741.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 104 ausgegeben am 8. Juni 2018
Verordnung
vom 5. Juni 2018
über die Abänderung der Verkehrsversicherungsverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 21, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 9 Abs. 1
1) Der Halter, der die Versicherung ruhen lassen will, hat die Kontrollschilder bei der Motorfahrzeugkontrolle zu hinterlegen (Art. 64 Abs. 3 SVG). Nimmt er das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb, so hat er auch den Fahrzeugausweis abzugeben. Andernfalls kann die Motorfahrzeugkontrolle die Kontrollschilder für die erforderliche Dauer sperren.
Art. 14 Abs. 2
2) Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Fahrzeuge desselben Halters abgegeben. Wechselschilder werden für höchstens zwei Fahrzeuge erteilt. Diese Einschränkung gilt nicht für Arbeitsmotorwagen und Anhänger. Die Verwendung von mehr als einem Wechselschild oder Wechselschilderpaar an einem Fahrzeug ist nicht gestattet.
Art. 20 Abs. 1 und 4
1) Für die provisorische Immatrikulation muss der Motorfahrzeugkontrolle ein befristeter Versicherungsnachweis vorliegen.
4) Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef