| 271.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 |
Nr. 207 |
ausgegeben am 2. November 2018 |
Gesetz
vom 6. September 2018
über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 9 Abs. 3
3) Über Rekurse gegen Beschlüsse des Landgerichts nach den vorstehenden Absätzen entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges.
§ 10 Abs. 2
2) Über Rekurse gegen Beschlüsse des Landgerichts nach Abs. 1 entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges.
§ 23 Abs. 3
3) Über Rekurse gegen Beschlüsse des Gerichts erster Instanz nach Abs. 2 entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges.
§ 38 Abs. 3
3) Mit Ausnahme des Beschlusses über den Ersatz der Kosten und Schäden können die im Sinne der vorstehenden Absätze ergehenden gerichtlichen Beschlüsse durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Landgerichts über den Ersatz der Kosten und Schäden entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges.
§ 50 Abs. 2
2) Fällt bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hierbei die Klärung von Tatsachen einen unverhältnismässigen Verfahrensaufwand fordern, so ist über den Kostenersatz nach freier Überzeugung zu entscheiden (§ 273).
§ 52
1) In jedem Urteil und in den Beschlüssen, welche eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigen, ist auch über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden, sofern das Gericht nicht die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehält. Ein solcher Vorbehalt kann nicht angefochten werden. In anderen Beschlüssen kann über den Ersatz der Kosten nur insoweit erkannt werden, als die Ersatzpflicht vom Ausgang der Hauptsache unabhängig ist.
2) Ein Vorbehalt der Kostenentscheidung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann und wenn dies aufgrund der Komplexität der zu treffenden Kostenentscheidung aus Gründen der Verfahrensökonomie zweckmässig ist. Bei Erlassung eines Zahlbefehls, eines Wechselzahlungsauftrags oder eines Versäumungs-, Verzichts- oder Anerkenntnisurteils ist ein Vorbehalt der Kostenentscheidung jedenfalls unzulässig.
3) Hat ein Gericht die Kostenentscheidung vorbehalten, so ist im weiteren Rechtsgang keine Kostenentscheidung zu treffen. Über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren entscheidet das Gericht erster Instanz nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache.
4) Ist das Gericht bei Erlassung eines Teilurteils nicht in der Lage, hinsichtlich des abgeurteilten Anspruchs oder Teilanspruchs zugleich über die Kosten zu entscheiden, so ist im Urteil auszusprechen, inwiefern eine solche Entscheidung noch einem weiteren Urteil vorbehalten bleibt.
5) Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist von Amts wegen zu entscheiden, wenn rechtzeitig ein Kostenverzeichnis gelegt wurde.
§ 54 Abs. 2
2) Entstehen einer Partei nach dem Zeitpunkt, bis zu dem nach Abs. 1 das Kostenverzeichnis einzureichen ist, weitere Kosten, deren Ersatz sie von dem anderen Teil verlangen kann, so kann sie eine Ergänzung der Entscheidung über die Höhe der zu ersetzenden Kosten beantragen. Bestehen die Kosten in einer Zahlungspflicht, so gelten sie als mit deren Begründung entstanden; haftet jedoch mit der zum Kostenersatz berechtigten Partei auch deren Gegner solidarisch, gelten die Kosten erst mit der Zahlung als entstanden. Der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung ist binnen einer Notfrist von vier Wochen ab dem Entstehen der Kosten zu stellen; bestehen jedoch die Kosten in einer Zahlungspflicht und ist der Gläubiger nicht der Bevollmächtigte der Partei, so beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Partei ihre Verbindlichkeit zahlenmässig bekanntgegeben und wenn sie fällig oder wenn sie vorher gezahlt wird. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.
§ 54a
1) Wird der zugesprochene Kostenbetrag nicht vor Eintritt der Vollstreckbarkeit der Entscheidung über die Ersatzpflicht gezahlt, so ist die ersatzpflichtige Partei zur Vergütung der gesetzlichen Verzugszinsen vom Kostenbetrag ab dem Datum der Kostenentscheidung verpflichtet. Dies bedarf keines Ausspruchs in der Kostenentscheidung.
2) Auf Verlangen der ersatzberechtigten Partei ist in dem Beschluss, mit dem auf Grund der Kostenentscheidung die Exekution bewilligt wird, auch die Exekution zur Hereinbringung der Zinsen zu bewilligen.
§ 55
1) Die in einem Urteile des Landgerichts enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt kann ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mittels Rekurs angefochten werden.
2) Über Rekurse gegen Entscheidungen des Landgerichts im Kostenpunkte entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges. Gegen die vom Obergericht im Kostenpunkte getroffenen Entscheidungen ist auch ausser diesem Fall ein Rekurs nicht zulässig.
§ 59 Abs. 2
2) Das Landgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Über einen Rekurs gegen diesen Beschluss des Landgerichts entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges. Im Rechtsmittelverfahren entscheidet der Vorsitzende ebenfalls mit Beschluss, gegen den das Rechtsmittel des Rekurses an das Kollegium der Rechtsmittelinstanz gegeben ist. Der Beschluss des Kollegiums ist endgültig.
§ 60 Abs. 1 und 2
1) Wird dem Antrag stattgegeben, so sind zugleich der Betrag der zu leistenden Sicherheit und die Frist zu bestimmen, binnen welcher dieser Betrag gerichtlich zu erlegen ist.
2) Bei Bestimmung der Höhe der Sicherheitssumme sind die Kosten, welche der Beklagte oder Rechtsmittelgegner zu seiner Verteidigung wahrscheinlich aufzuwenden haben wird, nach freier richterlicher Überzeugung (§ 273) zu schätzen, nicht aber auch die durch eine etwaige Widerklage erwachsenden Kosten in Anschlag zu bringen.
§ 62
1) Nach rechtzeitigem Erlag der Sicherheitssumme ist das Verfahren in der Hauptsache auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen fortzusetzen. Das Gericht kann nach rechtzeitigem Erlag der Sicherheitssumme dem Beklagten das Einbringen einer Klagebeantwortung bzw. dem Rechtsmittelgegner das Einbringen einer Berufungsmitteilung oder Revisionsbeantwortung auftragen.
2) Ist die Pflicht zum Erlag einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten nur dem Betrage nicht aber dem Grunde nach bestritten, kann der Erstrichter oder der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen die Fortsetzung des Verfahrens anordnen, ohne dass die Rechtskraft des dem Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozesskosten ganz oder teilweise stattgebenden Beschlusses abgewartet werden muss, wenn der Kläger oder Rechtsmittelwerber gleichzeitig den nicht strittigen Betrag erlegt und dieser voraussichtlich die dem Gegner bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Kautionspflicht entstehenden Prozesskosten deckt. Gegen eine solche Anordnung findet ein Rekurs nicht statt.
3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreites, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte oder Rechtsmittelgegner die Ergänzung derselben beantragen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruches unbestritten ist. § 60 und Abs. 2 sind sinngemäss anwendbar.
4) Hinsichtlich der Anfechtbarkeit des über einen Antrag nach Abs. 3 ergehenden Beschlusses gilt § 59 Abs. 2 sinngemäss.
§ 72 Abs. 3
3) Über solche Rekurse, auch wenn sie gegen Entscheidungen des Vorsitzenden eines Senates gerichtet sind, entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszuges. Dies gilt in sämtlichen Verfahren, auf welche dieses Gesetz anzuwenden ist.
§ 82 Abs. 1
1) Wenn eine Partei in einem Schriftsatze auf in ihren Händen befindliche Urkunden Bezug genommen hat, ist sie auf Verlangen des Gegners verpflichtet, diese Urkunden in Urschrift innerhalb dreier Tage bei Gericht niederzulegen und den Gegner hiervon zu benachrichtigen. Der Gegner kann sodann die Urkunden innerhalb dreier Tage nach empfangener Benachrichtigung einsehen und davon Abschrift nehmen. Über den Rekurs gegen einen Beschluss, mit denen das Landgericht der Partei die Vorlage von Urkunden aufträgt, entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges.
§ 83 Abs. 2
2) Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde binnen der vereinbarten Frist oder mangels einer Vereinbarung binnen drei Tagen nach Empfang nicht zurück, so ist er auf Antrag nach vorgängiger mündlicher oder schriftlicher Einvernehmung durch Beschluss zu unverzüglicher Zurückgabe zu verhalten. In Bezug auf diesen Beschluss haben die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 zu gelten. Der Beschluss ist sofort vollstreckbar.
§ 84 Abs. 2 und 3
2) Als derartiges Formgebrechen ist es insbesondere anzusehen, wenn die Vorschriften der §§ 75 und 77 nicht beachtet wurden, oder wenn es an der erforderlichen Anzahl von Schriftsatzexemplaren oder von Rubriken fehlt. Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Gründen ist unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist.
3) War bei der Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, sowie bei nicht befristeten verfahrenseinleitenden Schriftsätzen, ist nach Abs. 1 auch vorzugehen, wenn in dem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommene Prozesshandlung vorgeschrieben sind. Durch solche Verbesserungen und sonstige Ergänzungen des zu verbessernden Schriftsatzes darf jedoch das darin enthaltene Vorbringen nicht so geändert werden, dass dadurch in die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung eingegriffen würde; war dem zurückgestellten Schriftsatz nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Entscheidung nur zum Teil oder inwieweit sie angefochten wird, so gilt sie als zur Gänze angefochten.
§ 141 Abs. 2
2) Über Rekurse gegen Beschlüsse des Landgerichts hinsichtlich derer nach Abs. 1 eine Anfechtung nicht ausgeschlossen ist, entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges.
§ 146 Abs. 1
1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte, so ist dieser Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
§ 147 Abs. 1
1) Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, solange die Partei die versäumte Prozesshandlung im Sinne des § 145 Abs. 2 unmittelbar nachholen kann. Über einen Rekurs gegen den Beschluss des Landgerichts auf Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges.
§ 148 Abs. 3
3) Offenbar verspätet eingebrachte Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Hinsichtlich der Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses gilt § 147 Abs. 1 zweiter Satz.
§ 149 Abs. 2
2) Über den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet das Gericht durch Beschluss, und zwar nach mündlicher Verhandlung, wenn es eine solche für erforderlich hält. Falls das Gericht eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, ist der Gegenpartei der Wiedereinsetzungsantrag zur Äusserung binnen angemessener Frist zuzustellen.
Überschrift vor § 170a
Rechtsmittel
§ 170a
Sofern gegen die nach diesem Titel (§§ 155 ff.) gefassten Beschlüsse des Gerichts ein Rechtsmittel zulässig ist (§ 483 Abs. 1), entscheidet über Rekurse gegen Beschlüsse des Landgerichts das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges.
§ 173 Abs. 2
2) Der Beschluss über die Ausschliessung der Öffentlichkeit muss öffentlich verkündet werden. Über den Rekurs gegen einen solchen Beschluss des Landgerichts entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges. Wenn ein Antrag auf Ausschliessung der Öffentlichkeit offenbar unbegründet ist, kann das Landgericht die Fortsetzung des Verfahrens anordnen, ohne dass die Rechtskraft seines über diesen Antrag gefassten Beschlusses abgewartet werden muss. Gegen diese Anordnung findet ein Rechtsmittel nicht statt.
§ 178 Abs. 2
2) Jede Partei hat ihre Vorträge so zeitgerecht und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Prozessförderungspflicht).
§ 179
1) Die Parteien können bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen werden, wenn die neuen Angaben und Beweise, insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (§ 182a), grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurden und deren Zulassung die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.
2) Sofern hiebei auch dem Rechtsanwalt der Partei ein grobes Verschulden zur Last fällt, kann ausserdem gegen denselben eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Über den Rekurs gegen einen solchen Beschluss des Landgerichts entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges.
§ 181 Abs. 2
2) Es kann insbesondere den Parteien aufgetragen werden, binnen einer ihnen gleichzeitig zu bestimmenden Frist Vorbringen zu erstatten, die als Beweismittel zu benützenden Urkunden und Augenscheinsgegenstände zur Einsicht für den Gegner bei Gericht zu erlegen und Namen und Wohnort einzuvernehmender Zeugen bekanntzugeben. Wenn die Partei einem solchen Auftrage grob schuldhaft nicht nachkommt und die geforderten Beweismittel erst bei der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vorbringt, so kann dieses Vorbringen vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen werden, falls durch dasselbe die Fortführung der Verhandlung verzögert würde; auch kann die Unterlassung im Sinne des § 381 gewürdigt werden.
§ 182a
Das Gericht hat das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern. Ausser in Nebenansprüchen darf das Gericht seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert (§ 182) und ihnen Gelegenheit zur Äusserung gegeben hat.
Überschrift vor § 196
Rüge von Mängeln
§ 196
1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung regelnden Vorschrift kann von der deshalb zur Beschwerdeführung berechtigten Partei nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich letztere in die weitere Verhandlung der Sache eingelassen hat, ohne diese Verletzung zu rügen, obwohl dieselbe ihr bekannt war oder bekannt sein musste.
2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn eine Vorschrift verletzt wurde, auf deren Befolgung eine Partei nicht wirksam verzichten kann.
3) Erfolgt die Rüge während einer mündlichen Verhandlung und wird derselben nicht gleich bei der Verhandlung durch Behebung der behaupteten Verletzung entsprochen, so ist sie im Protokoll zu bemerken.
§ 219 Abs. 2
2) Mit Zustimmung beider Parteien können auch dritte Personen in gleicher Weise Einsicht nehmen und auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten, soweit dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so kann einem Dritten, insoweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, eine solche Einsicht- und Abschriftnahme gestattet werden. Über Rekurse gegen die vom Landgericht hinsichtlich der einem Dritten gestatteten Einsicht- und Abschriftnahme gefassten Beschlüsse entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges.
§ 220 Abs. 2 und 4
2) Erweist sich eine nach diesem Gesetz verhängte Ordnungs- oder Mutwillensstrafe als ganz oder teilweise uneinbringlich, so hat sie das Gericht in berücksichtigungswürdigen Fällen neu zu bemessen.
4) Über Rekurse gegen Beschlüsse des Landgerichts, mit denen eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wurde, entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges.
§ 223 Abs. 2
2) Auf das Schuldentriebverfahren, das Rechtsbotsverfahren sowie auf das Exekutionsverfahren mit Einschluss der Verhandlung über die Meistbotsverteilung haben die Gerichtsferien keinen Einfluss.
§ 224 Abs. 1 Ziff. 7 bis 17 und Abs. 2
1) Ferialsachen sind:
7. alle sonstigen Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 5000 Franken nicht übersteigt;
8. Verfahren über Anträge auf Bewilligung, Einschränkung oder Aufhebung von einstweiligen Verfügungen;
9. Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 49 ff. der Rechtssicherungs-Ordnung;
10. die in den Art. 18 bis 20 der Exekutionsordnung bezeichneten Streitigkeiten;
11. Verfahren in Verfahrenshilfesachen;
12. Verfahren zur Sicherung von Beweisen;
13. Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
14. Verfahren über die Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen;
15. Verfahren über Anträge auf Auferlegung oder Ergänzung einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten;
16. Verfahren in Ehe- und Partnerschaftssachen (§§ 516 ff.);
17. Verfahren über Klagen nach §§ 628 und 629.
2) Das Gericht kann überdies auch andere Sachen, soweit sie einer schleunigen Erledigung bedürfen, von Fall zu Fall als Ferialsache erklären. Eine solche Verfügung, sowie die Ablehnung des Antrages, eine Sache als Ferialsache zu erklären, kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
§ 243 Abs. 3 und 5
3) Das Gericht kann jedoch eine solche Änderung selbst nach Eintritt der Streitanhängigkeit und ungeachtet der Einwendung des Gegners zulassen, wenn aus der Änderung eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen ist. Über Rekurse gegen die vom Landgericht über die Zulassung einer Abänderung der Klage gefassten Beschlüsse entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges.
5) Es ist weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschliessenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen, gegebenenfalls durch die Anwendung der §§ 84 und 85.
§ 245 Abs. 1 und 3
1) Die Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Beginne der ersten Tagsatzung, wenn aber der Beklagte zu dieser nicht erscheint, auch noch bei der ersten Tagsatzung zurückgenommen werden. Wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, kann die Klage ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden.
3) Die Zurücknahme der Klage hat zur Folge, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist und, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, der Kläger dem Beklagten alle Prozesskosten zu ersetzen hat, zu deren Tragung der Beklagte nicht bereits rechtskräftig verpflichtet erkannt wurde. Der Antrag auf Kostenersatz ist bei sonstigem Ausschluss, wenn die Klage bei der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird und der Beklagte anwesend ist, in dieser, sonst binnen einer Notfrist von vier Wochen nach der Verständigung des Beklagten von der Zurücknahme der Klage durch das Gericht zu stellen. Der Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes ist dem Kläger zur Äusserung binnen der Notfrist von 14 Tagen zuzustellen. Über den Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes entscheidet das Gericht durch Beschluss.
§ 246 Abs. 2
2) Wird vom Gericht die erste Tagsatzung mit der mündlichen Streitverhandlung verbunden, haben die Parteien und ihre Vertreter bei der ersten zur Vornahme der Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung dafür zu sorgen, dass der Sachverhalt und allfällige Vergleichsmöglichkeiten umfassend erörtert werden können. Zu diesem Zweck ist die Partei oder, soweit diese zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht beitragen kann, eine informierte Person zur Unterstützung des Vertreters stellig zu machen.
§ 257 Abs. 7
7) Die nach den vorstehenden Absätzen zulässigen vorbereitenden Schriftsätze müssen spätestens eine Woche vor der nächsten zur Vornahme der mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner eintreffen.
§ 271 Abs. 2
2) Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien angebotenen Beweise nicht beschränkt; es kann alle zu diesem Zwecke ihm nötig scheinenden Erhebungen von Amts wegen einleiten.
§ 273 Abs. 2
2) Sind von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüchen einzelne, im Verhältnis zum Gesamtbetrag unbedeutende streitig und ist die vollständige Aufklärung aller für sie massgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden, die zur Bedeutung der streitigen Ansprüche in keinem Verhältnisse stehen, so kann das Gericht darüber in der gleichen Weise (Abs. 1) nach freier Überzeugung entscheiden. Gleiches gilt auch für einzelne Ansprüche, wenn der begehrte Betrag jeweils 5 000 Franken nicht übersteigt.
§ 275 Abs. 2
2) Die Aufnahme angebotener Beweise kann vom Gerichte auf Antrag oder von Amts wegen verweigert werden, wenn es die Überzeugung gewinnt, dass die Beweise grob schuldhaft nicht früher angeboten wurden und die Aufnahme der Beweise die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.
§ 278 Abs. 2
2) Behufs Erörterung der Ergebnisse solcher Beweisaufnahmen ist nach deren Vollendung, wenn nicht die Voraussetzungen des § 193 Abs. 3 vorliegen, die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht von Amts wegen wieder aufzunehmen. Die bei dieser Verhandlung vorgebrachten neuen tatsächlichen Anführungen und Beweisanbietungen können auf Antrag oder von Amts wegen durch Beschluss als unstatthaft erklärt werden, wenn das neue Vorbringen durch die Ergebnisse der inzwischen stattgefundenen Beweisaufnahme nicht veranlasst ist sowie grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und durch dasselbe die Erledigung des Prozesses erheblich verzögert würde.
§ 281a
Ist über streitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten als Beweismittel verwendet und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn:
1. die Parteien an diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt waren und
a) nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder
b) das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht;
2. die an diesem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt gewesenen Parteien dem ausdrücklich zustimmen.
§ 283 Abs. 4
4) Statt der Einvernahme eines Zeugen, einer Partei oder eines Sachverständigen im Wege eines ersuchten Richters kann das Gericht nach Massgabe der technischen Möglichkeiten eine Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen.
§ 308 Abs. 2
2) Über einen solchen Antrag hat das Prozessgericht nach Anhörung des Gegners und des angeblichen dritten Besitzers der Urkunde zu entscheiden; falls letzterer den Besitz der Urkunde leugnet, kann dem Antrag nur dann stattgegeben werden, wenn die antragstellende Partei glaubhaft macht, dass sich die Urkunde in der Hand des Dritten befindet. Zum Zwecke der Einvernehmung der Beteiligten kann vom Prozessgericht eine besondere Tagsatzung angeordnet werden. Über einen Rekurs gegen den Beschluss des Landgerichts entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges. Der Beschluss ist nach Eintritt der Rechtskraft und nach Ablauf der angeordneten Vorlagefrist vollstreckbar.
§ 349 Abs. 3
3) Sofern gegen eine nach diesem Titel (§§ 320 ff.) ergehende Entscheidung nach den vorangehenden Absätzen ein Rechtsmittel zulässig ist, entscheidet über Rekurse gegen Beschlüsse des Landgerichts das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges.
