vom 21. August 2018
des Beschlusses Nr. 3/2014 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Änderung des Zusatzabkommens
Beschluss des Gemischten Ausschusses: 9. April 2014
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2014
Aufgrund von Art. 3 und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 3/2014 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Änderung des Zusatzabkommens vom 27. September 2007 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, LGBl. 2007 Nr. 257, kund.
Anhang
Beschluss Nr. 3/2014
des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Änderung des Zusatzabkommens vom 27. September 2007 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
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Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft,
gestützt auf das Zusatzabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Art. 2 Abs. 2,
gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Art. 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden "Abkommen") ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.
2. Das Zusatzabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden "Zusatzabkommen") ist am 27. September 2007 in Kraft getreten.
3. Der Anhang des Zusatzabkommens sollte geändert werden, um die Angaben zur zuständigen liechtensteinischen Amtsstelle für Angelegenheiten, die von den kantonalen Agrarbehörden behandelt werden, zu aktualisieren, um dem am 4. Mai 2012 in Kraft getretenen Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Änderung des Anhangs 7 (Handel mit Weinbauerzeugnissen) Rechnung zu tragen und um die Liste der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit liechtensteinischem Ursprung zu ergänzen,
beschliesst:
Art. 1
Der Anhang des Zusatzabkommens wird wie folgt geändert:
1. Abs. 2 unter der Überschrift "Grundsatz" erhält folgende Fassung:
"Soweit bestimmte Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse schweizerischen Kantonsbehörden zugewiesen sind, obliegen diese den zuständigen liechtensteinischen Amtsstellen. Bei Angelegenheiten, die von den kantonalen Agrarbehörden behandelt werden, ist dies das Amt für Umwelt, Abteilung Landwirtschaft, Dr. Grass-Strasse 12, FL-9490 Vaduz, und bei Angelegenheiten, die von den kantonalen Veterinär- und Lebensmittelbehörden behandelt werden, ist dies das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, Postplatz 2, FL-9494 Schaan".
2. Unter "Anhang 7: Handel mit Weinerzeugnissen" erhält die Unterüberschrift "Geschützte Namen von Weinerzeugnissen mit liechtensteinischem Ursprung (im Sinne des Art. 6 des Anhangs 7)" folgende Fassung:
"Geschützte Namen von Weinbauerzeugnissen mit liechtensteinischem Ursprung (im Sinne des Art. 5 des Anhangs 7)".
3. Folgende geografische Angabe wird der Liste der gemäss Anhang 12 Anlage 1 des Abkommens geschützten schweizerischen geografischen Angaben, deren geografisches Gebiet auch das Hoheitsgebiet Liechtensteins umfasst, angefügt:
"Werdenberger Sauerkäse/Liechtensteiner Sauerkäse/Bloderkäse (g.U.)".
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.
Geschehen zu Bern am 9. April 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
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Übersetzung des französischen Originaltextes.