0.232.141.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 195 ausgegeben am 11. Oktober 2018
Kundmachung
vom 25. September 2018
der Abänderung der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, LGBl. 2008 Nr. 97, in der Fassung LGBl. 2017 Nr. 18, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderung der Regeln 4, 41 und des Gebührenverzeichnisses der Ausführungsordnung123
Angenommen von der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 11. Oktober 2017
Inkrafttreten: 1. Juli 2018
Regel 4
Der Antrag (Inhalt)
4.1 Vorgeschriebener und wahlweiser Inhalt; Unterschrift
a) [Unverändert]
b) Der Antrag hat gegebenenfalls zu enthalten:
i) einen Prioritätsanspruch; oder
ii) Angaben zu einer früheren Recherche gemäss Regeln 4.12 Ziff. i und 12bis.1 Abs. b und d;
iii) eine Bezugnahme auf die Hauptanmeldung oder das Hauptpatent;
iv) die Angabe der vom Anmelder gewählten zuständigen Internationalen Recherchenbehörde.
c) und d) [Unverändert]
4.2 bis 4.19 [Unverändert]
Regel 41
Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche und Klassifikation
41.1 [Unverändert]
41.2 Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche und Klassifikation in anderen Fällen
a) [Unverändert]
b) Hat das Anmeldeamt der Internationalen Recherchenbehörde eine Kopie der Ergebnisse einer früheren Recherche oder einer früheren Klassifikation nach Regel 23bis.2 Abs. a oder c übermittelt oder ist der Internationalen Recherchenbehörde eine solche Kopie in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek, so kann die Internationale Recherchenbehörde diese Ergebnisse bei Durchführung der internationalen Recherche berücksichtigen.
Gebührenverzeichnis
Beträge
1. bis 3. [Unverändert]
[Unverändert]
Ermässigungen
4. [Unverändert]
5. Die internationale Anmeldegebühr gemäss Nummer 1 (gegebenenfalls ermässigt um den in Nummer 4 genannten Betrag), die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche gemäss Nummer 2 und die Bearbeitungsgebühr gemäss Nummer 3 ermässigen sich um 90 %, wenn die internationale Anmeldung von einem Anmelder eingereicht wird,
a) [Unverändert]
b) [Unverändert]
sofern es zum Zeitpunkt der Einreichung der internationalen Anmeldung keine wirtschaftlich Berechtigten der internationalen Anmeldung gibt, die die unter Abs. a oder b genannten Kriterien nicht erfüllen würden, und sofern im Fall von mehreren Anmeldern jeder die in Abs. a oder b genannten Kriterien erfüllt. Die in den Abs. a und b4 genannten Listen von Staaten sind vom Generaldirektor mindestens alle fünf Jahre gemäss den Weisungen der Versammlung auf den neuesten Stand zu bringen. Die in den Abs. a und b niedergelegten Kriterien sind von der Versammlung mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.

1   Übersetzung des französischen Originaltextes

2   Die Änderungen der Regeln 4.1 Abs. b Ziff. ii und 41.2 Abs. b und des Gebührenverzeichnisses treten am 1. Juli 2018 in Kraft und finden Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren Anmeldedatum der 1. Juli 2018 oder ein späteres Datum ist.

3   Nachstehend werden alle Regeln, an denen Änderungen vorgenommen wurden, im geänderten Wortlaut wiedergegeben. Bei Teilen einer solchen Regel, die unverändert geblieben sind, erscheint der Hinweis "[Unverändert]".

4   Anmerkung des Herausgebers: Die ersten Listen von Staaten wurden am 12. Februar 2015 im Blatt auf Seite 32 veröffentlicht (siehe unter www.wipo.int/pct/en/official_notices/index.html [auf Englisch]).