214.311.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 131 ausgegeben am 15. Juni 2018
Verordnung
vom 12. Juni 2018
über die Abänderung der Vermessungsverordnung
Aufgrund von Art. 64 des Gesetzes vom 19. Mai 2005 über die Amtliche Vermessung (Vermessungsgesetz; VermG), LGBl. 2005 Nr. 148, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. Juli 2005 über die Amtliche Vermessung (Vermessungsverordnung; VermV), LGBl. 2005 Nr. 152, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 33 Abs. 2
2) Die selbständigen und dauernden Rechte sowie die Bergwerke sind nur dann in die Informationsebene "Liegenschaften" aufzunehmen, wenn sie als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.
Überschrift vor Art. 36
9. Informationsebene "Hoheitsgrenzen"
Art. 36 Abs. 2
2) Die Übernahme der Grenzverläufe und deren Aufnahme in die Informationsebene "Hoheitsgrenzen" sowie deren Nachführung obliegen dem Amt für Bau und Infrastruktur.
Überschrift vor Art. 38
10. Informationsebene "Dauernde Bodenverschiebungen"
Art. 38
Die von der Regierung nach Art. 41a Abs. 1 des Sachenrechts bezeichneten und nach Art. 41c Abs. 1 des Sachenrechts öffentlich aufgelegten Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen sind in der Informationsebene "Dauernde Bodenvenverschiebungen" darzustellen.
Überschrift vor Art. 39
11. Informationsebene "Gebäudeadressen"
Art. 50 Abs. 1
1) Die Einhaltung der Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen nach neuer Ordnung kann aufgrund der vorhandenen Unterlagen des anerkannten Vermessungswerkes nachgewiesen werden. Als Unterlagen dienen insbesondere Feldbücher, Feldblätter, Berechnungen, Handrisse und die Pläne für das Grundbuch.
Art. 59
Grundsatz
Durch die öffentliche Auflage des Planes für das Grundbuch und der weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der Amtlichen Vermessung sollen die Grundeigentümer über das Vermessungswerk informiert werden, damit offensichtliche Fehler bei der Grenzziehung bereinigt werden können.
Art. 61
Strittige Grenzen
Sind zum Zeitpunkt der Genehmigung des Planes für das Grundbuch gerichtlich zu erledigende Streitfälle noch hängig, so sind die strittigen Grenzen als provisorisch zu bezeichnen.
Überschriften vor Art. 71
X. Auszüge für das Grundbuch und technische Dokumentationen
A. Pläne für die Grundbuchführung
1. Plan für das Grundbuch
Art. 71 Abs. 1, 3 Einleitungssatz und Abs. 4
1) Der Plan für das Grundbuch enthält die im Gesetz genannten Informationsebenen sowie den Planrahmen (Angaben über die Beschriftung des Planes für das Grundbuch).
3) Der Plan für das Grundbuch wird in der Regel im folgenden Massstab erstellt:
4) Die Regierung legt das Abbildungsmodell für den Plan für das Grundbuch fest.
Art. 72
Zugriff des Amtes für Justiz
Dem Amt für Justiz steht der elektronische Zugriff auf die für die Darstellung des Planes für das Grundbuch erforderlichen Daten der Amtlichen Vermessung zu.
Art. 73 Abs. 1 und 2 Bst. b
1) Der Plan für das Grundbuch wird ergänzt durch die Grundstücksbeschreibung.
2) Sie enthält die Beschreibung der Liegenschaften und Dienstbarkeiten und umfasst:
b) die Zuordnung zur Nummer des Planes für das Grundbuch;
Art. 78
Auszug aus dem Plan für das Grundbuch
Der Ingenieur-Geometer bescheinigt die Richtigkeit der Auszüge aus dem Plan für das Grundbuch unterschriftlich.
Art. 84
Planeinteilung
Für die Einteilung der Pläne für das Grundbuch ist ein kleinmassstäblicher Plan zu erstellen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef