232.111
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 120 ausgegeben am 12. Juni 2018
Verordnung
vom 17. April 2018
über die Abänderung der Markenschutzverordnung
Aufgrund von Art. 72 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz; MSchG), LGBl. 1997 Nr. 60, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. April 1997 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzverordnung), LGBl. 1997 Nr. 77, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzverordnung; MSchV)
Art. 12 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 17a
Weiterbehandlung bei Fristversäumnis
Für die Weiterbehandlung eines wegen Fristversäumnis zurückgewiesenen Gesuchs (Art. 38 MSchG) ist eine Weiterbehandlungsgebühr zu bezahlen.
Art. 20
Mitteilung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer
Das Amt für Volkswirtschaft kann den eingetragenen Markeninhaber oder dessen Vertreter vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung an das Datum des Ablaufs und die Möglichkeit einer Verlängerung erinnern. Ins Ausland werden keine solchen Mitteilungen versandt.
Art. 22 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 23 Abs. 3
3) Solange eine ausschliessliche Lizenz im Register eingetragen ist, werden für die gleiche Marke keine weiteren Lizenzen eingetragen, die mit der ausschliesslichen Lizenz nicht vereinbar sind.
Art. 35
Einsichtnahme; Registerauszüge
1) Das Markenregister steht jeder Person zur Einsichtnahme offen.
2) Gegen Zahlung einer Gebühr erstellt das Amt für Volkswirtschaft Auszüge aus dem Register.
Überschrift vor Art. 42a
VIa. Herkunftsangaben
Art. 42a
Herkunftsangaben für Dienstleistungen
Als ein Ort der tatsächlichen Verwaltung nach Art. 47 des Markenschutzgesetzes wird der Ort vermutet an dem:
a) für die Einreichung des Geschäftszwecks massgebliche Tätigkeiten ausgeübt werden; und
b) für das Erbringen der Dienstleistung massgebliche Entscheide getroffen werden.
Überschrift vor Art. 44
VIII. Massnahmen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr
Art. 44
Bereich
Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf das Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen sind.
Art. 45 Abs. 1
1) Der Berechtigte muss den Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Volkswirtschaft stellen. In dringenden Fällen kann der Antrag unmittelbar beim Zollamt gestellt werden, bei dem das Verbringen von verdächtigen Waren bevorsteht.
Art. 46 Abs. 2
2) Das Zollamt teilt dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im In- oder Ausland der zurückbehaltenen Ware mit.
Art. 46a
Proben oder Muster
1) Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt dem Antragsteller auch Fotografien der zurückbehaltenen Ware übergeben, wenn diese eine Prüfung durch den Antragsteller ermöglichen.
2) Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Volkswirtschaft oder während des Zurückbehaltens der Ware direkt beim Zollamt gestellt werden, welches die Ware zurückbehält.
Art. 46b
Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
1) Das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt weist den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Es setzt ihm für die Stellung des Antrags eine angemessene Frist.
2) Gestattet das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt dem Antragsteller die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware, so nimmt es bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen des Antragstellers, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rücksicht.
Art. 46c
Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware
1) Das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres ab der Benachrichtigung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Art. 70 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert es den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in ihren Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Ist der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer dazu nicht bereit oder lässt er sich innerhalb von 30 Tagen nicht vernehmen, so vernichtet das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt die Proben oder Muster.
2) Das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
Art. 47
Gebühren
1) Die Gebühren für die Hilfeleistung des Amtes für Volkswirtschaft richten sich nach dem Kostendeckungsprinzip.
2) Die Gebühren für die Hilfeleistung der Zollverwaltung richten sich nach der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Verwertungsgesellschaftengesetz vom 29. März 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Regierungschef-Stellvertreter