214.321.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 221 ausgegeben am 2. November 2018
Verordnung
vom 30. Oktober 2018
über die Abänderung der
GDI-Gebührenverordnung
Aufgrund von Art. 15 Abs. 6 und Art. 24 Abs. 1 des Geoinformationsgesetzes (GeoIG) vom 15. Dezember 2010, LGBl. 2011 Nr. 48, Art. 50 und 64 Bst. k des Gesetzes vom 19. Mai 2005 über die Amtliche Vermessung (Vermessungsgesetz; VermG), LGBl. 2005 Nr. 148, sowie Art. 22 des Gesetzes vom 2. März 2018 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Katastergesetz; ÖREBKG), LGBl. 2018 Nr. 81, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. August 2011 über die Gebühren für die Nutzung der Geodateninfrastruktur Liechtenstein (GDI-Gebührenverordnung; GDI-GebV), LGBl. 2011 Nr. 434, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. f
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
f) "Web Map Service": ein Schnittstellenstandard für Darstellungsdienste zum Abrufen von Plan- und Kartenauszügen über das Internet.
Art. 6 Abs. 1 Bst. a und c Ziff. 2
1) Die Datennutzungsgebühr bei Eigengebrauch beträgt:
a) für Darstellungsdienste:
1. Web Map Service der zuständigen Fachstelle mit Basisfunktionalität und einer Datenrate bis 3 Megapixel pro Einzelbild: gebührenfrei;
2. übrige Darstellungsdienste mit einem nach Art. 21 der Geoinformationsverordnung vertraglich festgelegtem erweitertem Funktionsumfang: 1.00 Franken pro 10 Megapixel;
c) für Downloaddienste ohne direkten Datenzugriff oder für den Bezug entsprechender Daten bei der Ausgabestelle:
2. als Rasterdatensatz: bis zu einer Datenmenge von 500 Megapixel pauschal 10.00 Franken pro Datensatz, ab einer Datenmenge von 500 Megapixel 0.20 Franken pro 10 Megapixel;
Art. 7 Abs. 1 Bst. b und f sowie Abs. 2
1) Von der Datennutzungsgebühr sind befreit:
b) Schüler, Studierende sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen: für den Eigengebrauch;
f) Nutzer des öffentlichen Online-Kartenangebots der zuständigen Fachstellen und der damit angebotenen Druck- und Auswertemöglichkeiten.
2) Von der Erhebung der Datennutzungsgebühr wird abgesehen für:
a) historische oder nicht nachgeführte Geodaten;
b) Geodaten für Testzwecke;
c) Geodatensätze, die Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz beinhalten sowie Datensätze nach Ziff. 19 bis 26, 28, 31 bis 33, 37, 38, 40 bis 48 und 55 des Anhangs der Geoinformationsverordnung;
d) Georeferenzdaten nach Ziff. 16 und 39 des Anhangs der Geoinformationsverordnung.
Art. 8 Bst. b
Für die Beanspruchung der Informatik-Infrastruktur von Geodatendiensten werden folgende Infrastrukturgebühren erhoben:
b) Darstellungsdienste: gebührenfrei;
Art. 9 Abs. 2 Bst. a
2) Die Bereitstellungsgebühr beträgt für:
a) die Beanspruchung von Personal nach Abs. 1 Bst. a: 124.00 Franken pro Stunde;
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef