741.54
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 107 ausgegeben am 8. Juni 2018
Verordnung
vom 5. Juni 2018
über die Abänderung der Fahrlehrerverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. Dezember 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung; FV), LGBl. 2007 Nr. 359, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. f
1) In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet:
f) "Ausbildungspraktikum": die in den Modulen B7, A7 und C7 von Anhang 1 beschriebene Ausbildung von Fahrschülern durch angehende Fahrlehrer unter Aufsicht der anerkannten Modulanbieter.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a, 2 Bst. b und 3 Bst. b
1) Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B wird Personen erteilt, die:
a) den eidgenössischen Fachausweis "Fahrlehrer" (Modulabschluss B) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziff. 1 abdeckt;
2) Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A wird Personen erteilt, die:
b) den eidgenössischen Fachausweis "Motorradfahrlehrer" (Modulabschluss A) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziff. 2 abdeckt.
3) Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie C wird Personen erteilt, die:
b) den eidgenössischen Fachausweis "Lastwagenfahrlehrer" (Modulabschluss C) besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziff. 3 abdeckt.
Art. 7
Fachausweise
1) Die für die Fachausweise "Fahrlehrer", "Motorradfahrlehrer" und "Lastwagenfahrlehrer" verantwortliche Organisation der Arbeitswelt stellt sicher, dass die Lernenden in die Lage versetzt werden, einen qualitativ hoch stehenden Fahrunterricht zu erteilen.
2) Die Modul- und Anbieteridentifikationen sowie der Rahmenlehrplan der Berufsausbildungen zu den Fachausweisen bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.
Art. 22
Bewilligung für die Durchführung von Weiterbildungskursen
Die Durchführung von Weiterbildungskursen für Fahrlehrer bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung erteilt die Motorfahrzeugkontrolle.
Art. 23 Abs. 4
4) Die Motorfahrzeugkontrolle kann die Tätigkeiten nach Abs. 1 und 2 und nach Art. 24 an Dritte, insbesondere an die für die Fachausweise "Fahrlehrer", "Motorradfahrlehrer" und "Lastwagenfahrlehrer" zuständige Organisation der Arbeitswelt, delegieren.
Anhang 1
Der bisherige Anhang 1 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 1
(Art. 5)
1. Fachausweis "Fahrlehrer": erforderliche Kompetenzen für den Modulabschluss B
Modul B1
Lernprozesse
Die Lernenden kennen die Einflussfaktoren auf Lernprozesse und können diese wirksam und nachhaltig initiieren, begleiten und evaluieren.
Modul B2
Kommunikation und Lernatmosphäre
Die Lernenden kennen geeignete Gesprächs- und Kommunikationsformen und können diese anwenden. Sie sind fähig, eine positive Lernatmosphäre zu schaffen und eine optimale Beziehung zwischen Lehrenden und Lernenden zu gestalten.
Modul B3
Rechtliche Grundlagen;
Lernveranstaltungen planen und durchführen
Die Lernenden können eine Lernveranstaltung im Bereich Strassenverkehrsrecht planen, durchführen und evaluieren.
Modul B4
Automobiltechnik und Physik;
Ausbildungsplanung
Die Lernenden sind fähig, auf der Basis der vermittelten theoretischen Grundlagen der Automobiltechnik und der Fahrphysik Lernsequenzen zu planen und durchzuführen sowie diese erworbenen Fähigkeiten auf die gesamte Ausbildungsplanung zu übertragen.
Modul B5
Verkehrssinnbildung
Die Lernenden können die Elemente der Verkehrssinnbildung überzeugend vermitteln und diesbezügliche Einstellungen und Haltungen bei Fahrschülern entwickeln und festigen.
Modul B6
Verhalten im Verkehr;
Ausbildungsplanung für den praktischen Fahrunterricht
Die Lernenden können sich unter Einbezug der aktuellen Verkehrsregeln und der Verkehrskunde in der heutigen Mobilität vorbildlich verhalten und stellen dadurch eine diesbezügliche Wirkung auf die Auszubildenden sicher. Sie sind fähig, Ausbildungssequenzen der praktischen Fahrausbildung entsprechend zu planen.
