrund von Art. 13 Abs. 2 und Art. 36 des Gesetzes vom 24. April 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG), LGBl. 2008 Nr. 116, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. Mai 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzverordnung; EEV), LGBl. 2008 Nr. 118, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. g
1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
g) "vertikale Flächen": geeignete Flächen an Fassaden, Mauern und anderen Bauwerken.
Art. 11b
Photovoltaik-Anlagen
1) An die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen mit 1 bis höchstens 250 Kilowatt elektrischer Gleichstromleistung wird vorbehaltlich Abs. 2 und 3 ein Förderbeitrag von 400 Franken pro Kilowatt installierter Gleichstromleistung ausgerichtet.
2) An die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen mit 1 bis höchstens 250 Kilowatt elektrischer Gleichstromleistung wird ein Förderbeitrag von 650 Franken pro Kilowatt installierter Gleichstromleistung ausgerichtet, wenn der Anlagebetreiber seine Elektrizität nach Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes selbst vermarktet.
3) An die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen an vertikalen Flächen mit 1 bis höchstens 250 Kilowatt elektrischer Gleichstromleistung wird ein Förderbeitrag von 750 Franken pro Kilowatt installierter Gleichstromleistung ausgerichtet.
II.
Übergangsbestimmung
Auf Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef