Art. 8 Abs. 1 Bst. e Ziff. 5 und 6
1) Inhalt der schriftlichen Prüfung, die sich ausschliesslich auf die in Liechtenstein anwendbare Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes bezieht, bilden die nachstehenden Rechtsgebiete und Erlasse in der jeweils gültigen Fassung, soweit sie sich auf Fragen des geistigen Eigentums, insbesondere auf Schutzrechte, beziehen:
e) Urheberrecht:
5. Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz);
6. Verordnung über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftenverordnung).