411.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 148 ausgegeben am 12. Juli 2018
Verordnung
vom 10. Juli 2018
betreffend die Abänderung der Verordnung über die besonderen schulischen Massnahmen, die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, die Sonderschulung sowie den Schulpsychologischen Dienst
Aufgrund von Art. 15a Abs. 3, Art. 15b Abs. 4, Art. 23a Abs. 5, Art. 82 Abs. 2, Art. 102 Abs. 5 und Art. 123 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. Dezember 2001 über die besonderen schulischen Massnahmen, die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, die Sonderschulung sowie den Schulpsychologischen Dienst, LGBl. 2001 Nr. 197, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 16
Aufgabe
Der Intensivkurs richtet sich an zugezogene Kinder, welche noch nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Im Vordergrund steht das Erlernen der deutschen Sprache, damit die Kinder baldmöglichst dem Unterricht zu folgen vermögen. Während des Kurses wird ein besonderes Augenmerk auf die schulische Leistungsfähigkeit gelegt, damit nach Abschluss des Kurses eine Eingliederung in die jeweils passende Schulstufe und Schulart vorgenommen werden kann. Damit diese Eingliederung auch in sozialer Hinsicht gelingt, werden die Kinder mit den Begebenheiten des Landes vertraut gemacht.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef