0.110.039.43
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 154 ausgegeben am 20. Juli 2018
Kundmachung
vom 10. Juli 2018
des Beschlusses Nr. 154/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Juli 2018
Zustimmung des Landtags: 3. Mai 20181
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 20. Juli 2018
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 154/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 154/2018 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 154/2018
vom 6. Juli 2018
zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 mit der Liste gemäss Art. 101 des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Datenschutz ist ein Grundrecht, das in verschiedenen internationalen Menschenrechtsübereinkünften geschützt ist.
3. Die Bedeutung der gleichen Rechte und Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter innerhalb des EWR wird anerkannt.
4. Dieser Beschluss sieht vor, dass sich die Aufsichtsbehörden der EFTA-Staaten uneingeschränkt am Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz beteiligen und im Europäischen Datenschutzausschuss (im Folgenden "Ausschuss"), der durch die Verordnung (EU) 2016/679 eingerichtet wurde, die gleichen Rechte und Pflichten haben wie die Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Stimmrechts und der Wählbarkeit für den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz des Ausschusses. Zu diesem Zweck werden die Aufsichtsbehörden der EFTA-Staaten in die Tätigkeiten des Ausschusses einbezogen, einschliesslich Untergruppen, die der Ausschuss für die Durchführung seiner Aufgaben bilden kann, und erhalten alle Informationen, die erforderlich sind, um ihre wirksame Beteiligung zu ermöglichen; dazu gehört erforderlichenfalls der uneingeschränkte Zugang zu allen vom Ausschuss möglicherweise eingerichteten elektronischen Systemen für den Informationsaustausch.
5. Mit der Verordnung (EG) 2016/679 wird die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher auch im Rahmen des EWR-Abkommens aufgehoben werden muss.
6. Anhang XI und Protokoll 37 des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält Nummer 5e (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
"32016 R 0679: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die Aufsichtsbehörden der EFTA-Staaten nehmen an den Tätigkeiten des Europäischen Datenschutzausschusses (im Folgenden "Ausschuss") teil. Zu diesem Zweck haben sie mit Ausnahme des Stimmrechts und der Wählbarkeit für den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz des Ausschusses im Ausschuss die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Die Standpunkte der Aufsichtsbehörden der EFTA-Staaten werden vom Ausschuss getrennt erfasst.
Die Geschäftsordnung des Ausschusses verleiht der Beteiligung der Aufsichtsbehörden der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde, mit Ausnahme des Stimmrechts und der Wählbarkeit für den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz des Ausschusses, uneingeschränkte Wirkung.
b) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke "Mitgliedstaat(en)" und "Aufsichtsbehörden" neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre Aufsichtsbehörden.
c) Bezugnahmen auf Unionsrecht oder Datenschutzbestimmungen der Union sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen beziehungsweise auf die darin enthaltenen Datenschutzbestimmungen zu verstehen.
d) In Art. 13 Abs. 1 Bst. f und Art. 14 Abs. 1 Bst. f werden für die EFTA-Staaten vor den Worten "Angemessenheitsbeschlusses der Kommission" die Worte "nach dem EWR-Abkommen anzuwendenden" eingefügt.
e) In Art. 45 wird nach Abs. 1 für die EFTA-Staaten Folgendes eingefügt:
"1a) Bis ein Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die Aufnahme eines gemäss den Abs. 3 oder 5 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts in das EWR-Abkommen vorliegt, kann ein EFTA-Staat entscheiden, die darin enthaltenen Massnahmen anzuwenden.
Jeder EFTA-Staat entscheidet vor Inkrafttreten eines gemäss den Abs. 3 oder 5 erlassenen Durchführungsrechtsakts, ob er bis zum Erlass eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme des Durchführungsrechtsakts in das EWR-Abkommen die darin enthaltenen Massnahmen gleichzeitig mit den EU-Mitgliedstaaten anwendet oder nicht, und unterrichtet die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Liegt kein gegenteiliger Beschluss vor, so wendet jeder EFTA-Staat die Massnahmen eines gemäss den Abs. 3 oder 5 erlassenen Durchführungsrechtsakts gleichzeitig mit den EU-Mitgliedstaaten an.
Kann im Gemeinsamen EWR-Ausschuss innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten eines gemäss den Abs. 3 oder 5 erlassenen Durchführungsrechtsakts keine Einigung über die Aufnahme des Durchführungsrechtsakts in das EWR-Abkommen erzielt werden, so kann jeder EFTA-Staat ungeachtet des Art. 102 des Abkommens die Anwendung dieser Massnahmen beenden und setzt die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.
Die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens beschränken oder untersagen abweichend von Art. 1 Abs. 3 den freien Verkehr personenbezogener Daten in einen EFTA-Staat, der die Massnahmen in einem nach Abs. 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt nicht in derselben Weise anwendet, insoweit als durch diese Massnahmen die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen verhindert wird."
f) Nimmt die EU mit Drittländern oder internationalen Organisationen Konsultationen auf, um einen Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 zu erlassen, so werden die EFTA-Staaten hierüber ordnungsgemäss unterrichtet. In Fällen, in denen die Drittländer oder internationalen Organisationen bestimmte Verpflichtungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten aus den Mitgliedstaaten eingegangen sind, wird die EU die Lage der EFTA-Staaten berücksichtigen und mit den Drittländern oder internationalen Organisationen mögliche Mechanismen für eine etwaige Anwendung durch die EFTA-Staaten erörtern.
g) In Art. 46 Abs. 2 Bst. d wird Folgendes angefügt:
"Die Aufsichtsbehörden der EFTA-Staaten haben das gleiche Recht wie die EU-Aufsichtsbehörden, der Kommission gemäss dem Prüfverfahren nach Art. 93 Abs. 2 Standarddatenschutzklauseln zur Genehmigung vorzulegen."
h) In Art. 46 wird nach Abs. 2 für die EFTA-Staaten Folgendes eingefügt:
"2a) Bis ein Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die Aufnahme eines Durchführungsrechtsakts in das EWR-Abkommen vorliegt, können die angemessenen Schutzmassnahmen nach Abs. 1 durch Standarddatenschutzklauseln gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. c und d gewährleistet werden, wenn ein EFTA-Staat die darin enthaltenen Massnahmen anwendet.
Jeder EFTA-Staat entscheidet vor Inkrafttreten eines gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. c und d erlassenen Durchführungsrechtsakts, ob er bis zum Erlass eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme des Durchführungsrechtsakts in das EWR-Abkommen die darin enthaltenen Massnahmen gleichzeitig mit den EU-Mitgliedstaaten anwendet oder nicht, und unterrichtet die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Liegt kein gegenteiliger Beschluss vor, so wendet jeder EFTA-Staat die Massnahmen eines gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. c und d erlassenen Durchführungsrechtsakts gleichzeitig mit den EU-Mitgliedstaaten an.
Kann im Gemeinsamen EWR-Ausschuss innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des genannten Durchführungsrechtsakts keine Einigung über die Aufnahme eines gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. c und d erlassenen Durchführungsrechtsakts in das EWR-Abkommen erzielt werden, so kann jeder EFTA-Staat ungeachtet des Art. 102 des Abkommens die Anwendung dieser Massnahmen beenden und setzt die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis."
i) In Art. 58 Abs. 4 gelten die Worte "im Einklang mit der Charta" nicht in Bezug auf die EFTA-Staaten.
j) In Art. 59 werden nach den Worten "der Kommission" die Worte "der EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
k) Die EFTA-Überwachungsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen des Ausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde benennt eine Vertretung.
l) Soweit es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Art. 109 dieses Abkommens erforderlich ist, hat die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 63, Art. 64 Abs. 2, Art. 65 Abs. 1 Bst. c und Art. 70 Abs. 1 Bst. e das Recht, den Ausschuss um Beratung oder Stellungnahme zu ersuchen und dem Ausschuss Angelegenheiten vorzulegen. In Art. 63, Art. 64 Abs. 2, Art. 65 Abs. 1 Bst. c und Art. 70 Abs. 1 Bst. e werden nach den Worten "der Kommission" die Worte "und gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde" angefügt.
m) Der Vorsitz des Ausschusses oder das Sekretariat unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde über die Tätigkeiten des Ausschusses, soweit dies gemäss Art. 64 Abs. 5 Bst. a und b, Art. 65 Abs. 5 und Art. 75 Abs. 6 Bst. b relevant ist. In Art. 64 Abs. 5 Bst. a und b, Art. 65 Abs. 5 und Art. 75 Abs. 6 Bst. b werden nach den Worten "der Kommission" die Worte "und gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde" angefügt.
Soweit es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Art. 109 dieses Abkommens relevant ist, hat die EFTA-Überwachungsbehörde das Recht, Informationen von einer Aufsichtsbehörde eines betroffenen EFTA-Staates gemäss Art. 66 Abs. 1 zu erhalten. In Art. 66 Abs. 1 werden nach den Worten "die Kommission" die Worte "und gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
n) In Art. 71 Abs. 1 werden nach den Worten "dem Rat" die Worte "dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
o) In Art. 73 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Ausschussmitglieder der EFTA-Staaten können nicht zum Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz gewählt werden.""
Art. 2
Der Wortlaut von Nummer 13 (Arbeitsgruppe für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten) des Protokolls 37 zum EWR-Abkommen wird gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/679 in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft4.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2018
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zum Beschluss Nr. 154/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 6. Juli 2018 zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in das EWR-Abkommen
Die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung der beiden Säulen des EWR-Abkommens und angesichts der unmittelbaren bindenden Wirkung der Beschlüsse des Europäischen Datenschutzausschusses gegenüber nationalen Aufsichtsbehörden in den EWR-/EFTA-Staaten,
- nehmen die Tatsache zur Kenntnis, dass die Beschlüsse des Europäischen Datenschutzausschusses an die nationalen Aufsichtsbehörden gerichtet sind;
- erkennen an, dass diese Lösung keinen Präzedenzfall darstellt für künftige Anpassungen von EU-Rechtsakten, die in das EWR-Abkommen aufgenommen werden sollen.

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 15/2018

2   ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

3   ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

4   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.