| 741.51 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 |
Nr. 193 |
ausgegeben am 11. Oktober 2018 |
Verordnung
vom 9. Oktober 2018
über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 27 Abs. 1 Bst. b
1) Die Pflicht, sich einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:
b) über 75-jährige Ausweisinhaber alle zwei Jahre;
Bei Ausweisinhabern, die sich einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. b des bisherigen Rechts unterzogen haben, darf die Heraufsetzung der Altersgrenze auf das vollendete 75. Altersjahr nicht dazu führen, dass das Zweijahresintervall der Kontrolluntersuchung verkürzt wird.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Regierungschef-Stellvertreter