Art. 7 Abs. 1 Bst. b und f sowie Abs. 2
1) Von der Datennutzungsgebühr sind befreit:
b) Schüler, Studierende sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen: für den Eigengebrauch;
f) Nutzer des öffentlichen Online-Kartenangebots der zuständigen Fachstellen und der damit angebotenen Druck- und Auswertemöglichkeiten.
2) Von der Erhebung der Datennutzungsgebühr wird abgesehen für:
a) historische oder nicht nachgeführte Geodaten;
b) Geodaten für Testzwecke;
c) Geodatensätze, die Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz beinhalten sowie Datensätze nach Ziff. 19 bis 26, 28, 31 bis 33, 37, 38, 40 bis 48 und 55 des Anhangs der Geoinformationsverordnung;
d) Georeferenzdaten nach Ziff. 16 und 39 des Anhangs der Geoinformationsverordnung.