| 741.51 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 |
Nr. 106 |
ausgegeben am 8. Juni 2018 |
Verordnung
vom 5. Juni 2018
über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 24c Abs. 2
2) Als Ersatz für einen verlorenen Ausweis darf ein neuer Lernfahr- oder Führerausweis nur bei schriftlich bestätigtem Verlust abgegeben werden. Wird der ersetzte Ausweis wieder aufgefunden, so muss er innert 14 Tagen der Motorfahrzeugkontrolle abgegeben werden. Für Personen mit Wohnsitz im Ausland gilt Art. 24e Abs. 1 und 2.
Art. 24d Abs. 2
Aufgehoben
Art. 24e
Führerausweise für Personen mit Wohnsitz im Ausland
1) Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben und deren liechtensteinischer Führerausweis abhanden gekommen ist, erhalten eine Bestätigung über die in Liechtenstein registrierten Fahrberechtigungen.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle stellt auf Gesuch hin einen auf höchstens fünf Jahre befristeten Führerausweis aus:
a) als Ersatz für einen abhanden gekommenen liechtensteinischen Führerausweis, wenn die Bestätigung nach Abs. 1 vom neuen Wohnsitzstaat nicht als Nachweis der in Liechtenstein erworbenen Fahrberechtigungen anerkannt wird; oder
b) als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder abgelaufenen liechtensteinischen Führerausweis, wenn dieser vom neuen Wohnsitzstaat als Legitimationsnachweis für die von ihm erteilten Fahrberechtigungen anerkannt wurde, ohne dass ein nationaler Führerausweis ausgestellt wurde.
Art. 39 Abs. 2
2) Der ausländische nationale oder internationale Führerausweis berechtigt den Inhaber in Liechtenstein zur Führung der Motorfahrzeugkategorien, die auf dem Ausweis ausdrücklich, verständlich und in lateinischer Schrift dokumentiert sind.
Anhang 11 Ziff. V Bst. h
h) Unterkategorie A1:
ein Motorrad der Unterkategorie A1 ohne Seitenwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef