| 733.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 |
Nr. 141 |
ausgegeben am 6. Juli 2018 |
Verordnung
vom 3. Juli 2018
über die Abänderung der Gasmarktverordnung
Aufgrund von Art. 4a und 33 des Gesetzes vom 18. September 2003 über den Erdgasmarkt (Gasmarktgesetz; GMG), LGBl. 2003 Nr. 218, in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 2008, LGBl. 2009 Nr. 7, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Gasmarktverordnung (GMV) vom 20. Januar 2009, LGBl. 2009 Nr. 22, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2
2) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IV - 23.01).
Art. 4a
Anrechenbare Kosten
Bei der Bestimmung der Durchleitungspreise werden die Betriebs- und Kapitalkosten eines effizient und sicher betriebenen Netzes, die Abgaben in Form von vorgeschriebenen Beiträgen an energie- und umweltpolitische Massnahmen sowie Gebühren zur Deckung des durch die Regulierungsbehörde veranlassten Aufwands angerechnet.
Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 2 bis 4
Rechnungsstellung und Information
2) Bei der Rechnungsstellung für die Durchleitung an Endkunden sind getrennt auszuweisen:
a) der Durchleitungspreis; die Abgaben in Form von vorgeschriebenen Beiträgen an energie- und umweltpolitische Massnahmen sind dabei gesondert aufzuführen;
b) die Kosten der Systemdienstleistungen;
c) allfällige Kosten für Ausgleichsenergie und Ausgleichsleistung.
3) Die Endkunden werden von den Netzbetreibern in ihren Angeboten und bei der Rechnungsstellung über die nach Art. 3 der Richtlinie 2009/73/EG von der Europäischen Kommission erlassene Checkliste für Energieverbraucher sowie über die Beschwerde- und Schlichtungsverfahren informiert.
4) Die Regulierungsbehörde überwacht die Verlässlichkeit und die einheitliche Gestaltung der Information für die Endkunden. Sie kann im Bedarfsfall diesbezüglich ergänzende Vorschriften erlassen.
Art. 8 Abs. 2a
2a) In den Fällen, in denen Endkunden beabsichtigen, den Lieferanten im Rahmen der Vertragsbedingungen zu wechseln, sind die Netzbetreiber verpflichtet, den Wechsel innerhalb von drei Wochen vorzunehmen. Die Endkunden haben das Recht, sämtliche sie betreffenden Verbrauchsdaten zu erhalten.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 29. März 2018 über die Abänderung des Gasmarktgesetzes in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef