231.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 112 ausgegeben am 12. Juni 2018
Gesetz
vom 29. März 2018
über die Abänderung des Urheberrechtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG), LGBl. 1999 Nr. 160, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. d
Aufgehoben
Art. 14a
Zutritts- und Ausstellungsrecht der Urheberin
1) Wer ein Werkexemplar zu Eigentum hat oder besitzt, muss es der Urheberin soweit zugänglich machen, als dies zur Ausübung des Urheberrechts erforderlich ist und kein berechtigtes eigenes Interesse entgegensteht.
2) Die Urheberin kann die Überlassung eines Werkexemplars zur Ausstellung im Inland verlangen, sofern ein überwiegendes Interesse nachgewiesen wird.
Art. 22 Abs. 2 und 3a
2) Wer zur Werkverwendung nach Abs. 1 berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Abs. 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.
3a) Vervielfältigungen, die beim Abrufen von erlaubterweise zugänglich gemachten Werken hergestellt werden, sind von den in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen der privilegierten Werkverwendung sowie von den Vergütungsansprüchen nach Art. 23 ausgenommen.
Art. 23 Abs. 1 und 2
1) Für das Vervielfältigen von Werken im Rahmen der privilegierten Werkverwendung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. a wird unter Vorbehalt von Abs. 3 keine Vergütung geschuldet.
2) Wer im Rahmen der privilegierten Werkverwendung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder wer als Drittperson nach Art. 22 Abs. 2 Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, schuldet der Urheberin hierfür eine Vergütung.
Art. 26b Abs. 2
2) Nach Abs. 1 hergestellte Vervielfältigungen dürfen weder veräussert noch sonst wie verbreitet werden; sie müssen vom Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln hergestellt werden. Sie sind wieder zu löschen, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Art. 12 bleibt vorbehalten.
Art. 38
Mehrere ausübende Künstlerinnen
1) Haben mehrere Personen an einer Darbietung künstlerisch mitgewirkt, so stehen ihnen die verwandten Schutzrechte nach den Regeln von Art. 7 gemeinschaftlich zu.
2) Treten ausübende Künstlerinnen als Gruppe unter einem gemeinsamen Namen auf, so ist die von der Künstlergruppe bezeichnete Vertretung befugt, die Rechte der Mitglieder geltend zu machen. Solange die Gruppe keine Vertretung bezeichnet hat, ist zur Geltendmachung der Rechte befugt, wer die Darbietung veranstaltet, sie auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufgenommen oder sie gesendet hat.
3) Bei einer Chor-, Orchester- oder Bühnenaufführung ist für eine Verwendung der Darbietung nach Art. 37 die Zustimmung folgender Personen erforderlich:
a) der Solistinnen;
b) der Dirigentin;
c) der Regisseurin;
d) der Vertretung der Künstlergruppe nach Abs. 2.
4) Wer das Recht hat, eine Darbietung auf Tonbildträgern zu verwerten, gilt als befugt, Dritten zu erlauben, die aufgenommene Darbietung so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.
5) Fehlen entsprechende statutarische oder vertragliche Bestimmungen, so finden auf das Verhältnis zwischen den nach den Abs. 2 und 4 befugten Personen und den von ihnen vertretenen Künstlerinnen die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung.
Art. 41 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 50
Grundsatz
Die kollektive Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten richtet sich nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz.
Art. 51 bis 55
Aufgehoben
Art. 57 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3
1) Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen:
c) die beklagte Partei zu verpflichten, Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebrachten worden sind, anzugeben und Adressatinnen sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmerinnen zu nennen.
3) Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist selbständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmerinnen können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.
Art. 58 Abs. 1
1) Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.
Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. k
1) Auf Verlangen der Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
k) sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressatinnen sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmerinnen zu nennen;
Art. 62
Unterlassung der Quellenangabe
Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 27 und 31) die benützte Quelle und, falls sie in ihr genannt ist, die Urheberin anzugeben, wird auf Verlangen der Verletzten mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu einem Monat Freiheitsstrafe bestraft.
Art. 63 Abs. 1 Bst. l
1) Auf Verlangen der Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
l) sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Trägerin einer nach den Art. 37, 39, 40 oder 42 geschützten Leistung, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressatinnen sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmerinnen zu nennen.
Art. 65
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 70
C. Massnahmen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr
Art. 70
Anzeige verdächtiger Sendungen
1) Die zuständige Stelle ist ermächtigt, die Inhaberinnen der Urheber- oder der verwandten Schutzrechte oder konzessionierte Verwertungsgesellschaften zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet von Waren bevorsteht, deren Verbreitung im Inland gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.
2) In diesem Fall ist die zuständige Stelle ermächtigt, die Waren während drei Arbeitstagen zurückzubehalten, damit die antragsberechtigten Personen einen Antrag nach Art. 71 Abs. 1 stellen können.
Art. 71 Abs. 1
1) Haben Inhaberinnen bzw. klageberechtigte Lizenznehmerinnen von Urheber- oder verwandten Schutzrechten oder konzessionierte Verwertungsgesellschaften konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so können sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.
Art. 72 Abs. 1
1) Hat die zuständige Stelle aufgrund eines Antrages nach Art. 71 Abs. 1 den begründeten Verdacht, dass das Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet von Waren gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so teilt sie dies einerseits der Antragstellerin und andererseits der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware mit.
Art. 72a
Proben oder Muster
1) Während des Zurückbehaltens der Ware ist die zuständige Stelle ermächtigt, der Antragstellerin auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihr die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware zu gestatten.
2) Die Proben oder Muster werden auf Kosten der Antragstellerin entnommen und versandt.
3) Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster bei der Antragstellerin, so unterliegen sie den zollrechtlichen Bestimmungen.
Art. 72b
Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
1) Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Art. 72 Abs. 1 informiert die zuständige Stelle die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Art. 72a Abs. 1.
2) Die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin kann verlangen, zur Wahrung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein.
3) Die zuständige Stelle kann auf begründeten Antrag der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.
Art. 72c
Antrag auf Vernichtung der Ware
1) Zusammen mit dem Antrag nach Art. 71 Abs. 1 kann die Antragstellerin bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen, die Ware zu vernichten.
2) Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die zuständige Stelle dies der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Art. 72 Abs. 1 mit.
3) Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Art. 72 Abs. 2 und 3 zur Erwirkung einstweiliger Verfügungen verlängert werden.
Art. 72d
Zustimmung
1) Für die Vernichtung der Ware ist die Zustimmung der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin erforderlich.
2) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Art. 72 Abs. 2 und 3 ausdrücklich ablehnt.
Art. 72e
Beweismittel
Vor der Vernichtung der Ware entnimmt die zuständige Stelle Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.
Art. 72f
Schadenersatz
1) Erweist sich die Vernichtung der Ware als unbegründet, so haftet ausschliesslich die Antragstellerin für den entstandenen Schaden.
2) Hat die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber der Antragstellerin auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.
Art. 72g
Kosten
1) Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten der Antragstellerin.
2) Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Art. 72e entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Art. 72f Abs. 1.
Art. 72h
Haftungserklärung und Schadenersatz
1) Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so kann die zuständige Stelle das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass die Antragstellerin ihr eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann die zuständige Stelle von der Antragstellerin in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
2) Die Antragstellerin muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn einstweilige Verfügungen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.
Art. 73 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
1) Die zuständige Stelle im Sinne der Art. 70 bis 72h wird von der Regierung durch Verordnung bestimmt.
2) Mit dem Vollzug der Massnahmen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr kann die Regierung betrauen:
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verwertungsgesellschaftengesetz vom 29. März 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 95/2017 und 13/2018