455.012
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 145ausgegeben am 12. Juli 2018
Verordnung
vom 3. Juli 2018
über die Abänderung der Nutz- und Haustier-Haltungs-Verordnung
Aufgrund von Art. 6 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 23. September 2010, LGBl. 2010 Nr. 333, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. Dezember 2010 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (Nutz- und Haustier-Haltungs-Verordnung; NHHV), LGBl. 2010 Nr. 427, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1
1) Diese Verordnung regelt Anforderungen an Einrichtungen, Pflegemassnahmen, Umgang mit Tieren und Dokumentationsvorgaben bei der Haltung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Lamas und Alpakas, Equiden, Kaninchen und Haushühnern.
Art. 8 Abs. 3
3) Wird einem Tier oder einer Tiergruppe während einer gewissen Zeitspanne täglich Auslauf gewährt, so muss im Auslaufjournal nur am ersten und letzten Tag eine entsprechende Eintragung gemacht werden.
Art. 11 Abs. 1
1) In der Kälbermast muss der Kuhmilch beziehungsweise dem Milchgemisch bei kombiniertem Fütterungssystem mit Milchaustausch-Futtermitteln Eisen in Form geeigneter Präparate zugesetzt werden; der Eisengehalt der Milch beziehungsweise des Milchgemischs muss nach der Zusetzung mindestens 2 mg je Kilogramm betragen.
Art. 31 Abs. 3
3) Lamas und Alpakas müssen entsprechend ihrem Haarwachstum und -zustand geschoren werden.
Überschrift vor Art. 34a
VIIIa. Haushühner
Art. 34a
1) Oberhalb von Sitzstangen für Haushühner muss mindestens 50 cm lichte Höhe frei bleiben. Die tiefer gelegenen Sitzstangen müssen mindestens 50 cm über dem Stallboden angebracht sein.
2) Für Zwergrassen können die Masse nach Abs. 1 auf 40 cm reduziert werden.
II.
Änderung von Bezeichnungen
In Art. 8 Abs. 1, 4 und 5, der Überschrift vor Art. 32 sowie Art. 32 Abs. 1 der Nutz- und Haustier-Haltungs-Verordnung ist die Bezeichnung "Pferde" durch die Bezeichnung "Equide", mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen, zu ersetzen.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef