173.30
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 209ausgegeben am 2. November 2018
Gesetz
vom 6. September 2018
über die Abänderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG), LGBl. 2007 Nr. 348, wird wie folgt abgeändert:
Art. 49a
Fristsetzungsantrag
1) Ist ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung, säumig, so kann eine Partei stets bei diesem Gericht den an die nach Art. 46 für die Dienstaufsicht zuständige Gerichtsbehörde gerichteten Antrag stellen, diese möge dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen; ausser im Fall des Abs. 2 hat das Gericht diesen Antrag mit seiner Stellungnahme der nach Art. 46 für die Dienstaufsicht zuständigen Gerichtsbehörde sofort vorzulegen.
2) Führt das Gericht alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen binnen vier Wochen nach dessen Einlangen durch und verständigt es hiervon die Partei, so gilt der Antrag als zurückgezogen, wenn nicht die Partei binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Verständigung erklärt, ihren Antrag aufrechtzuerhalten.
3) Die Entscheidung über den Antrag nach Abs. 1 hat die nach Art. 46 für die Dienstaufsicht zuständige Gerichtsbehörde mit besonderer Beschleunigung zu fällen; liegt keine Säumnis des Gerichtes vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
II.
Übergangsbestimmung
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängigen Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 6. September 2018 über die Abänderung der Zivilprozessordnung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 19/2018 und 61/2018