Art. 79 Abs. 2 bis 5
2) Ergibt die Verteilung nicht so viele Mitglieder des Gemeinderates als zu wählen sind, so hat unter den Wählergruppen eine Restmandatsverteilung nach folgenden Regeln zu erfolgen:
a) Die Zahl der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Wahlliste wird durch die um eins vermehrte Anzahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt.
b) Das erste Restmandat wird derjenigen Wahlliste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist.
c) Haben mehrere Wahllisten aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch auf das erste Restmandat, so erhält jene unter diesen Wahllisten das Restmandat, welche bei der Zuteilung nach Abs. 1 den grössten Rest erzielte.
d) Falls noch immer mehrere Wahllisten den gleichen Anspruch haben, geht das Restmandat an jene dieser Wahllisten, welche die grösste Kandidaten- und Zusatzstimmenzahl aufweist.
e) Haben immer noch mehrere Wahllisten den gleichen Anspruch, so erhält jene dieser Wahllisten das erste Restmandat, bei welcher der für die Wahl in Betracht kommende Kandidat die grösste Stimmenzahl aufweist.
f) Falls mehrere solche Kandidaten die gleiche Stimmenzahl aufweisen, entscheidet das Los; der Vorsitzende der Wahlkommission zieht das Los.
3) Das Vorgehen nach Abs. 2 wird solange wiederholt, bis alle Restmandate zugeteilt sind.