| 152.31 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018
|
Nr. 270
|
ausgegeben am 7. Dezember 2018
|
Gesetz
vom 5. Oktober 2018
über die Abänderung des Asylgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13 Abs. 2 und 3
2) Die Rechtsberatung umfasst insbesondere:
a) die Erläuterung der Rechte und Pflichten;
b) die Verfahrens- und Chancenberatung; und
c) die Beratung und Unterstützung im Beschwerdeverfahren.
3) Personen, welche die Rechtsberatung durchführen, müssen über entsprechende juristische Qualifikationen verfügen. Sie unterstehen gegenüber Dritten der Verschwiegenheitspflicht und dürfen während des ganzen Asylverfahrens weder Hilfswerkvertreter noch Rechtsvertreter des Asylsuchenden sein.
Art. 80 Abs. 1a und 3
1a) Wird einem Antrag auf Verfahrenshilfe stattgegeben, beträgt die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde 14 Tage ab Bestellung des Verfahrenshelfers.
3) Können die Fristen nach Abs. 1 bis 2 trotz glaubhafter Bemühungen eines Asylsuchenden nicht eingehalten werden oder ist die beschwerdeführende Person oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall daran gehindert, so kann eine weitere Frist gewährt werden.
Art. 83 Abs. 1a
1a) Ein Antrag auf Verfahrenshilfe kann frühestens mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz bzw. der Beschwerde gestellt werden.
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Beschwerdeverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
72/2018