143.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 158ausgegeben am 10. August 2018
Gesetz
vom 7. Juni 2018
über die Abänderung des Polizeigesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 3 und 4
3) Der Polizeichef kann ausländischen Polizeikräften ein Praktikum bei der Landespolizei bewilligen, soweit Gegenseitigkeit besteht. Die ausländischen Polizeikräfte dürfen jedoch keine Amtshandlungen vornehmen.
4) Die Bestimmungen über die internationale Amtshilfe sowie zwischenstaatliche Regelungen bleiben vorbehalten.
Art. 7
Gliederung
Die unter der Leitung des Polizeichefs stehende Landespolizei gliedert sich in:
a) das Polizeikorps;
b) die Aspiranten;
c) die zivilen Mitarbeitenden; und
d) die Bereitschaftspolizei.
Art. 7a
Hoheitliche Rechte und polizeiliche Befugnisse
1) Die Mitglieder des Polizeikorps verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über hoheitliche Rechte und üben polizeiliche Befugnisse aus.
2) Die Aspiranten sind für die Dauer ihrer provisorischen Anstellung (Art. 12 Abs. 1a) den Mitgliedern des Polizeikorps hinsichtlich ihrer Rechte und Befugnisse nach Abs. 1 gleichgestellt.
3) Die Regierung kann mit Verordnung vorsehen, dass zivile Mitarbeitende nach entsprechender Ausbildung in begründeten Fällen über hoheitliche Rechte verfügen und einzelne polizeiliche Befugnisse ausüben können.
Art. 12 Abs. 1a
1a) Aspiranten werden nach Abschluss der Grundausbildung bis zur erfolgreichen Absolvierung der Berufsprüfung nach Abs. 1 im Rahmen eines Praktikums provisorisch in das Korps der Landespolizei aufgenommen und der Ausbildung entsprechend eingesetzt.
Art. 24d Abs. 2a und 5
2a) Die Landespolizei kann Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container für Zwecke einer verdeckten Kontrolle oder gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn:
a) konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die betroffene Person eine schwere Straftat plant oder begeht;
b) die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig schwere Straftaten begehen wird; oder
c) es zum Zweck des Staatsschutzes (Art. 2 Abs. 2) erforderlich ist.
5) Die Landespolizei kann Personenfahndungen automatisiert abgleichen mit:
a) Daten der Einwohnerkontrollen der Gemeinden über Personen, die in Liechtenstein ihren ordentlichen Wohnsitz angemeldet haben;
b) Daten von neu nach Liechtenstein zuziehenden Personen;
c) Daten von Personen, die in Beherbergungsstätten beherbergt werden (Hotelkontrolle);
d) Daten von Personen, die als Grenzgänger in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Art. 25 Abs. 1 Bst. h
1) Die Landespolizei kann eine Person durchsuchen, wenn:
h) sie nach Art. 36 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass der Grund der Kontrolle verdeckt bleibt.
Art. 25a Abs. 1 Bst. e
1) Die Landespolizei kann Fahrzeuge und andere bewegliche Sachen durchsuchen, wenn:
e) sie nach Art. 36 des Beschlusses 2007/533/JI zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben sind. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass der Grund der Kontrolle verdeckt bleibt.
Art. 25e Abs. 3
3) Die Landespolizei kann Barmittel bei einer Falschauskunft oder Auskunftsverweigerung nach Massgabe von Art. 25c Abs. 3 und 4 vorläufig sicherstellen, um abzuklären, ob der Verdacht einer Straftat vorliegt.
Art. 26a
Meldeauflage und vorübergehende Hinterlegung der Reisedokumente zur Verhinderung schwerer Straftaten im Ausland
1) Die Landespolizei kann gegenüber einer Person, bei der konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie eine schwere Straftat im Ausland begehen wird, anordnen:
a) sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei der Landespolizei zu melden (Meldeauflage);
b) vorübergehend ihre Reisedokumente bei der Landespolizei zu hinterlegen.
2) Die Massnahmen nach Abs. 1 dürfen nur durch den Polizeichef angeordnet werden. Sie sind angemessen zu befristen, längstens jedoch auf sechs Monate. Die Anordnung kann einmal für längstens sechs weitere Monate verlängert werden.
Art. 30b Abs. 2 Bst. d
2) Daten können erhoben werden:
d) durch Einholen von Auskünften bei der Staatsanwaltschaft und bei den Gerichten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren;
Art. 34e
Aufbewahrung, Löschung, Sperrung und Archivierung von Daten
1) Personendaten dürfen solange bearbeitet werden, als sie für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind, längstens aber bis zum Ablauf der durch die Regierung mit Verordnung festgelegten Aufbewahrungsdauer; sie sind danach zu löschen.
2) Schon vor der Löschung nach Abs. 1 ist ein Zugriff auf Vor- und Zuname einer Person zu sperren. Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung, insbesondere die Sperrfristen für die einzelnen Ereignisse. Dabei kann sie vorsehen, dass miteinander verknüpfte Daten gemeinsam gesperrt werden, wenn die Frist des letzten erfassten Ereignisses abgelaufen ist.
3) Besteht berechtigter Grund zur Annahme, dass eine Sperrung oder Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, so werden die Personendaten lediglich gekennzeichnet und die Bearbeitung eingeschränkt. Gekennzeichnete Daten dürfen nur für den Zweck bearbeitet werden, der ihrer Sperrung oder Löschung entgegenstand.
4) Vor der Löschung bietet die Landespolizei die Daten dem Landesarchiv nach den Bestimmungen des Archivgesetzes an.
Art. 36
Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat, bestraft, wer:
a) ein Betretungsverbot nach Art. 24g missachtet;
b) gegen ein Rayonverbot, eine Ausreisebeschränkung oder eine Meldeauflage nach Art. 26 Abs. 1 verstösst;
c) einer Anordnung nach Art. 26a zuwiderhandelt.
2) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat, bestraft, wer die Auskunft nach Art. 25e Abs. 1 Bst. a oder b verweigert oder diesbezüglich eine falsche Auskunft erteilt. Die Busse beträgt bis zu 30 % des Werts der mitgeführten Barmittel in Schweizer Franken.
3) Bei einer Übertretung nach Abs. 2 durch eine juristische Person gelten die §§ 74a und 74d des Strafgesetzbuches.
4) Bei Übertretungen nach Abs. 2 hat der Richter zu verfügen, dass der Verdächtige eine Sicherheitsleistung in der Höhe der mutmasslichen Busse und Verfahrenskosten zu leisten hat, sofern er keinen festen Wohnsitz im Inland hat. § 322a Abs. 4 bis 6 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
Anhang Ziff. 28
28. Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern
Vergehen gemäss schweizerischem Lebensmittelgesetz (Art. 63 Abs. 1 und 2 LMG),
Vergehen gemäss schweizerischem Heilmittelgesetz (Art. 86 Abs. 1 und 2 HMG)
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. September 2018 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Regierungschef-Stellvertreter

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 80/2017 und 44/2018