vom 6. September 2018
Das Gesetz vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG), LGBl. 2016 Nr. 493, wird wie folgt abgeändert:
Art. 65 Abs. 1 Bst. e
1) Die Abwicklungsbehörde hat bei Anwendung des Bail-in-Instruments unter Einhaltung der folgenden Anforderungen vorbehaltlich der Ausnahmen nach Art. 56 Abs. 2 bis 6 und Art. 57 von ihren Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen:
e) Wenn die nach den Bst. a bis d erfolgte Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach den Bst. a bis d insgesamt die Summe der in Art. 64 Abs. 4 Bst. b und d genannten Beträge unterschreitet, ist hierauf der Nennwert der restlichen nach Art. 56 berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder der bei diesen noch ausstehende Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens, einschliesslich der Rangfolge nach Art. 56a und 56abis des Bankengesetzes, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung nach den Bst. a bis d die Summe der in Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c genannten Beträge ergibt.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 6. September 2018 über die Abänderung des Bankengesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
53/2018