| 354 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 |
Nr. 215 |
ausgegeben am 2. November 2018 |
Gesetz
vom 6. September 2018
über die Abänderung des AIA-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 5. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz), LGBl. 2015 Nr. 355, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 Bst. h Schlusssatz
Aufgehoben
Art. 2 Abs. 1 Ziff. 5 Bst. b, Ziff. 10 Schlusssätze, Ziff. 14 Bst. e, Ziff. 15 Bst. b und Ziff. 23
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
5. liechtensteinischer Rechtsträger:
b) eine Zweigniederlassung eines nicht in Liechtenstein ansässigen oder nicht liechtensteinischem Recht unterstehenden Finanzinstituts, die sich in Liechtenstein befindet;
10. Investmentunternehmen ("Investment Entity"): ein Rechtsträger:
…
Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der unter Bst. a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit im Sinne des Bst. b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder:
- während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet; oder
- während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
Der Begriff "Investmentunternehmen" umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Ziff. 2 Bst. d bis g um einen aktiven NFE handelt;
14. nicht meldendes Finanzinstitut ("Non-Reporting Financial Institution"):
e) ein Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach Art. 9 zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet;
15. Finanzkonto ("Financial Account"): ein von einem Finanzinstitut geführtes Konto und umfasst ein Einlagenkonto, ein Verwahrkonto und:
b) im Fall eines nicht unter Bst. a beschriebenen Finanzinstituts Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach Art. 9 eingeführt wurde; sowie
23. Aufgehoben
Art. 4 Abs. 2
2) Liechtensteinische passive NFE können sich freiwillig als Investmentunternehmen (Finanzinstitut) klassifizieren. Diese gelten vorbehaltlich Art. 2 Abs. 1 Ziff. 14 Bst. e als meldende liechtensteinische Finanzinstitute.
Art. 7 Abs. 1, 13 und 14
1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute müssen meldepflichtige Konten identifizieren. Bei der Identifizierung sind die in Abschnitt II bis VII des anwendbaren Abkommens enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der AIA-Sorgfaltspflichten anzuwenden.
13) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben im Rahmen der Eröffnung eines Neukontos eine Selbstauskunft einzuholen und deren Plausibilität zu bestätigen. Sofern die Bestätigung der Plausibilität nicht im Rahmen der Kontoeröffnung durchgeführt werden kann, hat sie spätestens innerhalb von 90 Tagen ab der Kontoeröffnung zu erfolgen. Liegt dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut zwar eine gültige aber keine plausible Selbstauskunft vor, so ist das Konto für alle Zu- und Abgänge so lange zu sperren bis eine gültige und plausible Selbstauskunft vorliegt.
14) Ungeachtet Abs. 13 kann das meldende liechtensteinische Finanzinstitut in Ausnahmefällen die Selbstauskunft auch nach der Eröffnung eines Neukontos, jedoch innerhalb von 90 Tagen ab der Kontoeröffnung einholen und deren Plausibilität bestätigen. Liegt einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut 90 Tage nach Eröffnung eines Neukontos keine gültige und plausible Selbstauskunft vor, so ist das Konto für alle Zu- und Abgänge so lange zu sperren, bis eine gültige Selbstauskunft vorliegt und deren Plausibilität bestätigt wurde.
Art. 9 Abs. 1, 1a und 3a
1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben in Bezug auf jedes meldepflichtige Konto die nach Abschnitt I des anwendbaren Abkommens auszutauschenden Informationen für den im anwendbaren Abkommen genannten Zeitraum zu beschaffen und in der dort genannten Form der Steuerverwaltung zu melden. Art. 20 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.
1a) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben bestehende Konten natürlicher Personen, bei welchen nach dem anwendbaren Abkommen in Anwendung der elektronischen Suche ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift und keine andere Anschrift oder Indizien für den Kontoinhaber festgestellt und auch bei einer Suche in den Papierunterlagen kein Indiz festgestellt wurde und der Versuch eine Selbstauskunft oder Belege zu beschaffen erfolglos blieb, als nicht dokumentierte Konten an die Steuerverwaltung zu melden.
3a) Für den Fall, dass innerhalb von 90 Tage ab Kontoeröffnung keine plausible oder gültige Selbstauskunft nach Art. 7 Abs. 13 oder 14 vorliegt, hat das meldende liechtensteinische Finanzinstitut eine Meldung auf Basis der festgestellten Indizien nach dem anwendbaren Abkommen zu erstatten.
Art. 29
b) Selbstauskunft
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) einem liechtensteinischen Finanzinstitut eine falsche Selbstauskunft erteilt, Änderungen der Gegebenheiten nicht mitteilt oder über Änderungen der Gegebenheiten falsche Angaben macht;
b) eine im Rahmen der Eröffnung eines Neukontos eingeholte Selbstauskunft nach Art. 7 Abs. 13 nicht rechtzeitig plausibel bestätigt.
Liechtensteinische Rechtsträger, deren Klassifizierung sich aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 Bst. h ändert, haben diese bis zum 31. Dezember 2019 vorzunehmen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2019 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
59/2018