§ 354 Abs. 1
1) Wenn ein zur Erstattung des Gutachtens bestellter Sachverständiger die Abgabe des Gutachtens ohne genügenden Grund verweigert, ohne genügende Entschuldigung das Gutachten nicht in der festgesetzten Frist erstattet oder trotz ordnungsmässiger Vorladung bei der zur Beweisaufnahme bestimmten Tagsatzung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint, ist demselben der Ersatz der durch seine Weigerung oder durch sein Ausbleiben verursachten Kosten durch Beschluss aufzuerlegen; ausserdem ist der Sachverständige in eine Ordnungsstrafe oder bei mutwilliger Verweigerung der Abgabe des Gutachtens in eine Mutwillensstrafe zu verfällen. In Bezug auf diese Beschlussfassungen haben die Bestimmungen der §§ 326, 333 und 334 sinngemässe Anwendung zu finden.
§ 357
1) Das erkennende Gericht kann auch die schriftliche Begutachtung anordnen. Dabei hat das Gericht dem Sachverständigen eine angemessene Frist zu setzen, binnen der er das schriftliche Gutachten zu erstatten hat. Ist die Einhaltung der dem Sachverständigen vom Gericht gesetzten Frist für diesen nicht möglich, so hat er dies dem Gericht binnen 14 Tagen ab Zustellung des Auftrags mitzuteilen und anzugeben, ob überhaupt und innerhalb welcher Frist ihm die Erstattung des Gutachtens möglich ist. Das Gericht kann dem Sachverständigen die Frist verlängern.
2) Falls die schriftliche Begutachtung angeordnet wird, sind die Sachverständigen verpflichtet, auf Verlangen über das schriftliche Gutachten mündliche Aufklärungen zu geben oder dieses bei der mündlichen Verhandlung zu erläutern.
§ 359 Abs. 2
2) Benötigt der Sachverständige die Mitwirkung der Parteien oder dritter Personen und wird ihm diese auf seine Aufforderung nicht unverzüglich geleistet, so hat der Sachverständige dies dem Gericht unter genauer Auflistung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen und der entgegenstehenden Hindernisse mitzuteilen. Das Gericht hat sodann mit den Parteien das Erforderliche aufzutragen und ihnen hierfür eine angemessene Frist zu setzen; dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Dieser Zeitraum ist in die dem Sachverständigen für die Begutachtung gesetzte Frist nicht einzurechnen. Kommen die Parteien der Aufforderung des Gerichts nicht fristgerecht nach, so hat der Sachverständige sein Gutachten ohne Berücksichtigung des Fehlenden zu erstatten. Werden die fehlenden Informationen noch vor Ausarbeitung des Gutachtens nachgebracht, so hat sie der Sachverständige sogleich zu berücksichtigen, ansonsten hat er ein Ergänzungsgutachten zu erstatten. Die Kosten dieses Gutachtens tragen unabhängig vom Verfahrensausgang die säumigen Parteien zur ungeteilten Hand.
§ 365 Abs. 2a
2a) Ist die Tätigkeit des Sachverständigen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat er keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr. Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung um ein Viertel zu mindern.
§ 366 Abs. 1 und 3
1) Gegen den Beschluss, durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen, ein Sachverständiger bestellt oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet wird, findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.
3) Sofern gegen eine nach diesem Titel (§§ 351 ff.) ergehende Entscheidung nach den vorangehenden Absätzen ein Rechtsmittel zulässig ist, entscheidet über Rekurse gegen Beschlüsse des Landgerichts das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges.
§ 368 Abs. 3
3) Wenn die Vornahme des Augenscheines voraussichtlich einen Kostenaufwand verursachen wird, kann der Richter anordnen, dass der Beweisführer einen entsprechenden Betrag zur Deckung dieses Aufwandes vorschussweise erlege (§ 332 Abs. 2). Über Rekurse gegen einen solchen Beschluss des Landgerichts entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges.
§ 371
1) Der Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen kann auch durch die Vernehmung der Parteien geführt werden; die Anordnung dieser Beweisführung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.
2) Ist eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, kann ihre Ladung zur Einvernahme zu Handen des Vertreters erfolgen.
§ 372
Parteien, in Ansehung deren Vernehmung oder Beeidigung einer der Ausschliessungsgründe des § 320 vorliegt, dürfen nicht zum Zwecke der Beweisführung abgehört werden.
§ 375 Abs. 2
2) Diese Befragung hat vor dem erkennenden Gerichte zu geschehen. Die Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter ist nur zulässig, wenn dem persönlichen Erscheinen der Partei unübersteigliche Hindernisse entgegenstehen, oder dasselbe unverhältnismässige Kosten verursachen würde.
§ 377 Abs. 1 und 2
1) Wenn das Ergebnis der unbeeideten Befragung nicht ausreicht, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu beweisenden Tatsachen zu überzeugen, so kann das Gericht die eidliche Vernehmung anordnen. Parteien, bei denen die Ausschliessungsgründe des § 336 Abs. 1 zutreffen, dürfen nicht beeidet werden.
2) Hierbei kann das Gericht aus der unbeeideten Aussage dieser Partei einzelne Behauptungen hervorheben, welche die Partei nunmehr unter Eid zu wiederholen hat; desgleichen kann das Gericht bei Anordnung der eidlichen Vernehmung die Fassung bestimmen, in welcher die eidliche Aussage über einzelne Umstände zu erfolgen habe. Gegen diese Beschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 391 Abs. 1
1) Sind einzelne von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüchen oder ist ein Teil eines Anspruches durch ausdrückliche Anerkennung von Seiten des Beklagten ausser Streit gestellt oder zur Endentscheidung reif, so kann das Gericht in Ansehung dieses Anspruches oder des Teiles sofort zum Schluss der Verhandlung und zur Urteilsfällung schreiten (Teilurteil).
§ 393 Abs. 1
1) Wenn in einem Rechtsstreite ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und die Streitsache zunächst bloss in Ansehung des Grundes zur Entscheidung reif ist, kann das Gericht vorab über den Grund des Anspruches durch ein Urteil entscheiden (Zwischenurteil), auch wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht.
§ 402 Abs. 1 Ziff. 1
1) Der Antrag, wegen Säumnis einer Partei das Urteil zu fällen (§§ 396, 397, 399), ist zurückzuweisen:
1. wenn der Nachweis fehlt, dass die nicht erschienene Partei zur Tagsatzung ordnungsmässig vorgeladen wurde. Der Richter kann sich jedoch auf Antrag der erschienenen Partei die Urteilsfällung bis zu einem von ihm zu bestimmenden Tage vorbehalten und die Verhandlung schliessen. Ergibt sich aus dem innerhalb der bestimmten Frist einlangenden Zustellungsscheine oder aus den Erhebungen über die Zustellung, dass die Ladung der säumigen Partei so rechtzeitig zugestellt wurde, dass sie zur Verhandlung erscheinen konnte, so ist binnen acht Tagen nach Einlangen des Zustellungsscheines oder nach Abschluss der Erhebungen über die Zustellung das Versäumungsurteil zu fällen;
§ 415
Wenn das Urteil nicht sofort nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefällt werden kann, ist es binnen vier Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung, im Falle des § 193 Abs. 3 aber binnen vier Wochen nach dem Einlangen der Akten über die ausständige Beweisaufnahme zu fällen und vom Richter in schriftlicher Abfassung samt den vollständigen Entscheidungsgründen zur Ausfertigung abzugeben (§ 416 Abs. 2). Eine besondere Verkündigung des Urteiles findet dann nicht statt.
§ 419 Abs. 2
2) Das Gericht kann über die Berichtigung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entscheiden. Gegen den Beschluss, durch welchen der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Über Rekurse gegen Berichtigungsbeschlüsse des Landgerichts entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges.
§ 423 Abs. 3
3) Das Gericht entscheidet nach vorhergehender mündlicher Verhandlung, wenn es eine solche für notwendig hält. Diese Verhandlung ist auf den nicht erledigten Teil des Rechtsstreites zu beschränken. Die Abweisung des Antrages auf Ergänzung erfolgt mittels Beschluss.
§ 432 Abs. 1 und 3
1) Das Berufungsgericht überprüft das Urteil und das Verfahren des Gerichts erster Instanz innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge und Berufungsgründe. Soweit die Berufung nicht schon im Vorverfahren erledigt wird, findet eine öffentliche Berufungsverhandlung in den in § 449 genannten Fällen statt.
3) Der Beurteilung des Berufungsgerichtes unterliegen jedoch gleichzeitig auch diejenigen Beschlüsse, welche in dem dem Urteil vorausgegangenen Verfahren erlassen wurden, sofern nicht deren Anfechtung nach dem Gesetze ausgeschlossen ist oder dieselben infolge Unterlassung der rechtzeitigen Rüge (§ 196), des Rekurses oder durch die über den eingebrachten Rekurs ergangene Entscheidung unabänderlich geworden sind.
§ 440
Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Berufungsgericht hat der nach der Geschäftsverteilung zur Berichterstattung berufene Senatsvorsitzende oder Beisitzer die Berufungsakten einer Prüfung zu unterziehen.
§ 444 Abs. 1
1) In den Fällen des § 441 Ziff. 1 und 2 ist die Berufung zu verwerfen. In den Fällen des § 441 Ziff. 2 gilt dies jedoch nur, wenn ein Auftrag zur Verbesserung (§§ 84, 85) fruchtlos geblieben ist.
§ 449
1) Vor dem Berufungsgericht wird mündlich verhandelt.
2) Die Parteien können auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Berufung verzichten. Hat weder der Berufungswerber in der Berufungsschrift noch der Berufungsgegner in der zur Erstattung einer Berufungsmitteilung (§ 438 Abs. 2) offenstehenden Frist die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt, so wird angenommen, dass die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben.
3) Die Entscheidung über die Berufung erfolgt dann in nicht öffentlicher Sitzung, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Das Gericht kann jedoch, wenn dies im einzelnen Falle erforderlich erscheint, trotzdem eine mündliche Verhandlung anordnen.
§ 452 Abs. 3
3) Ein solches Vorbringen von neuen Ansprüchen oder Einreden, neuen Tatsachen und Beweisen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen werden, wenn es schuldhaft nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden ist.
§ 453 Abs. 4
4) Bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder, in den Fällen des § 449, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes (§ 416 Abs. 2) können die Parteien vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle (§§ 168 bis 170). Bis zum gleichen Zeitpunkt kann auch die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird; im Umfang der Zurücknahme der Klage wird das angefochtene Urteil wirkungslos; dies hat das Berufungsgericht mit Beschluss festzustellen.
§ 454 Abs. 1 und 3
1) Die Zurücknahme der Berufung ist bis zum Schlusse der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig. Sie kann bei der mündlichen Verhandlung erklärt werden oder mittels Überreichung eines Schriftsatzes beim Berufungsgericht erfolgen. Wird der Schriftsatz noch vor Beginn der mündlichen Berufungsverhandlung überreicht, so kann der Vorsitzende des Berufungssenates als Einzelrichter anordnen, dass es von der anberaumten Tagsatzung abzukommen habe.
3) Über die Verpflichtung zum Kostenersatze ist vom Berufungssenat durch Beschluss zu entscheiden. Der Antrag ist bei sonstigem Ausschlusse bei der mündlichen Berufungsverhandlung, wenn aber die zur Berufungsverhandlung anberaumte Tagsatzung gemäss Abs. 1 nicht abgehalten wurde, innerhalb einer Notfrist von vier Wochen nach Verständigung des Berufungsgegners von der Zurücknahme der Berufung zu stellen.
§ 457 Abs. 4
4) Erwägt das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichts abzuweichen, so darf es nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweises Abstand nehmen und sich mit der Verlesung des Protokolls hierüber begnügen, wenn es vorher den Parteien bekanntgegeben hat, dass es gegen die Würdigung dieses Beweises durch das Erstgericht Bedenken habe, und ihnen Gelegenheit gegeben hat, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Berufungsgericht zu beantragen.
§ 461
Im Falle des Ausbleibens einer Partei ist über die Berufung dennoch zu verhandeln und mit Berücksichtigung des in der Berufungsschrift und einem etwa überreichten vorbereitenden Schriftsatze (§ 438) Vorgebrachten zu entscheiden. Ob ein neues Vorbringen (§ 452 Abs. 2) als zugestanden oder als bestritten anzusehen sei, hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Tatbestandes des angefochtenen Urteiles und aller sonstigen Prozessakten erster und zweiter Instanz zu entscheiden.
§ 464
Werden die im § 441 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Mängel erst bei der mündlichen Verhandlung wahrgenommen, so ist die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen; im Fall des § 441 Ziff. 2 jedoch nur, wenn der anwesende Berufungswerber die Berufungsschrift trotz Aufforderung nicht verbessert.
§ 471
1) Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision in Bagatellsachen (§ 535 Abs. 1) in jedem Fall unzulässig.
2) Ausser den in Abs. 1 genannten Rechtssachen ist die Revision gegen Urteile des Berufungsgerichts zulässig, es sei denn:
1. der in sinngemässer Anwendung der Art. 3 ff. des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten bestimmte Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), übersteigt in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Hauptsache an Geld oder Geldeswert insgesamt den Betrag von 50 000 Franken nicht; und
2. das angefochtene Urteil des Landgerichts wird vom Berufungsgericht in der Hauptsache zur Gänze bestätigt.
3) In den in Abs. 2 genannten Fällen ist die Revision allerdings zulässig:
1. gegen Urteile des Berufungsgerichtes, mit denen dieses über Berufungen gegen Entscheide der AHV-IV-FAK-Anstalten als erste Gerichtsinstanz entscheidet;
2. wenn in den Fällen von Abs. 2 Ziff. 2 das erstinstanzliche Urteil vom Landgericht unter Bindung an eine vom Berufungsgericht zuvor geäusserte Rechtsansicht gefällt wurde (§ 465 Abs. 1 i.V.m. § 468 Abs. 2), es sei denn, das Berufungsgericht hatte seinem im ersten Rechtsgang gefällten Aufhebungsbeschluss einen Rechtskraftvorbehalt beigefügt (§ 487 Abs. 1 Ziff. 3);
3. gegen Urteile des Berufungsgerichtes in Verfahren in Ehe- und Partnerschaftssachen (§§ 516 ff.).
§ 477
Nach Erstattung der Revisionsbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablaufe der hierfür offenstehenden Frist legt das Landgericht die bezeichneten Schriften samt allen auf den Rechtsstreit sich beziehenden Prozessakten dem Revisionsgericht vor.
§ 487
1) Gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Berufungsgerichtes ist der Rekurs nur statthaft:
1. wenn durch den Beschluss die Berufung zurückgewiesen wurde;
2. wenn die Nichtigkeit des erstrichterlichen Urteiles und die Zurückweisung der Klage vom Berufungsgericht durch Beschluss ausgesprochen wurde;
3. wenn die Rechtssache durch Beschluss zur Entscheidung oder zur Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht verwiesen und wenn zugleich in dem Beschlusse des Berufungsgerichtes ausgesprochen wurde, dass das Verfahren in erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft dieses Beschlusses aufzunehmen oder fortzusetzen sei. Gegen diesen Ausspruch steht ein abgesondertes Rechtsmittel nicht offen.
2) Über einen nach Abs. 1 Ziff. 3 für zulässig erklärten Rekurs hat der Oberste Gerichtshof durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen, wenn die Streitsache zur Entscheidung reif ist.
§ 489a
Nach Streitanhängigkeit ist, falls dem nicht die Dringlichkeit der Rechtssache entgegensteht oder dadurch der Zweck des Rekurses vereitelt würde, die Rekursschrift vom Landgericht, falls es den Rekurs nicht zurückweist, dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen. Der Rekursgegner kann binnen der Notfrist von 14 Tagen ab Zustellung der Rekursschrift beim Landgericht eine Rekursbeantwortung anbringen.