Modul B7
Ausbildungspraktikum
Die Lernenden sind in der Lage, unter Aufsicht der anerkannten Modulanbieter fünf Fahrschüler vollumfänglich und prüfungsreif auszubilden.
Modul B8
Prüfung: Zusammenfassen der erworbenen Teilqualifikationen in eine umfassende Fahrlehrer-Kompetenz
Die Fahrlehrer sind fähig, Fahrschüler so auszubilden, dass sich diese regelkonform, sicher, partnerschaftlich, umweltbewusst und verantwortungsvoll im Strassenverkehr bewegen.
2. Fachausweis "Motorradfahrlehrer": erforderliche Kompetenzen für den Modulabschluss A
Modul A4
Motorradtechnik und Physik;
Ausbildungsplanung
Die Lernenden sind fähig, auf der Basis theoretischer Grundlagen aus der Motorradtechnik und der Physik Ausbildungsabläufe zu planen.
Modul A6
Verkehrssinnbildung und Verhalten im Verkehr;
Ausbildungsplanung für den praktischen Fahrunterricht
Die Lernenden können sich unter Einbezug der aktuellen Verkehrsregeln und der Verkehrskunde in der heutigen Mobilität vorbildlich verhalten und stellen dadurch eine diesbezügliche Wirkung auf die Auszubildenden sicher. Sie können Ausbildungssequenzen unter Berücksichtigung der Eigenheiten der Motorräder im Strassenverkehr entsprechend planen.
Modul A7
Ausbildungspraktikum
Die Lernenden sind in der Lage, unter Aufsicht der anerkannten Modulanbieter drei Fahrschüler vollumfänglich und prüfungsreif auszubilden.
Modul A8
Prüfung: Zusammenfassen der erworbenen Teilqualifikationen in eine umfassende Fahrlehrer-Kompetenz
Die Fahrlehrer sind fähig, Fahrschüler so auszubilden, dass sich diese mit Motorrädern regelkonform, sicher, partnerschaftlich, umweltbewusst und verantwortungsvoll im Strassenverkehr bewegen.
3. Fachausweis "Lastwagenfahrlehrer": erforderliche Kompetenzen für den Modulabschluss C
Modul C3
Rechtliche Grundlagen;
Lernveranstaltungen planen und durchführen
Die Lernenden können eine Lernveranstaltung im Bereich Strassenverkehrsrecht, bezogen auf schwere Motorfahrzeuge und deren Anhänger, planen, durchführen und evaluieren.
Modul C4
Nutzfahrzeugtechnik, Fahrphysik und Ladung;
Ausbildungsplanung
Die Lernenden sind fähig, auf der Basis theoretischer und praktischer Grundlagen der Nutzfahrzeugtechnik, Fahrphysik, Ladung und Ladungssicherung Ausbildungsabläufe zu planen und durchzuführen.
Modul C6
Verkehrssinnbildung und Verhalten im Verkehr;
Ausbildungsplanung für den praktischen Fahrunterricht
Die Lernenden können sich unter Einbezug der aktuellen Verkehrsregeln und der Verkehrskunde sowie der Besonderheiten der schweren Fahrzeuge im Verkehr vorbildlich verhalten und stellen dadurch eine diesbezügliche Wirkung auf die Auszubildenden sicher. Sie sind fähig, Ausbildungssequenzen der praktischen Fahrausbildung entsprechend zu planen.
Modul C7
Ausbildungspraktikum
Die Lernenden sind in der Lage, unter Aufsicht der anerkannten Modulanbieter drei Fahrschüler vollumfänglich und prüfungsreif auszubilden.
Modul C8
Prüfung: Zusammenfassen der erworbenen Teilqualifikationen in eine umfassende Fahrlehrer-Kompetenz
Die Fahrlehrer sind fähig, Fahrschüler so auszubilden, dass sich diese mit schweren Motorwagen und deren Anhängern regelkonform, sicher, partnerschaftlich, umweltbewusst und verantwortungsvoll im Strassenverkehr bewegen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef