| 232.121 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018
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Nr. 123
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ausgegeben am 12. Juni 2018
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Verordnung
vom 17. April 2018
über die Abänderung der Designverordnung
Aufgrund von Art. 54 des Gesetzes vom 11. September 2002 über den Schutz von Design (Designgesetz; DesG), LGBl. 2002 Nr. 134, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. Oktober 2002 über den Schutz von Design (Designverordnung; DesV), LGBl. 2002 Nr. 136, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 38
VIII. Massnahmen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr
Art. 38
Bereich
Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf das Verbringen von widerrechtlich hergestellten Gegenständen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet.
Art. 40 Abs. 2
2) Das Zollamt teilt dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im In- oder Ausland der zurückbehaltenen Gegenstände mit.
Art. 40a
Proben oder Muster
1) Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Gegenstände beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt dem Antragsteller auch Fotografien der zurückbehaltenen Gegenstände übergeben, wenn diese eine Prüfung durch den Antragsteller ermöglichen.
2) Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Volkswirtschaft oder während des Zurückbehaltens der Gegenstände direkt beim Zollamt gestellt werden, welches die Gegenstände zurückbehält.
Art. 40b
Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
1) Das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt weist den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Es setzt ihm für die Stellung des Antrags eine angemessene Frist.
2) Gestattet das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt dem Antragsteller die Besichtigung der zurückbehaltenen Gegenstände, so nimmt es bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen des Antragstellers, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rücksicht.
Art. 40c
Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Gegenstände
1) Das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres ab der Benachrichtigung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Art. 50 Abs. 1 des Designgesetzes auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert es den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in ihren Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Ist der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer dazu nicht bereit oder lässt er sich innerhalb von 30 Tagen nicht vernehmen, so vernichtet das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt die Proben oder Muster.
2) Das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Gegenstände erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
Art. 41
Gebühren
1) Die Gebühren des Amtes für Volkswirtschaft für die Hilfeleistung richten sich nach dem Kostendeckungsprinzip.
2) Die Gebühren für die Hilfeleistung der Zollverwaltung richten sich nach der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Verwertungsgesellschaftengesetz vom 29. März 2018 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Regierungschef-Stellvertreter