§ 492 Abs. 2
2) Wenn jedoch aus der Hemmung des Verfahrens, der Ausführung des angefochtenen Beschlusses oder der auf Grund desselben einzuleitenden Exekution der Gegenpartei kein unverhältnismässiger Nachteil erwächst und ohne solche Hemmung der Zweck des Rekurses vereitelt würde, so hat das Gericht erster Instanz auf Antrag die einstweilige Hemmung unter gleichzeitiger Anordnung der etwa notwendigen Sicherungsmassregeln zu verfügen. Gegen diesen Beschluss findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.
§ 494 Abs. 3
3) Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist den Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Auf die Entscheidungen des Rekursgerichts ist § 469a sinngemäss anwendbar.
§ 495 Abs. 2 bis 4
2) Wird der angefochtene Beschluss in zweiter Instanz aufgehoben und dem Gerichte der ersten Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so kann die Entscheidung des Rekursgerichtes nur dann angefochten werden, wenn in derselben bestimmt ist, dass erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzuge des der ersten Instanz erteilten Auftrages vorzugehen sei. Gegen diesen Ausspruch ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
3) In jenen Fällen, in denen das Gesetz anordnet, dass die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht weiter anfechtbar ist, ist ein Ausspruch nach Abs. 2 nicht zulässig.
4) Über einen nach Abs. 2 zulässigen Rekurs hat der Oberste Gerichtshof durch Beschluss in der Sache selbst zu erkennen, wenn die Rechtssache zur Entscheidung reif ist.
§ 535
1) Wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die in der Klage geforderte Geldsumme oder der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 5 000 Franken nicht übersteigt oder der Kläger erklärt, statt des in der Klage geforderten Gegenstandes einen 5 000 Franken nicht übersteigenden Geldbetrag annehmen zu wollen (Bagatellsachen), haben die folgenden Bestimmungen zu gelten.
2) Abs. 1 gilt nicht für die in Art. 20 des Gerichtsgebührengesetzes und in Art. 11 Ziff. 4 und 6 des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten bezeichneten Streitigkeiten.
§ 539 Abs. 2
2) Bei der Verkündigung des Urteiles hat der Richter die Parteien darauf aufmerksam zu machen, dass gegen dieses Urteil die Berufung nur wegen der in § 472 aufgezählten Gründe ergriffen werden könne. Ein gleicher Beisatz ist in die schriftliche Ausfertigung des Urteiles aufzunehmen.
§ 581 Abs. 3
3) Gegen die Erlassung des Zahlbefehles ist kein Rechtsmittel, gegen die Verweigerung der Rekurs binnen 14 Tagen zulässig.
§ 588
Gegen die Bescheide, wodurch der Widerspruch zurückgewiesen und dem Gläubiger der Ersatz der Kosten des Widerspruches auferlegt wird, ist der Rekurs binnen der Frist von 14 Tagen zulässig.
Änderung von Bezeichnungen
In §§ 55, 439, der Überschrift vor § 440, 445, 448, 459, 460, 465, 466, 467, 468, 469, 472, 473, 479, 480 und 485 ist die Bezeichnung "Appellationsgericht" durch die Bezeichnung "Berufungsgericht", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
1) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gerichtsanhängigen Verfahren findet vorbehaltlich Abs. 2 bis 9 das neue Recht Anwendung.
2) Die Rechtsmittelbeschränkungen der §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 2, 23 Abs. 3, 38 Abs. 3, 55 Abs. 2, 59 Abs. 2, 62 Abs. 4, 72 Abs. 3, 82 Abs. 1, 83 Abs. 2, 141 Abs. 2, 147 Abs. 1, 148 Abs. 3, 170a, 173 Abs. 2, 179 Abs. 2, 219 Abs. 2, 220 Abs. 4, 243 Abs. 3, 308 Abs. 2, 349 Abs. 3, 366 Abs. 3, 368 Abs. 3, 419 Abs. 2, 471, 492 Abs. 2 und 495 Abs. 2 finden keine Anwendung auf die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällten Entscheidungen.
3) § 54a findet keine Anwendung, wenn über die Kostenersatzpflicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits rechtskräftig entschieden wurde.
4) Der Paupertätseid ist in all jenen Fällen weiterhin zulässig, in denen der Beklagte oder Rechtsmittelwerber den Antrag auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung (§ 59 Abs. 1) bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gestellt hat.
5) Die §§ 178 Abs. 2, 179 Abs. 2, 181 Abs. 2, 182a, 196, 224 Abs. 1 Ziff. 7 bis 17, 275, 278, 432 Abs. 3, 452 Abs. 3 und 535 finden nur auf die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gerichtsanhängig werdenden Verfahren Anwendung.
6) § 245 Abs. 3 findet keine Anwendung, wenn die Klage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgenommen wurde.
7) Die §§ 354 Abs. 1, 365 Abs. 3 und 4, 357 und 359 finden Anwendung nur für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Gutachtensaufträge.
8) § 366 Abs. 1 findet Anwendung nur für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefassten Sachverständigenbestellungsbeschlüsse.
9) Die §§ 432 Abs. 1 und 449 finden nur Anwendung in Verfahren, in denen die erstinstanzliche Entscheidung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wird.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2019 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
19/2018 und
61/2018