| 672.910.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 |
Nr. 216 |
ausgegeben am 2. November 2018 |
Gesetz
vom 6. September 2018
über die Abänderung des Gesetzes zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 8. November 2013 zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, LGBl. 2013 Nr. 434, wird wie folgt abgeändert:
Art. 32 Abs. 2
2) Sie kann zur Durchführung der Kontrollen Wirtschaftsprüfer oder Revisionsgesellschaften beauftragen. Die Kosten der beauftragten Dritten tragen die kontrollierten Zahlstellen. Die Kosten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein.
Art. 34 Abs. 4a
4a) Wird der von der Steuerverwaltung erteilten Aufforderung zur Übermittlung der erforderlichen Informationen und Unterlagen von einer Organ-Zahlstelle nicht freiwillig innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet, ordnet die Steuerverwaltung umgehend mit Verfügung die erforderlichen Zwangsmassnahmen an. Die Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (SteAHG) finden sinngemäss Anwendung.
Art. 39 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1) Vom Landgericht wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil einer anderen Person:
2) Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse nach Abs. 1 bis zu 100 000 Franken.
Art. 43 Abs. 1
1) Verwaltungsstrafentscheidungen in Verfahren nach Art. 40 (Gefährdung der Einmalzahlung, der abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünfte oder der Steuer bei intransparenten Vermögensstrukturen und der Meldung) oder Art. 41 (Ordnungswidrigkeiten) können binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Landessteuerkommission angefochten werden.
Art. 44
Ergänzende Verfahrensvorschriften
In einem Verfahren nach Art. 40 (Gefährdung der Einmalzahlung, der abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünfte oder der Steuer bei intransparenten Vermögensstrukturen und der Meldung) oder Art. 41 (Ordnungswidrigkeiten) finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, die Art. 152 bis 159 LVG sinngemäss Anwendung.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2019 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
59/2018