| 705.112 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018
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Nr. 220
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ausgegeben am 2. November 2018
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Verordnung
vom 30. Oktober 2018
über die Abänderung der Gemeindefeuerwehr-Ausrüstungs-Verordnung
Aufgrund von Art. 18a und 42 des Feuerwehrgesetzes (FWG) vom 16. Mai 1990, LGBl. 1990 Nr. 43, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Juni 2012 über die Fahrzeuge, Geräte und Materialien der Gemeindefeuerwehren (Gemeindefeuerwehr-Ausrüstungs-Verordnung; GFAV), LGBl. 2012 Nr. 170, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. b
1) Feuerwehrfahrzeuge über 3.5 t (Feuerwehr-Grossfahrzeuge) haben zu verfügen über:
b) Allrad- oder hydraulischen Antrieb;
Art. 6 Bst. e, f, h und q
Tanklöschfahrzeuge haben zu verfügen über:
e) einen Lichtmast mit einer Gesamthöhe von 6 m und einer Scheinwerferleistung von mindestens 2 000 Watt (W) oder mit LED mit gleicher Lichtleistung;
f) ein stabiles Fahrzeugdach, das für mindestens zwei Personen gleichzeitig begehbar ist;
h) eine Schaumausrüstung, falls eine solche nicht fix verbaut ist;
q) Schaummittel (Typ landesweit einheitlich nach Absprache);
Art. 7 Bst. g
Rüstfahrzeuge haben zu verfügen über:
g) ein Ölwehr-Notbesteck;
Art. 8 Abs. 3
3) Die Stützpunktfeuerwehr hat über ein Hubrettungsfahrzeug, ein Verkehrsrettungsfahrzeug und ein Fahrzeug mit einem Grossventilator zu verfügen. Weitere Stützpunktfahrzeuge werden je nach Bedarf vom Land beschafft. Die Bedarfsabklärung hat mit den betroffenen Gemeinden und Feuerwehren zu erfolgen.
Art. 9 Abs. 1 Bst. b Ziff. 7 und 8, Bst. c Ziff. 2, Bst. e Ziff. 6 und Bst. h Ziff. 4
1) Die Gemeindefeuerwehren haben zu verfügen über:
b) eine persönliche Brandschutzausrüstung für alle Angehörigen der Feuerwehr bestehend aus:
7. Aufgehoben
8. Aufgehoben
c) eine Ausrüstung für den Rettungsdienst bestehend aus:
2. Rettungsmaterial, insbesondere Rettungsbrett, Rettungstuch, je nach Bedarf;
e) eine Ausrüstung für die Brandbekämpfung bestehend aus:
6. 300 l Schaummittel (Typ landesweit einheitlich nach Absprache);
h) eine Ausrüstung für die Öl- und Chemiewehr bestehend aus:
4. Ölwehr-Notbesteck;
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef