946.224.5
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 222ausgegeben am 8. November 2018
Verordnung
vom 6. November 2018
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Burundi
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der Beschlüsse des Rates der Europäischen Union 2015/1763/GASP vom 1. Oktober 2015 und (GASP) 2018/1612 vom 25. Oktober 2018 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. Oktober 2015 über Massnahmen gegenüber Burundi, LGBl. 2015 Nr. 284, wird wie folgt abgeändert:
Anhang Bst. A Ziff. 3
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe für die Benennung
3.
Mathias/Joseph NIYONZIMA alias KAZUNGU
Geburtsdatum: 6.3.1956; 2.1.1967
Geburtsort: Kanyosha Commune, Mubimbi, Bujumbura-Rural Province, Burundi
Registriernummer
(SNR): O/00064
Besitzt die burundische Staatsangehörigkeit.
Reisepass Nr.: OP0053090
Beamter des Nationalen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Behinderung der Suche nach einer politischen Lösung in Burundi, indem er zur Gewaltanwendung und zu Repressionen bei den Demonstrationen aufgestachelt hat, die am 26. April 2015 nach der Ankündigung der Präsidentschaftskandidatur von Präsident Nkurunziza begonnen haben. Ist verantwortlich dafür, auch ausserhalb von Burundi die Ausbildung, Koordinierung und Bewaffnung der paramilitärischen Milizen der Imbonerakure unterstützt zu haben, die für Gewalthandlungen, Repressionsmassnahmen und schwere Menschenrechtsübergriffe in Burundi verantwortlich sind.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Regierungschef-Stellvertreter